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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Senior Marketing & BD Managerin)

Inside Workplace Law

Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats: Wann muss der Arbeitgeber zahlen?

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Der Arbeitgeber muss die Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats grundsätzlich nach § 40 Abs. 1 BetrVG tragen – aber nur, wenn die Beauftragung erforderlich war und ein ordnungsgemäßer, vorheriger Beschluss vorliegt. Regelmäßig erstattungsfähig sind nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, Honorarvereinbarungen sind nur in engen Ausnahmefällen erstattungsfähig.

Die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber die Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats zu tragen hat, gehört zu den klassischen Streitpunkten im Betriebsverfassungsrecht. Gerade in konfliktbeladenen Situationen – etwa bei Mitbestimmungsfragen, Einigungsstellen oder arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – greifen Betriebsräte häufig auf externe anwaltliche Unterstützung zurück. Dies führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen über die Kostentragungspflicht. Die rechtlichen Maßstäbe sind zwar im Gesetz angelegt, werden aber maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert.

I. Worauf stützt sich der Kostenanspruch des Betriebsrats?

Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Nach ständiger Rechtsprechung zählen dazu ausdrücklich auch die Kosten eines vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalts. Der Anspruch ist dabei kein Zahlungs-, sondern ein Freistellungsanspruch: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Anwalt befreien (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 8. März 2023 – 7 ABR 10/22).

Aus dieser Konstruktion folgt jedoch kein Automatismus. Nicht jede anwaltliche Beauftragung geht zulasten des Arbeitgebers.

II. Was bedeutet Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG?

Das zentrale Kriterium ist die „Erforderlichkeit“. Zu tragen sind nur solche Kosten, die der Betriebsrat bei pflichtgemäßer und objektiver Betrachtung für erforderlich halten durfte. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ist in der Rechtsprechung fest verankert und bildet den Kern jeder Prüfung.

Maßgeblich ist nicht die subjektive Einschätzung des Gremiums, sondern die Sicht eines vernünftigen Dritten in derselben Lage. Hätte dieser vernünftige Dritter in derselben Situation ebenfalls die Beauftragung eines Rechtsanwalts für notwendig gehalten? Beurteilungszeitpunkt ist der Moment der Beschlussfassung über die Beauftragung. Dem Betriebsrat steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu; er hat das Interesse der Belegschaft an einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung gegen das berechtigte Kostenbegrenzungsinteresse des Arbeitgebers abzuwägen (BAG, 22. November 2017 – 7 ABR 34/16).

Begrenzt wird dieser Spielraum durch den Grundsatz der Kostenschonung. Der Betriebsrat hat dieselben Maßstäbe anzulegen, die er anlegen würde, wenn er die Kosten selbst zu tragen hätte (BAG, 8. März 2023 – 7 ABR 10/22). 

III. Warum scheitert die Kostenerstattung häufig schon am Beschluss?

Neben der Erforderlichkeit setzt der Anspruch zwingend voraus, dass die Beauftragung durch einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats legitimiert ist. Ohne wirksamen Beschluss besteht grundsätzlich keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers – unabhängig davon, wie sinnvoll die anwaltliche Unterstützung im Einzelfall gewesen sein mag.

Entscheidend ist die zeitliche Reihenfolge. Der Beschluss muss vom Gremium und vor der Beauftragung gefasst werden. Für jede Instanz eines Verfahrens ist grundsätzlich ein gesonderter Beschluss nötig. Eine nachträgliche Genehmigung genügt regelmäßig nicht (BAG, Beschluss vom 5. April 2000 – 7 ABR 6/99). Nur in echten Eilfällen darf ausnahmsweise zunächst ohne Beschluss gehandelt werden, wenn dieser unverzüglich nachgeholt wird.

Gerade in größeren Gremien bereitet der Nachweis der ordnungsgemäßen Beschlussfassung – einschließlich der ordnungsgemäßen Ladung – dem Betriebsratsvorsitzenden oft erhebliche Schwierigkeiten (vgl. Schönhöft/Stückemann, Risiken der Beschlussfassung des Betriebsrats unter Beteiligung von Ersatzmitgliedern, NZA 2025, 59). Dem Arbeitgeber ist es im Gerichtsverfahren nicht verwehrt, die ordnungsgemäße Beschlussfassung zu bestreiten, den Nachweis muss der Betriebsrat führen.

