Wir haben im letzten Jahr über die Übergangsregelung in § 127 SGB IV für den sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorar-Lehrkräften informiert – siehe hierzu unseren Blogbeitrag vom 19.02.2025.
Die Regelung war bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Nun wurde diese Regelung um ein Jahr verlängert und gilt bis zum 31. Dezember 2027. Die Verlängerung findet sich im „13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“. Sie tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Zu beachten ist, dass bereits eingeholte Zustimmungen der Honorar-Lehrkräfte nach § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV gegebenenfalls im Hinblick auf die neue Zeitangabe aktualisiert werden müssen, soweit die Lehrkräfte über den 31. Dezember 2026 hinaus tätig werden sollen.