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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Die rückwirkende Heilung eines formunwirksam gefassten Beschlusses des Betriebs- oder Personalrates zur Kurzarbeit

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Vielleicht haben auch Sie in Ihrem Unternehmen in den letzten Tagen unter großem Zeitdruck und gleichsam großer Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit oder zu Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 verhandelt? In vielen Unternehmen waren die Betriebspartner in den letzten Wochen bereits in ihrem Homeoffice angekommen. In der Verwendung von Teams, Webex oder Zoom kam die erste Routine auf und oft zeigte man sich positiv überrascht, wie man in Zeiten der Krise auch über Fernkommunikationsmittel betrieblich an einem Strang ziehen konnte.

Die Anstrengung der Verhandlung war oftmals von dem erhebenden Gefühl begleitet, in Rekordzeit eine Betriebsvereinbarung verhandelt zu haben, die einen echten Beitrag zum Fortbestand des Unternehmens leisten kann. Wären da nur nicht noch die Zweifel geblieben, ob man bei allen Rettungsbemühungen, nicht doch einen folgenreichen Fehler gemacht hatte, bzw. mit der im Rahmen der Videokonferenz erteilten Zustimmung möglicherweise noch nicht am Ziel war. 

Nach den aktuellen Anforderungen des BetrVG und des PersVG müssen die Betriebs- und Personalräte ihre Beschlüsse in einer gemeinsam Sitzung fassen, die nach dem traditionellen Verständnis ein physisches Zusammenkommen der Betriebsratsmitglieder erfordert. Die weit überwiegenden Stimmen der Kommentatoren gehen davon aus, dass Beschlüsse, die per Video- oder Telefonkonferenz gefasst werden, unwirksam sind.

Heute, am 9. April 2020 hat die Bundesregierung den Beschluss gefasst, dass Personal- und Betriebsräte künftig, zumindest vorübergehend, per Video- oder Telefonkonferenz wirksame Beschlüsse fassen können sollen. Es soll eine entsprechende Änderung des BetrVG sowie des PersVG erfolgen. Dieser Beschluss folgt auf die am 20. März 2020 veröffentlichte Mitteilung des Bundesarbeitsministers, der die Beschlussfassung per Video- und Telefonkonferenz im Sinne einer pragmatischen Handhabung der Mitbestimmung angeregt hat. Überdies hat das Bundesarbeitsministerium die Rechtsauffassung geäußert, dass die Beschlüsse auch bereits nach aktueller Rechtslage wirksam seien.

In der arbeitsrechtlichen Fachwelt stieß diese Initiative inhaltlich vielfach auf Zustimmung, zugleich aber auch auf erhebliche Skepsis hinsichtlich der Wirksamkeit von Beschlüssen, die entgegen den gesetzlichen Anforderungen des aktuellen § 33 BetrVG und § 37 PersVG gefasst worden sind. Es ergeben sich bei unwirksamen Beschlüssen nicht nur betriebsverfassungsrechtliche sondern auch individualrechtliche Wirksamkeitsprobleme. Gerade bei dem Thema Kurzarbeit, wo die Existenz einer Rechtsgrundlage zur Einführung von Kurzarbeit gleichsam eine Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeit, wie auch für den Eingriff in den arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch darstellt, ist Rechtssicherheit unerlässlich.

Es ist sehr zu begrüßen, dass die Bundesregierung das Problem erkannt und hinreichend priorisiert hat, um die Funktionsfähigkeit der betrieblichen Mitbestimmung in der vorliegenden Sondersituation zu gewährleisten. 

Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/betriebliche-mitbestimmung-1739914

Dr. Tobias Brors, LL.M. (Huddersfield)

Tobias Brors ist spezialisiert auf das Datenschutzrecht, Restrukturierungen, Digitalisierungsprojekte, Verhandlungen mit Betriebsräten, Prozessführung sowie auf die Vertretung in Einigungsstellenverfahren.

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