IV. In welchen Fällen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich?

Unproblematisch ist die Erforderlichkeit, wenn eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben ist, etwa bei bestimmten Rechtsmitteln. Darüber hinaus bejaht die Rechtsprechung die Erforderlichkeit regelmäßig bei komplexen Rechtsfragen und dann, wenn der Arbeitgeber selbst anwaltlich vertreten ist (BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15). In diesen Konstellationen wird typischerweise eine schwierige Sach- und Rechtslage angenommen.

Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und im Einigungsstellenverfahren wird die Hinzuziehung häufig als erforderlich angesehen. Gleiches gilt für außergerichtliche Tätigkeiten, soweit sie der Durchsetzung oder Vorbereitung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte dienen, etwa bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen oder einen Interessenausgleich.

V. Wann muss der Arbeitgeber die Anwaltskosten nicht tragen?

Die Kostentragungspflicht entfällt, wenn die Beauftragung nicht erforderlich war. Die Rechtsprechung hat hierzu mehrere Fallgruppen herausgebildet:

  • Nicht ausgeschöpfte Erkenntnisquellen. Die Beauftragung eines externen Sachverständigen, ohne zuvor die nach § 80 Abs. 3 BetrVG zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu nutzen und eine Klärung mit dem Arbeitgeber zu versuchen, ist nicht erforderlich (BAG, Beschluss vom 16. November 2005 – 7 ABR 12/05).
  • Offensichtlich aussichtslose Verfahren. Ist die Rechtslage eindeutig und wird der Betriebsrat erkennbar unterliegen, besteht keine Erstattungspflicht (BAG, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 7 ABR 95/07).
  • Mutwilliges Vorgehen. Mutwillig handelt, wer unnötig kostenintensive Wege wählt, obwohl gleich geeignete günstigere Alternativen bestehen – etwa mehrere Parallelverfahren statt eines einheitlichen Musterverfahrens.
  • Verspätete einstweilige Verfügung. Wird der Antrag so spät gestellt, dass mit einer rechtzeitigen gerichtlichen Entscheidung nicht mehr zu rechnen ist, fehlt es regelmäßig an der Erforderlichkeit.
  • Bereits geklärte Rechtsfragen. Ist eine Frage höchstrichterlich entschieden und werden im weiteren Rechtsstreit keine neuen Argumente vorgetragen, entfällt die Erforderlichkeit ebenfalls.
  • Auswärtiger Anwalt ohne Spezialgrund. Stehen am Gerichtsort gleich qualifizierte Anwälte zur Verfügung, darf der Betriebsrat keinen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragen, sofern nicht besondere Spezialkenntnisse dies rechtfertigen.

VI. Wie hoch sind die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten?

Ist die Beauftragung dem Grunde nach erforderlich, verlagert sich der Streit auf die Höhe. Ausgangspunkt ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schuldet der Arbeitgeber regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren; darüber hinausgehende Honorarvereinbarungen sind ohne seine Zustimmung grundsätzlich nicht erstattungsfähig (BAG, 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15).

Wie wird der Gegenstandswert bestimmt?

Die Gebührenhöhe richtet sich maßgeblich nach dem Gegenstandswert. Im Betriebsverfassungsrecht bereitet dessen Bestimmung besondere Schwierigkeiten, weil es überwiegend um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten geht. In diesen Fällen greift der Auffangwert von 5.000 Euro nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, der jedoch nicht statisch ist, sondern nach der Bedeutung der Angelegenheit angepasst wird.

Eine schematische Bewertung „pro Kopf“ mit 5.000 Euro je betroffenem Arbeitnehmer findet nicht statt. Viele Arbeitsgerichte arbeiten stattdessen mit Staffelungen. Das Arbeitsgericht Hamburg orientiert sich bei mitbestimmungsrechtlichen Streitigkeiten an der Zahl der betroffenen Beschäftigten und lehnt sich dabei an die Staffel des § 9 BetrVG an: Ausgangspunkt ist der Auffangwert von 5.000 Euro für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten, für jede weitere Staffel kommen 5.000 Euro hinzu. Dies gilt insbesondere bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts oder die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung.

