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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Senior Marketing & BD Managerin)

Inside Workplace Law

BAG zur Anfechtung von Betriebsratswahlen: Keine betriebsratsfähigen „Remote‑Cities“ bei plattformbasierten Lieferdiensten

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Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 23/24 –zu Betriebsratswahlen in sogenannten „Remote‑Cities“ eines plattformbasierten Lieferdienstes ist für viele Unternehmen der Plattformökonomie und deren Beschäftigte von praktischer Bedeutung Der Beitrag ordnet die Entscheidung ein, erläutert den rechtlichen Hintergrund nach dem BetrVG und zeigt auf, welche Konsequenzen sich für die Gestaltung von Betriebsratsstrukturen in App‑gesteuerten Liefermodellen ergeben.

Worum ging es konkret?

Gegenstand der Verfahren waren mehrere Betriebsratswahlen, die in regional abgegrenzten Liefergebieten eines bundesweit tätigen Lieferdienstes stattgefunden hatten. Das Geschäftsmodell war typisch für die Branche: Am Unternehmenssitz sitzen zentrale Funktionen wie Personal, Leitungs- und Steuerungseinheiten. In sogenannten „Hub‑Cities“ betreibt das Unternehmen größere Standorte mit Büro-, Lager- und Sozialräumen sowie Verwaltung und Backoffice. Dort sind auch Führungskräfte und Koordinatoren angesiedelt, die die Fahrer vor Ort betreuen.

Daneben existieren „Remote‑Cities“ – geographisch abgegrenzte Liefergebiete, in denen ausschließlich Auslieferungsfahrer tätig sind. Diese Fahrer verfügen über keinen eigenen Standort mit Büro oder Leitungspersonal. Sie werden über eine App disponiert, erhalten dort ihre Schichten und Touren und kommunizieren im Wesentlichen digital mit dem Unternehmen.

In mehreren dieser Remote‑Cities wurden in den Jahren 2022 und 2023 eigenständige Betriebsräte gewählt. Die Arbeitgeberin focht diese Wahlen an. Ihr Kernargument: Die betreffenden Remote‑Cities seien keine betriebsratsfähigen Betriebe und auch keine selbstständigen Betriebsteile im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, sodass dort gar kein Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen. Die Landesarbeitsgerichte gaben der Arbeitgeberin Recht und erklärten die Wahlen für unwirksam. Gegen diese Entscheidungen legten die gewählten Betriebsräte Rechtsbeschwerde zum BAG ein – ohne Erfolg. Der Siebte Senat bestätigte im Ergebnis: Die Remote‑Cities sind keine betriebsratsfähigen Organisationseinheiten; die Betriebsratswahlen waren anfechtbar und infolge der Anfechtung unwirksam.

Rechtlicher Rahmen: Betrieb, Betriebsteil und Betriebsratswahl

Um die Entscheidung einordnen zu können, lohnt ein Blick auf den betriebsverfassungsrechtlichen Rahmen. Nach § 1 BetrVG werden Betriebsräte in Betrieben gewählt. § 4 Abs. 1 BetrVG erweitert diesen Ansatz und bestimmt, dass auch selbständige Betriebsteile unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebe gelten können. Die Anfechtung einer Betriebsratswahl kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Wahlverfahren in einer Einheit durchgeführt wurde, die keine betriebsratsfähige Einheit darstellt – also weder als Betrieb noch als selbstständiger Betriebsteil anzusehen ist.

Ein „Betrieb“ im Sinne des BetrVG ist nach ständiger Rechtsprechung eine organisatorische Einheit, in der der Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten einen oder mehrere bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt und in der die personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche betriebliche Leitung gesteuert werden. Mit Blick auf die Betriebsratswahl setzt dies eine abgrenzbare Einheit voraus, in der eine identifizierbare Leitungsebene die wesentlichen Entscheidungen über Einsatz, Arbeitsbedingungen und personelle Maßnahmen trifft.

