Herzlich willkommen!

Im Workplace Blog schreiben wir über Themen aus der Workplace Law und HR Welt: Wir besprechen wichtige Gerichtsentscheidungen, nehmen uns Glaubenssätze vor, geben praktische Tipps und vieles mehr…

Unser Workplace Blog lebt von Ihren Kommentaren und Feedback. In diesem Sinne freuen wir uns auf den Austausch mit Ihnen!

Ihr PWWL-Redaktionsteam

Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Senior Marketing & BD Managerin)

Inside Workplace Law

Streik statt Urlaub: LAG Sachsen kippt Urlaubsentgeltansprüche

Mann verkuendet Botschaft mit Megafon und Plakaten

I. Wenn Streik auf Urlaub trifft

Arbeitskämpfe beeinträchtigen nicht nur die betrieblichen Abläufe, sondern werfen regelmäßig auch grundlegende rechtliche Fragen auf – teilweise auch außerhalb des klassischen Arbeitskamprechts. Eine besonders praxisrelevante Frage aus der letztgenannten Kategorie lautet: Was passiert eigentlich mit bereits genehmigtem Urlaub, wenn der vermeintlich urlaubende Arbeitnehmer gleichzeitig an einem rechtmäßigen Streik teilnimmt?

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (4 SLa 290/24) hat das LAG Sachsen hierzu eine für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen praxisrelevante Klarstellung getroffen. Die Kernaussage: Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik kann bewilligten Urlaub verdrängen und damit auch den Anspruch auf Urlaubsentgelt entfallen lassen.

Für Unternehmen mit tarifgebundener Belegschaft oder erhöhtem Arbeitskampfrisiko liefert die Entscheidung wichtige Leitlinien für den Umgang mit Urlaub während Streikphasen.

Noch ist die Entscheidung allerdings nicht rechtskräftig – es bleibt daher spannend, ob und wie das Bundesarbeitsgericht die Thematik in der zugelassenen Revision (unter dem Aktenzeichen 9 AZR 58/26) aufgreifen wird.

II. Der Sachverhalt: Bewilligter Urlaub in laufender Streikphase

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der gerade in Betrieben mit häufigen Arbeitskämpfen keineswegs selten ist: Ein Arbeitnehmer hatte ordnungsgemäß Urlaub beantragt, und der Arbeitgeber hatte diesen für einen bestimmten Zeitraum im November 2023 bewilligt.

Noch vor Beginn des Urlaubs schloss sich der Arbeitnehmer jedoch einem rechtmäßigen Streik im Betrieb des Arbeitgebers an. Der Streik zog sich ohne Unterbrechung über mehrere Monate bis Mai 2024, also auch über den Zeitraum des dem Arbeitnehmer bewilligten Urlaubs. Während des ursprünglich vorgesehenen Urlaubszeitraums erschien der Arbeitnehmer folglich nicht zur Arbeit. Anstatt dem Erholungszweck des Urlaubs zu frönen, nahm er allerdings am Streik teil und bezog auch Streikgeld von der Gewerkschaft. Der Arbeitgeber zahlte daraufhin kein Urlaubsentgelt an den Arbeitnehmer.

Daraufhin klagte der Arbeitnehmer im Februar 2024 auf Zahlung des Urlaubsentgelts. Hilfsweise verlangte er die nachträgliche Gewährung der entsprechenden Urlaubstage.

III. Die Entscheidung: Streik verdrängt den Urlaubsanspruch

Das LAG Sachsen hat die Klage in beiden Punkten abgewiesen.

Damit stellt sich das Gericht gegen die zumindest im Volksmund verbreitete Auffassung, bewilligter Urlaub bleibe auch bei Streik „bestehen“.

1. Ausgangslage im Urlaubsrecht

Das LAG Sachsen knüpft in seiner Entscheidung zunächst an ein Grundprinzip des Urlaubsrechts an: Ist Urlaub einmal wirksam bewilligt, kann die damit verbundene Freistellung grundsätzlich nicht nachträglich aus anderen Gründen wieder „aufgehoben“ oder überlagert werden.

Eine gesetzlich geregelte Ausnahme von diesem Grundsatz enthält nur § 9 BUrlG für den Fall der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs. In dieser Konstellation tritt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an die Stelle des Urlaubs. Maßgeblich ist dann nicht mehr die Urlaubsgewährung, sondern die fehlende Erholungsmöglichkeit. Der Urlaub wird insoweit nicht verbraucht und der Urlaubsanspruch bleibt bestehen. 

Eine gesetzliche Regelung zum Umgang mit der Teilnahme an Streiks während des bewilligten Urlaubs existiert hingegen nicht. Und auch Rechtsprechung und Literatur haben sich zu dieser Frage bisher eher bedeckt gehalten.  

Grundsätzlich gilt aber: Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers durch Bewilligung des Urlaubs kann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, wenn und soweit der Arbeitnehmer im betreffenden Zeitraum überhaupt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. 

Bei Teilnahme eines Arbeitnehmers an einem rechtmäßigen Arbeitskampf sind die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis jedoch suspendiert – es besteht also gerade keine Pflicht zur Arbeitsleistung. 

2. Was bedeutet das konkret für Urlaub und Urlaubsentgelt während der Teilnahme an einem (rechtmäßigen) Streik?

Nimmt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs also an (rechtmäßigen) Streikhandlungen teil, hat dies nach der sächsischen Lesart des vorgenannten Grundsatzes folgende Konsequenzen: 

Zum einen kann die Freistellungserklärung des Arbeitgebers unter diesen Umständen nicht zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs führen, weil es an einer erfüllbaren Arbeitspflicht fehlt.