Betroffene BeschäftigteGegenstandswertAnwaltskosten 1. Instanz (inkl. Geschäftsgebühr und Umsatzsteuer)
ca. 200rund 25.000 Euroca. 3.522,46 Euro
ca. 2.000rund 45.000 Euroca. 4.811,95 Euro
ca. 5.000rund 65.000 Euroca. 5.507,30 Euro

Die Zahlen zeigen ein Grundmuster. Die Kosten steigen nicht primär mit dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, sondern mit der gerichtlichen Bewertung der Bedeutung des Verfahrens. Eine Einigungsstelle zur Einführung eines IT-Systems für rund 2.000 Mitarbeiter wäre nach der Praxis des Arbeitsgerichts Hamburg mit 4.811,95 Euro zu vergüten. Kommt eine Einigung zustande, erhöht sich der Betrag auf 6.324,44 Euro. Bei einem Stundenhonorar ist dieser Wert bereits nach wenigen Verhandlungstagen einschließlich Vorbereitung erreicht.

Wirtschaftliche Auswirkungen spielen für die Streitwertbemessung damit regelmäßig keine maßgebliche Rolle. Für den Arbeitgeber liegt der Vorteil der gesetzlichen Gebühren in Kostentransparenz und Kostenkontrolle. Eine Vergütung nach Zeitaufwand kann für dieselbe Einigungsstelle ein Vielfaches bedeuten.

Warum lohnt der Blick auf den Gerichtsstandort?

Die Streitwertpraxis ist nicht an allen Arbeitsgerichten einheitlich und nicht zwingend so wie am Arbeitsgericht Hamburg. Die Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG variiert zwischen den Gerichten teilweise erheblich, sodass die Vergütung des Betriebsratsanwalts nach gesetzlichen Gebühren je nach Gerichtsstandort deutlich unterschiedlich ausfallen kann – häufig unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Ein Blick in die örtliche Praxis lohnt sich daher, bevor über Kosten verhandelt wird.

VII. Wann muss der Arbeitgeber mehr als die gesetzlichen Gebühren zahlen?

Über die RVG-Gebühren hinausgehende Kosten schuldet der Arbeitgeber nur ausnahmsweise. Grundsätzlich muss sich der Betriebsratsanwalt auf die gesetzlichen Gebühren verweisen lassen – und zwar selbst dann, wenn die Berater des Arbeitgebers auf Stundenbasis vergütet werden. Ein Gleichbehandlungsgrundsatz besteht insoweit nicht.

Das Bundesarbeitsgericht lässt Ausnahmen nur unter drei kumulativen Voraussetzungen zu (BAG, 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15). Fehlt eine von ihnen, bleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

  1. Spezialkenntnisse. Die Rechtsmaterie erfordert besondere Spezialkenntnisse.
  2. Honorarvereinbarung als Bedingung. Der spezialisierte Rechtsanwalt wird ausschließlich auf Grundlage einer Honorarvereinbarung tätig.
  3. Keine Alternative. Ein vergleichbarer Rechtsanwalt steht zu den gesetzlichen Gebühren nicht zur Verfügung.

Teilweise wird ergänzend vertreten, Gleiches könne gelten, wenn der Streitwert so gering ist, dass kein Rechtsanwalt auf RVG-Basis zur Mandatsübernahme bereit wäre. In der Praxis dürfte es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handeln, da im Arbeitsrecht regelmäßig eine ausreichende Zahl an Fachanwälten verfügbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen trägt der Betriebsrat.

Auch wenn Spezialkenntnisse erforderlich sind, trägt das nicht weit. Gerechtfertigt ist dann allein die Beauftragung für die konkrete Fragestellung, nicht eine dauerhafte Mandatierung zu erhöhten Honoraren. Hinzu kommt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten hat der Betriebsrat die kostengünstigere zu wählen – auch bei der Frage, ob überhaupt eine Honorarzusage eingeholt wird (BAG, 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15).

Eine Besonderheit gilt, wenn der Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen bereits Honorarvereinbarungen akzeptiert hat. Der Betriebsrat darf diese Praxis zunächst fortführen, bis der Arbeitgeber unmissverständlich klarstellt, dass er künftig keine entsprechenden Zusagen mehr erteilt. Eine betriebliche Übung im Rechtssinne entsteht dadurch nicht.

Ob eine Honorarvereinbarung im Einzelfall zweckmäßig ist, sollte sorgfältig geprüft werden. Für den Arbeitgeber bedeutet sie häufig einen Kontrollverlust über Umfang und Qualität der anwaltlichen Tätigkeit. Teilweise wird ihm unter Verweis auf den Datenschutz sogar die Auskunft über Inhalt und Umfang der Tätigkeit verweigert.