Ein selbständiger Betriebsteil erfordert keine vollständige Ablösung vom Hauptbetrieb, aber ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit. Typischerweise äußert sich dieses Mindestmaß darin, dass für den Betriebsteil zumindest eine Leitung institutionalisiert ist, die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmt und Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt – auch wenn die grundlegenden personal- und sozialpolitischen Entscheidungen weiterhin zentral getroffen werden. Entscheidend ist, dass es auf dieser Ebene einen Ansprechpartner gibt, mit dem ein Betriebsrat sinnvoll verhandeln könnte.

Diese Maßstäbe gelten unverändert auch für App‑ und plattformbasierte Geschäftsmodelle. Weder die digitale Steuerung der Arbeit über eine App noch der Einsatz von Algorithmen oder KI ändern etwas daran, was als Betrieb oder Betriebsteil gilt. Der Betriebsbegriff wird nicht dadurch „virtuell“, dass die Arbeit über eine digitale Plattform organisiert wird. Rechtlich bleibt maßgeblich, wo menschliche Leitungsentscheidungen getroffen werden und wie die Organisation vom Arbeitgeber strukturiert ist.

Warum die Remote‑Cities keine betriebsratsfähigen Betriebe sind

Das BAG bestätigt die Sicht der Vorinstanzen, dass die Remote‑Cities keine eigenständigen Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG sind. In den streitigen Liefergebieten gibt es keine eigene betriebliche Leitungsebene vor Ort, die für die dort tätigen Fahrer in personellen und sozialen Angelegenheiten verantwortlich wäre. Die Fahrer werden über die App disponiert und folgen einem zentral vorgegebenen Ablaufmodell. Personalentscheidungen, Arbeitszeitvorgaben, Disziplinarmaßnahmen und sonstige mitbestimmungsrelevante Themen werden nicht von einer Leitung in der Remote‑City getroffen, sondern von zentralen Einheiten oder von Führungskräften in den Hub‑Cities.

Damit fehlt der Remote‑City die notwendige organisatorische Einheit mit einer einheitlichen Leitung. Das bloße Zusammenfassen von Fahrern in einem geographisch abgegrenzten Liefergebiet – sei es Braunschweig, Kiel, Bremen oder eine andere Stadt – schafft für sich genommen noch keinen Betrieb. Entscheidend bleibt, ob der Arbeitgeber für dieses Gebiet eine eigenständige Leitungs- und Organisationsstruktur eingerichtet hat. Nach den Feststellungen der Instanzgerichte war dies gerade nicht der Fall: Die Remote‑Cities waren funktionale Ausschnitte des zentral gesteuerten Liefermodells, keine eigenständigen Betriebe mit eigener Leitungsmacht.

Kein selbständiger Betriebsteil: Mindestmaß an Selbständigkeit verfehlt

Auch die Einordnung der Remote-Cities als selbständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 BetrVG verneint der Senat. Zwar genügt für einen selbstständigen Betriebsteil grundsätzlich ein reduziertes Maß an organisatorischer Selbständigkeit, und es ist auch anerkannt, dass nicht sämtliche personellen und sozialen Entscheidungen vor Ort getroffen werden müssen. Das BAG verlangt aber jedenfalls, dass für die betreffende Organisationseinheit eine Leitung institutionalisiert ist, die den Einsatz der dort beschäftigten Arbeitnehmer steuert und arbeitsbezogene Weisungen erteilt.

Genau daran fehlt es in den Remote‑Cities. Es gibt keine lokale Führungsebene, keinen verantwortlichen Vorgesetzten, keine eigenständige Organisation der Arbeitsbedingungen. Die Fahrer loggen sich in der App ein, erhalten dort ihre Schichten und Touren und kommunizieren mit zentralen oder hub‑bezogenen Einheiten, nicht mit einer Leitung in „ihrer“ Remote‑City. Die bloße Tatsache, dass die Fahrer in einem bestimmten Gebiet eingesetzt werden und dort einen Dienstplan haben, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines selbstständigen Betriebsteils. Auch der Umstand, dass sich die Beschäftigten vor Ort möglicherweise als „Interessengemeinschaft“ wahrnehmen, begründet rechtlich keine betriebsratsfähige Einheit.

