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(Nur) vor Ausspruch einer Kündigung zum Integrationsamt? Keineswegs! – Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von schwerbehinderten Beschäftigten ohne Ausspruch einer Kündigung

Nicht nur vor Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiters muss das Integrationsamt beteiligt werden. Auch wenn das Arbeitsverhältnis mit Zustellung eines Rentenbescheids wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung enden soll, hat der Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nach § 175 SGB IX n.F. einzuholen.

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„Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.“

Eine solche Regelung ist in vielen Arbeits- und Tarifverträgen enthalten. Rechtlich handelt es sich dabei um eine sogenannte auflösende Bedingung – der Eintritt eines bestimmten Ereignisses führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einer Kündigung bedarf es in einem solchen Fall nicht mehr.

Allerdings endet das Arbeitsverhältnis nicht sofort mit Eintritt des Ereignisses, sondern frühestens zwei Wochen nachdem der Beschäftigte vom Arbeitgeber schriftlich darüber unterrichtet worden ist, dass das auflösende Ereignis eingetreten ist, §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG. Die schriftliche Unterrichtung des Beschäftigten ist damit Voraussetzung dafür, dass das Arbeitsverhältnis sein Ende findet. Erfolgt sie nicht, besteht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fort.

Ebenso wie vor Ausspruch einer Kündigung, besteht auch in einem solchen Fall bei schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten eine Besonderheit: ist bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Beschäftigten über den Eintritt des auflösenden Ereignisses die Schwerbehinderung/die Gleichstellung anerkannt oder liegt die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurück, muss zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden. Dies hat das BAG am 16. Januar 2018 entschieden (Az. 7 AZR 622/15).

Das Gericht hatte sich in dieser Entscheidung mit der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 175 SGB IX n.F. auseinanderzusetzen. Danach bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ist somit Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nach Ansicht des BAG ist eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nach § 175 SGB IX n.F. immer dann erforderlich, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurückliegt. Auf den Status des Beschäftigten oder eine etwaige Antragstellung durch den Beschäftigten im Zeitpunkt des Zugangs des Rentenbescheids kommt es hingegen nicht an, denn der Zugang des Rentenbescheids an sich führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erst in Verbindung mit der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Ist also der Beschäftigte im Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Unterrichtung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt oder hat er mindestens drei Wochen zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt, hat der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 175 SGB IX n.F. einzuholen. Andernfalls tritt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein.

Sabine Jantzen
Sabine Jantzen

Sabine Jantzen ist spezialisiert auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen und Auflösungsvereinbarungen, Unternehmensumstrukturierungen und Kündigungsrechtsstreitigkeiten.

Britta Alscher

Britta Alscher ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen zu Compliance-Themen und die rechtlichen Aspekte des betrieblichen Gesundheitsmanagements.

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