Eine solche Verweigerung ist rechtlich nicht haltbar. Besteht die Honorarvereinbarung unmittelbar mit dem Arbeitgeber, folgt der Auskunftsanspruch bereits aus dem Vertragsverhältnis. Unabhängig davon bleibt der Betriebsrat verpflichtet, die Erforderlichkeit der Kosten substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Der Hinweis auf den Datenschutz entbindet weder ihn noch seinen Rechtsanwalt von diesen Pflichten.

VIII. Welche Vergütung gilt für den Betriebsratsanwalt in der Einigungsstelle?

Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG benennt der Betriebsrat seine Beisitzer eigenständig, eine Mitentscheidungsbefugnis des Arbeitgebers besteht nicht. Der Betriebsrat kann daher auch einen Rechtsanwalt als externen Beisitzer entsenden, dessen Vergütung der Arbeitgeber nach § 76a Abs. 3 BetrVG zu tragen hat.

Einen Anspruch auf Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung hat der Beisitzer dagegen nicht. Jedes Einigungsstellenmitglied hat einen gesetzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich grundsätzlich aus § 76a BetrVG ableiten lässt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, mit allen Einigungsstellenmitgliedern individuelle Honorarvereinbarungen zu schließen.

Die nach § 76a Abs. 4 BetrVG vorgesehene Rechtsverordnung existiert bislang nicht. Die Festlegung erfolgt daher entweder durch vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Einigungsstellenmitglied oder hilfsweise durch einseitige Bestimmung des Beisitzers nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Maßgeblich sind dabei insbesondere Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit sowie der zeitliche Aufwand. Gerichtlich überprüft wird die Bestimmung nur, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

In Praxis und Rechtsprechung haben sich für externe Beisitzer 7/10 des Vorsitzendenhonorars etabliert. Diese Bemessung entspricht regelmäßig billigem Ermessen (LAG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2012 – 10 TaBV 61/11). Zugleich ist § 76a Abs. 4 Satz 4 BetrVG zu beachten, wonach die Vergütung der Beisitzer niedriger anzusetzen ist als die des Vorsitzenden.

Für die Tätigkeit als Beisitzer gilt das RVG nicht. Der Anwalt wird insoweit nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt tätig, sondern als sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nach dem RVG neben § 76a Abs. 3 BetrVG besteht daher nicht (vgl. BeckOGK/Gaul, § 76a BetrVG Rn. 55); auch vorbereitende und begleitende Tätigkeiten sind von der Beisitzervergütung umfasst. Anwaltstypische Stundensätze oder Kanzleikosten rechtfertigen für sich genommen keine höhere Vergütung (LAG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 11 TaBV 30/14).

Was unterscheidet den Beisitzer vom Verfahrensbevollmächtigten?

Entscheidend ist die saubere Trennung zweier Rollen. Wer als Beisitzer tätig wird, wird nach § 76a BetrVG vergütet, wer als Verfahrensbevollmächtigter auftritt, nach dem RVG oder einer Honorarvereinbarung.

  • Beisitzer der Einigungsstelle. Tätigkeit als unabhängiges Einigungsstellenmitglied; Vergütung nach § 76a BetrVG, regelmäßig 7/10 des Vorsitzendenhonorars, das RVG findet keine Anwendung.
  • Verfahrensbevollmächtigter einer Betriebspartei. Vertretung des Betriebsrats oder des Arbeitgebers im Verfahren; Vergütung nach dem RVG oder nach Honorarvereinbarung, wobei die Hinzuziehung gesondert erforderlich sein muss.

Tritt ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter auf, erhält er seinen regulären Stundensatz beziehungsweise die vereinbarte Vergütung, die 7/10-Regel gilt insoweit nicht. Eine gleichzeitige Tätigkeit als Beisitzer und Verfahrensbevollmächtigter ist grundsätzlich möglich, setzt aber eine klare Trennung der Tätigkeiten und eine transparente Abrechnung voraus.

Wann ist ein Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats erforderlich?