Die Remote‑Cities bleiben damit unselbständige Teile eines übergeordneten Betriebs (zumeist eines Hubs oder einer zentralen Einheit). Sie sind gewissermaßen „Punkte auf der Landkarte“ einer durchgängig zentral gesteuerten Plattformorganisation, ohne eigene betriebliche Verantwortungsebene.

Konsequenzen für die angefochtenen Betriebsratswahlen

Die Folge dieser Einordnung ist klar: Wenn eine Einheit keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist, kann dort kein wirksamer Betriebsrat gewählt werden. Die in den Remote‑Cities durchgeführten Wahlen verstießen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts, weil sie den Betriebsbegriff verkannten. Solche Wahlen sind nicht automatisch nichtig, aber sie sind nach § 19 BetrVG anfechtbar.

In den entschiedenen Fällen hat die Arbeitgeberin die Wahlen fristgerecht angefochten. Die Gerichte – bis hin zum BAG – erklärten die Wahlen daraufhin für unwirksam. 

Parallel dazu wurden in gesonderten Verfahren die betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnungen verbindlich festgestellt. Dabei wurden die Remote‑Cities den jeweiligen Hubs bzw. zentralen Betrieben zugeordnet. Künftige Betriebsratswahlen müssen sich an dieser Zuordnung orientieren. Mit anderen Worten: Für Fahrer in Remote‑Cities wie Braunschweig, Kiel oder Bremen ist typischerweise der Betriebsrat des zuständigen Hub‑Standorts oder des zentralen Betriebs zuständig – nicht ein „eigener“ lokaler Betriebsrat.

Ist das noch zeitgemäß? Der Betriebsbegriff in der Plattformökonomie

Die Entscheidung liegt dogmatisch auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung und versucht, neue Phänomene digitaler, App‑gesteuerter Arbeit mit klassischen Kategorien des BetrVG zu erfassen. Zwei Grundprinzipien prägen den Betriebsbegriff seit jeher: Zum einen das Prinzip, wonach ein Betriebsrat dort gebildet wird, wo es auf Arbeitgeberseite ein strukturelles Gegenüber gibt, das die für die Mitbestimmung relevanten Entscheidungen trifft. Zum anderen das Prinzip der räumlichen Nähe, das durch § 4 BetrVG geregelt ist: Räumlich weit entfernte Betriebsteile sollen eigenständige betriebsratsfähige Einheiten bilden können, damit Arbeitnehmervertretung nicht zu weit „entfernt“ stattfindet.

Zwischen diesen Prinzipien besteht ein Spannungsverhältnis. Die Rechtsprechung hat es bislang dadurch aufgelöst, dass räumlich entfernte Einheiten nur dann als betriebsratsfähige Betriebe anerkannt wurden, wenn sie zugleich über eigene Leitungsmacht verfügen. Die Logik: Wo eine eigenständige Leitung existiert, hat der dort gewählte Betriebsrat zumindest einen Ansprechpartner vor Ort, mit dem er Verhandlungen führen kann.

Mit der zunehmenden Bedeutung von Remote‑Arbeit, digital gesteuerter Plattformarbeit und weit verstreuten Lieferstrukturen verliert die räumliche Verbundenheit von Mitarbeitenden in einer Betriebsstätte an Gewicht. Die Erreichbarkeit des Betriebsrats lässt sich heute ohne weiteres auch digital sicherstellen – über Apps, Videokonferenzen und andere Kommunikationsmittel. Gleichzeitig bleibt das Bedürfnis, die betriebsverfassungsrechtliche Struktur übersichtlich und handhabbar zu halten. Würde man jede digital definierte Region, jedes Liefergebiet oder jede „Remote‑City“ als eigenen Betrieb qualifizieren, entstünde eine schwer steuerbare Vielfalt von Gremien, ohne klare Zuordnung von Leitungskompetenzen. Es gäbe zahlreiche Betriebsräte ohne Pendant auf der Arbeitgeberseite – das ist sicherlich nicht sinnvoll.