Zum anderen folgt daraus zugleich, dass der Arbeitnehmer, der sich trotz bewilligten Urlaubs bewusst für die Teilnahme am Streik entscheidet, für den Zeitraum der Streikteilnahme keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt hat. Maßgeblich ist insoweit nicht die ursprünglich erklärte Urlaubsgewährung, sondern die rechtliche Einordnung des Zeitraums als Streikteilnahme mit der Folge der Suspendierung der Vergütungspflicht.

Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss sich entscheiden – Urlaub oder Streik. Beides gleichzeitig lässt das Arbeitsrecht nicht zu.

3. Auswirkungen auf die nicht wahrgenommenen Urlaubstage

Die Entscheidung wirft im nächsten Schritt die Frage auf, welche Konsequenzen sich für den Fortbestand der Urlaubstage selbst ergeben. Denn die Verdrängung des bewilligten Urlaubs durch die Streikteilnahme beantwortet zunächst nur die Frage nach dem Urlaubsentgelt, nicht aber zwangsläufig diejenige nach dem Bestand des Urlaubsanspruchs.

Vielmehr richtet sich dieser allein nach den allgemeinen urlaubsrechtlichen Vorschriften.

Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der fünf Urlaubstage aus dem Jahr 2023 war nach Ansicht des LAG unbegründet: Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG). Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG). In diesem Fall muss der Urlaub jedoch in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG).

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Der Kläger hatte vielmehr bis Mai 2024 durchgängig am Streik im Betrieb teilgenommen und in diesem Zeitraum keine Arbeitsleistung erbracht. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob gegebenenfalls dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorgelegen hätten, die eine Übertragung des Urlaubsanspruchs bis zum 31. März 2024 rechtfertigen könnten. Denn unstreitig hat der Kläger den Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen.

Folglich ist der Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31. März 2024 erloschen.

Hinzu kommt, dass den Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Sachsen in dieser Konstellation keine weitergehenden Mitwirkungsobliegenheiten treffen. Die aus der Rechtsprechung entwickelten Hinweis- und Aufforderungspflichten des Arbeitgebers beziehen sich auf Fälle, in denen der Arbeitnehmer seinen Urlaub (noch) nicht beantragt hat (Siehe hierzu auch: Verfall von Urlaubsansprüchen – Pusch Wahlig Workplace Law). In dem vom LAG Sachsen entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer den Urlaub bereits beantragt und der Arbeitgeber ihn bewilligt. Damit hatte der Arbeitgeber das ihm obliegende Erforderliche zur Realisierung des Urlaubsanspruchs bereits getan. Eine erneute Aufforderung zur Inanspruchnahme des Urlaubs oder ein gesonderter Hinweis auf einen möglichen Verfall war daher nach Auffassung des LAG Sachsen nicht erforderlich.

Damit wird nochmals deutlich, dass die Verdrängung des Urlaubs durch den Streik und der Verfall der Urlaubstage zwei voneinander zu trennende Anknüpfungspunkte haben: Während die Teilnahme an einem Streik während des Urlaubs den Anspruch auf Urlaubsentgelt ausschließt, führt erst der Ablauf der urlaubsrechtlichen Verfallsfristen dazu, dass die Urlaubstage selbst verfallen.

IV. Praxisempfehlungen für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ergeben sich daraus insbesondere zwei zentrale Punkte:

  • Keine Vergütungspflicht bei Streikteilnahme im Urlaubszeitraum  
    Nimmt ein Arbeitnehmer während eines bewilligten Urlaubs am Streik teil, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentgelt. Eine „Doppelbegünstigung“ durch Urlaub und Streikgeld ist ausgeschlossen.
  • Urlaubsverfall konsequent prüfen    
    Wird der Urlaub infolge eines Streiks faktisch nicht genommen, richtet sich das Schicksal des Urlaubsanspruchs allein nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht nach dem Streik. Maßgeblich sind damit die Verfallsfristen des § 7 Abs. 3 BUrlG.

V. Fazit

Das Urteil des LAG Sachsen schafft Klarheit in einem bislang ungeklärten Spannungsverhältnis zwischen Urlaubs- und Arbeitskampfrecht.

Zum einen bestätigt es, dass die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik die Zahlung von Urlaubsentgelt auch bei einem bereits bewilligten Urlaub ausschließt. Zum anderen verdeutlicht die Entscheidung, dass der Fortbestand von Urlaubstagen unabhängig hiervon ausschließlich nach den urlaubsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist. 

Für Arbeitgeber bringt die Entscheidung mehr Rechtssicherheit und bestätigt, dass die Systematiken des Arbeitskampf- und des Urlaubsrechts strikt auseinanderzuhalten sind.

Mit Blick auf die zugelassene Revision bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht diese Linie bestätigt und die offenen dogmatischen Fragen abschließend klärt.

Martin Brune

Martin Brune ist spezialisiert auf Restrukturierungen, Prozessvertretung in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten sowie auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen und Aufhebungsvereinbarungen.

Maria Reininghaus

Maria Reininghaus ist spezialisiert auf Kündigungsrechtsstreitigkeiten und die Gestaltung von Arbeitsverträgen.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments