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Rückkehr in die Vollzeit? – In der Praxis derzeit nur schwer durchsetzbar

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit erhöhen möchten, können dies grundsätzlich gemäß § 9 TzBfG auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen. Wie eine neue Entscheidung des BAG zeigt, ist dies in der Praxis jedoch nur schwer durchsetzbar, da der Anspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf entsprechende Vertragsänderung untergeht, sobald der Arbeitgeber offene Vollzeitstellen anderweitig besetzt. Arbeitgeber, die unter Verstoß gegen § 9 TzBfG agieren, laufen jedoch Gefahr, dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer seinen Vergütungsschaden in Form von Schadensersatz dauerhaft ausgleichen zu müssen.

Mann steht mit zwei Kindern und Hund in Kueche

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Reduzierung der individuellen Arbeitszeit im Vergleich zu einem Vollzeitmitarbeiter, gilt eine solche Teilzeit grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Ein von der ehemaligen Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, eingebrachter Gesetzentwurf für eine befristete Teilzeit mit Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zur Vollzeit sollte dies ändern, ist aber erst in diesem Jahr gescheitert. Möchte ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verlängern, verbleibt nach derzeitiger Gesetzeslage regelmäßig nur ein Berufen auf § 9 TzBfG. Danach hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Eine aktuelle Entscheidung des BAG (BAG vom 18.07.2017 – 9 AZR 259/16, zit. nach juris) offenbart jedoch die praktischen Schwächen des Anspruchs aus § 9 TzBfG: Der Arbeitgeber kann durch anderweitige Besetzung von Vollzeitstellen dem Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Vertragsänderung die Grundlage entziehen. Dabei kann die Stellenbesetzung auch noch während eines schon laufenden Klageverfahrens erfolgen. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden es daher in der Praxis schwer haben, eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit gegen den Willen des Arbeitgebers durchzusetzen. Gleichwohl ist für Arbeitgeber bei einem solchen Vorgehen Vorsicht geboten, denn es können Schadensersatzansprüche drohen.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine Krankenschwester, die zuletzt im Umfang von 50% der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt wurde, die Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeit und teilte diesen Wunsch im Februar 2015 ihrem Arbeitgeber mit. Im April 2015 stellte der Arbeitgeber fünf Krankenschwestern und Krankenpfleger in Vollzeit ein, ohne die teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin vorab über die freien Stellen informiert zu haben. Die Mitarbeiterin klagte daraufhin mit dem Ziel, eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeitniveau durchzusetzen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das BAG stellte fest, dass der Arbeitgeberin die Erfüllung eines etwaigen Anspruchs der Mitarbeiterin auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit aus § 9 TzBfG aufgrund der bereits erfolgten Besetzung offener Vollzeitstellen unmöglich geworden sei. Aus der Regelung könne sich zwar grundsätzlich ein einklagbarer Rechtsanspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung ergeben, dies sei jedoch nicht der Fall, wenn es an einem freien Arbeitsplatz fehle. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob freie Arbeitsplätze bestehen, sei der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz, also vor dem Landesarbeitsgericht. Zu diesem Zeitpunkt gab es bei dem beklagten Arbeitgeber keine geeigneten freien Vollzeitstellen, da diese bereits im April 2015 besetzt worden waren. Die klagende Arbeitnehmerin konnte ihren Wunsch nach Verlängerung ihrer Arbeitszeit aufgrund dessen nicht durchsetzen. Dass der Arbeitgeber sie vor der Stellenbesetzung nicht über die freien Vollzeitstellen informiert hatte, obwohl der Verlängerungswunsch bekannt war, führte nach dem BAG zu keinem anderen Ergebnis.

Trotz der fehlenden Möglichkeit, die Arbeitszeiterhöhung durchzusetzen, kann § 9 TzBfG in anderer Hinsicht ein potenziell scharfes Schwert sein: Besetzt ein Arbeitgeber Vollzeitstellen unter Verstoß gegen § 9 TzBfG und macht damit die Erfüllung des Anspruchs eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Arbeitszeiterhöhung unmöglich, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch richtet sich insbesondere auf Zahlung der Gehaltsdifferenz zwischen der Vergütung für die Teilzeitbeschäftigung und derjenigen für die begehrte höhere Arbeitszeit. In dem jüngst vom BAG entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin nur auf eine Änderung ihres Vertrags geklagt, so dass sich das Gericht nicht mit Schadensersatzansprüchen beschäftigten musste. In einem früheren Urteil (BAG vom 16.09.2008 – 9 AZR 781/07, NZA 2008, 1285) hat das BAG jedoch eine zeitliche Begrenzung eines solchen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach abgelehnt. Arbeitgeber, die Ansprüche teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus § 9 TzBfG vereiteln, laufen daher Gefahr, dauerhaft erheblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Britta Alscher

Britta Alscher ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen zu Compliance-Themen und die rechtlichen Aspekte des betrieblichen Gesundheitsmanagements.

Sabine Jantzen
Sabine Jantzen

Sabine Jantzen ist spezialisiert auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen und Auflösungsvereinbarungen, Unternehmensumstrukturierungen und Kündigungsrechtsstreitigkeiten.

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