Die ständige Rechtsprechung hält die Beauftragung nur für erforderlich, wenn der Regelungsgegenstand des Einigungsstellenverfahrens schwierige und zwischen den Betriebsparteien umstrittene Rechtsfragen aufwirft und kein Betriebsratsmitglied über den zur sachgerechten Interessenwahrnehmung notwendigen juristischen Sachverstand verfügt. Da Meinungsverschiedenheiten in der Einigungsstelle häufig tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur sind, wird die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig nicht erforderlich sein (BAG, Beschluss vom 14. Februar 1996 – 7 ABR 25/95).

Lässt sich der Arbeitgeber vor der Einigungsstelle anwaltlich vertreten, folgt daraus kein Spiegelbild.

Ein Grundsatz der Waffengleichheit ist dem Betriebsverfassungsrecht nicht zu entnehmen. Das Verhalten des Arbeitgebers hat allerdings indizielle Bedeutung dafür, dass die Regelungsmaterie mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist (BAG, 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15). Ob dies auch für Syndikusrechtsanwälte im Personalbereich gelten kann, erscheint fraglich, da die Betreuung der Mitbestimmung zu deren Aufgabenbereich gehört und deshalb keine Indizwirkung für die Schwierigkeit der einzelnen Frage entfalten kann.

IX. Haften Betriebsratsmitglieder für eine nicht erforderliche Beauftragung?

Das Betriebsratsgremium ist vermögenslos, eine Haftung des Gremiums selbst scheidet daher aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden, dass einzelne Betriebsratsmitglieder gegenüber Vertragspartnern haften können (BGH, 25. Oktober 2012 – III ZR 266/11).

Der Entscheidung lag die Frage zugrunde, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat oder einzelne Mitglieder für die Kosten externer Beratungsverträge zur Unterstützung bei Interessenausgleichsverhandlungen einstehen müssen, soweit diese über das nach dem Betriebsverfassungsgesetz Gedeckte hinausgehen. Ein Vertrag, den der Betriebsrat nach § 111 Satz 2 BetrVG mit einem Beratungsunternehmen schließt, ist wirksam, soweit die vereinbarte Beratung zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist und deshalb ein Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG besteht. Insoweit kann sich der Betriebsrat auch zur Zahlung eines Entgelts verpflichten.

Jenseits dieser Grenze kommt der Vertrag nicht wirksam zustande. Betriebsratsmitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats eine nicht erforderliche Beratung vereinbaren, können dem Beratungsunternehmen gegenüber analog § 179 BGB haften. In der Praxis bleibt diese Haftung der absolute Ausnahmefall – sie zeigt aber, dass auch der Betriebsrat die gesetzlichen Grenzen der Beauftragung einzuhalten hat und eine Abstimmung mit dem Arbeitgeber über Beauftragung und Umfang regelmäßig sinnvoll ist.

X. Was folgt daraus für die Praxis?

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, die Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats zu tragen. Diese Pflicht ist jedoch klar begrenzt. Entscheidend ist stets, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war und ob die Kosten angemessen sind.

Die Rechtsprechung verlangt vom Betriebsrat eine sorgfältige Abwägung und verpflichtet ihn zugleich zur Kostenschonung. Gleichzeitig wird ihm jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt, um seine Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können.

In der Praxis kommt es daher weniger auf die Frage an, ob überhaupt Kosten zu erstatten sind, sondern vielmehr darauf, ob die konkrete Beauftragung und deren Umfang im Einzelfall als erforderlich angesehen werden können. Arbeitgeber sollten nicht vorschnell auf Stundenvereinbarungen eingehen und Betriebsratsanwälte regelmäßig auf die gesetzlichen Gebühren verweisen. Gesetzliche Gebühren bringen für alle Seiten Klarheit über die Kosten und den wirtschaftlich sinnvollen Aufwand, um zu einer Lösung zu kommen. Darüber hinaus setzen die gesetzlichen Gebühren durch Einigungsgebühren einen Anreiz für die Einigung der Parteien und entsprechen daher dem im BetrVG verankerten Kooperationsgedanken.

Der Beitrag ist in Teilen bereits in der Schnellinformation für Personalmanagement und Arbeitsrecht (SPA) 2026, 141 erschienen. Die vorliegende Fassung wurde für die Veröffentlichung auf unserem Blog überarbeitet und um weitere Punkte ergänzt.

Dr. Andreas M. Schönhöft

Dr. Andreas M. Schönhöft ist spezialisiert auf Tarifrecht, Mitbestimmung, Restrukturierung und Vergütung.

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