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EUGH C-174/16: (Keine) böse Überraschung nach Ende der Elternzeit

Frau und Mann in Diskussion

Am 7.9.2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-174/16 entschieden, dass die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach der Elternzeit zu den selben, mindestens aber zu vergleichbaren Bedingungen erfolgen muss, die vor Beginn der Elternzeit bestanden. Dazu gehört unter anderem die Anwartschaft auf eine Beförderung, und zwar auch dann, wenn hierfür zunächst eine Probezeit erforderlich ist, die aufgrund von Elternzeit im betroffenen Zeitraum nicht geleistet wurde. In einem solchen Fall ist dem Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr aus der Elternzeit die Nachholung der Probezeit zu ermöglichen, selbst wenn nationale Regelungen der Verlängerung der Probezeit entgegenstehen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Nach § 97 des Landesbeamtengesetzes (im folgenden: LBG) haben Beamte im Land Berlin, denen ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 oder höher übertragen wird, zunächst eine Probezeit von zwei Jahren zu absolvieren, bevor ihnen das Amt auf Lebenszeit übertragen werden kann. Soweit so gut. Allerdings sieht § 97 LBG keine Möglichkeit vor, die Probezeit zu verlängern, was einer Berliner Beamtin nun zum Verhängnis zu werden drohte.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit 2002 Beamtin auf Lebenszeit in der Senatsverwaltung Berlin. Im September 2011 wurde ihr ein Amt mit leitender Funktion – gem. § 97 LBG jedoch zunächst mit einer Probezeit von zwei Jahren – übertragen. Von Juli 2011 bis Februar 2015, also während der gesamten Probezeit und darüber hinaus, befand sich die Klägerin durchgängig und zusammenhängend in krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, im Mutterschutz, im Erholungsurlaub und letztlich in – mehrfach verlängerter – Elternzeit. Das Landesverwaltungsamt Berlin teilte ihr nach ihrer Rückkehr mit, dass der erfolgreiche Abschluss ihrer Probezeit aufgrund ihrer stetigen Abwesenheit nicht feststellbar sei. Ihr Status als Beamtin auf Probe habe deshalb bereits im September 2013 geendet. Im Übrigen werde ihr wieder der Dienstposten übertragen, den sie zuvor innehatte.

Hiergegen wandte sich die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit der Begründung, § 97 LBG bzw. die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes sei unvereinbar mit den europäischen Anti-Diskriminierungsrichtlinien 2006/54/EU, 2010/18/EU sowie dem § 5 Nrn. 1 bis 3 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (im Folgenden: Rahmenvereinbarung). Zum einen, weil die elternzeitbedingte Nichtberücksichtigung von Probezeiten im Sinne des § 97 LBG Frauen wesentlich häufiger betreffe als Männer. Zum anderen habe sie eine Anwartschaft auf die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit erworben, die durch § 97 LBG unzulässig gefährdet würde. Das Landesverwaltungsamt hätte sein Ermessen vielmehr dahingehend ausüben müssen, ihr die Fortsetzung ihrer Probezeit nach ihrer Rückkehr zu ermöglichen.

Das beklagte Land Berlin war hingegen der Auffassung, dass der erfolgreiche Abschluss der Probezeit unerlässlich sei, um die Bewährung des Beamten auf Probe für ein Amt auf Lebenszeit zu beurteilen. § 97 LBG verfolge das rechtmäßige Ziel, die Befähigung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu überprüfen, weshalb eine etwaige mittelbare Diskriminierung von Frauen im Sinne der Richtlinien 2006/54/EU und 2010/15/EU gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sehe die Rahmenvereinbarung in § 5 Nr. 2 Satz 2 entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus vor, dass erworbene Rechte oder Anwartschaften in Anschluss an die Elternzeit geändert, also auch beendet werden können, wenn sich dies aus nationalen Rechtsvorschriften ergebe. Eine Solche nationale Rechtsvorschrift sei § 97 LBG, der zufolge die Probezeit von zwei Jahren nicht verlängerbar sei. Darüber hinaus sei das streitgegenständliche Amt in leitender Funktion zwischenzeitlich auch anderweitig besetzt.