Vor diesem Hintergrund ist die Linie des BAG konsequent: Es hält daran fest, dass eine betriebsratsfähige Einheit immer auch eine zuordbare menschliche Leitungsfunktion benötigt. App, Algorithmus oder KI sind aus dieser Sicht Werkzeuge, nicht Entscheidungsträger. Sie ersetzen die betriebliche Leitung nicht, sondern unterstützen sie. Wo der Arbeitgeber keine lokale Leitungsebene einrichtet, gibt es nach geltendem Recht auch keine eigenständige betriebsratsfähige Einheit.

Ob das inhaltlich befriedigend ist, ist eine andere Frage. Aus Sicht der Beschäftigten in Remote‑Cities kann es unbefriedigend sein, dass sie durch einen Betriebsrat vertreten werden, der möglicherweise keinen physischen Bezug zum lokalen Liefergebiet hat. 

Mögliche Reformperspektiven: Regionale Repräsentation und wirtschaftliche Einheiten

Wenn man den Betriebsbegriff an die Realität der Plattformökonomie anpassen will, ohne die Grundprinzipien des BetrVG aufzugeben, bieten sich mehrere Überlegungen an:

Naheliegend wäre es, die zentrale betriebsverfassungsrechtliche Struktur beizubehalten, aber eine verbindliche regionale Repräsentation im Betriebsrat vorzusehen. Das könnte etwa so aussehen, dass für alle größeren Teileinheiten sichergestellt wird, dass mindestens ein Mitglied des Betriebsrats aus diesem Gebiet stammt. Dadurch bliebe das Pendantprinzip gewahrt, zugleich wäre die regionale Vielfalt der Belegschaft im Gremium abgebildet. Eine solche Teileinheit könnte ähnlich definiert werden, wie die wirtschaftliche Einheit im Betriebsübergangsrecht: als organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. Entscheidend wäre die organisatorische Stabilität der Einheit (z.B. ein bestimmtes Liefergebiet mit stabiler Fahrerstruktur und eigener Aufgabenorganisation), nicht allein die physische Präsenz von Führungskräften.

Ein solches Modell würde allerdings eine gesetzliche Reform voraussetzen. Das BAG hat ausdrücklich betont, dass eine grundlegende Neudefinition des Betriebsbegriffs oder die Einführung spezieller Regeln für plattformbasierte Lieferdienste Aufgabe des Gesetzgebers ist, nicht der Gerichte. Bis zu einer solchen Reform bleibt es dabei, dass App‑gesteuerte Remote‑Cities ohne eigene Leitungsstruktur keine eigenen betriebsratsfähigen Organisationseinheiten sind.

Zusammenfassung

Die Entscheidung des BAG zur Anfechtung von Betriebsratswahlen in Remote‑Cities plattformbasierter Lieferdienste bestätigt: Regionale Liefergebiete ohne eigene Leitungsstruktur sind nach geltendem Recht keine betriebsratsfähigen Betriebe oder selbstständigen Betriebsteile. App‑gesteuerte Organisation und Plattformarbeit ändern an den zentralen Kriterien des Betriebsbegriffs nichts. Die Mitbestimmung konzentriert sich auf die Einheiten, in denen die Leitungsentscheidungen getroffen werden, typischerweise Hubs oder zentrale Standorte.

Für die weitere Entwicklung des Betriebsbegriffs vor dem Hintergrund der Plattformökonomie und einer zunehmend digitalen Steuerung von Mitarbeitenden stellt sich damit eine Reformfrage: Soll der Betriebsbegriff angepasst werden, um regionale Repräsentation stärker zu berücksichtigen, oder bleibt es bei der klassischen Anknüpfung an menschliche Leitungsstrukturen? 

Bis zu einer gesetzlichen Antwort darauf gilt: Wo keine Leitung, da kein eigener Betrieb – auch nicht in der Remote‑City.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

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