Da das mit dieser Sache befasste Verwaltungsgericht Berlin die aufgeworfenen Rechtsfragen aufgrund der europarechtlichen Implikationen nicht selbst beantworten konnte bzw. durfte, legte es die Sache mit Vorlagebeschluss vom 24.3.2016 dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser hat nun mit Urteil vom 07.09.2017 (Rechtssache C-174/16) wie folgt entschieden:

Die Rahmenvereinbarung bezwecke sicherzustellen, dass die Rückkehr an den Arbeitsplatz im Anschluss an den Elternurlaub zu den Bedingungen erfolgt, die bestanden, als der Elternurlaub angetreten wurde. Sie solle in erster Linie verhindern, dass aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hat oder dabei war zu erwerben, verloren gehen oder beschnitten werden. Sie stellt sicher, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an seinen Elternurlaub hinsichtlich dieser Rechte in derselben Situation befindet wie zu Beginn des Urlaubs. Zu diesen Rechten und Vorteilen nach § 5 Nr. 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung gehöre deshalb auch die Anwartschaft auf den Zugang zu einem Amt mit leitender Funktion, wie in § 97 LBG geregelt. Denn andernfalls sei zu befürchten, dass sich ein Arbeitnehmer im Zweifel gegen die Inanspruchnahme des Elternurlaubs entscheidet, was letztlich das Ziel der europäischen Bemühungen, Beruf und Familie miteinander in Einklang zu bringen, gefährden würde.

Dass § 97 LBG auch im Falle von Elternurlaub keine Verlängerung der Probezeit vorsehe, wirke diesem Ziel entgegen. So werde der Klägerin aufgrund ihres Elternurlaubs die Möglichkeit genommen, ihre Befähigung zur Wahrnehmung der leitenden Funktion nachzuweisen und im Anschluss an die Probezeit gegebenenfalls endgültig übertragen zu bekommen.

Entgegen der Ansicht des Landes Berlin sei diese Abweichung auch nicht von § 5 Nr. 2 Satz 2 der Rahmenvereinbarung gedeckt. Vielmehr seien nationale Bestimmungen im Sinne von § 5 Nr. 2 Satz 2 der Rahmenvereinbarung  – hier § 97 LBG – entweder so auszulegen, dass sie die praktische Wirksamkeit des den Arbeitnehmern gewährten Schutzes nicht beeinträchtigen oder – wenn eine solche Auslegung wie im Falle des § 97 LBG nicht möglich ist – schlichtweg unangewendet zu lassen. Zwar müsse berücksichtigt werden, dass die von der Klägerin angestrebte Stelle zwischenzeitlich anderweitig besetzt wurde und es der Beklagten deshalb unmöglich sein könnte, der Klägerin im Anschluss an ihren Elternurlaub das ursprünglich angestrebte Amt mit leitender Funktion zu übertragen. In diesem Fall müsse das Land Berlin der Klägerin jedoch ein Amt mit leitender Funktion übertragen, das zumindest hinsichtlich des Status, der Besoldung und der Leitungsaufgaben dem Amt entspricht, für das sie ursprünglich ausgewählt worden war. Weiterhin müsse die Klägerin im Anschluss an ihren Elternurlaub die Möglichkeit erhalten, ihre Probezeit in dem einen oder dem anderen Amt so fortzusetzen, dass ihre gesamte tatsächliche Probezeit ebenso lang ist, wie wenn sie keinen Elternurlaub in Anspruch genommen hätte.

Die Entscheidung liegt auf der Linie der EuGH-Rechtsprechung. Diese geht für den nationalen Rechtsanwender leider mit einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit einher, weil der EuGH nationale Gerichte dazu aufruft, nationale Rechtsnormen unangewendet zu lassen, wenn sie nicht mit europäischen Richtlinien vereinbar sind. Das endgültige Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bleibt zwar abzuwarten, der rechtliche Entscheidungsspielraum dürfte nach der äußerst ausführlichen Beantwortung der Vorlagefragen nebst unmissverständlichen Handlungsempfehlungen des EuGH allerdings gering sein. Der EuGH folgt damit weiter dem Trend der letzten Jahre – man erinnere sich an die Rechtssache „Kücükdevici“ bzgl. § 622 II S. 2 BGB – und zeigt erneut auf, dass auf die Gültigkeit nationaler Vorschriften gerade im antidiskriminierungsrechtlichen Kontext kein Verlass ist.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

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