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Das ist neu im Jahr 2022: Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen in diesem Jahr

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Das neue Jahr hat bereits begonnen und regelmäßig stehen mit dem Jahreswechsel auch verschiedene arbeitsrechtliche Änderungen an. Einige dieser Neuerungen wurden bereits mit dem Jahreswechsel vollzogen. Andere werden erst im weiteren Verlauf des Jahres umgesetzt. Wir haben die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen für Arbeitgeber:innen im Jahr 2022 zusammengefasst:

Stufenweise Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn ist mit dem 1. Januar auf 9,82 Euro je Arbeitsstunde gestiegen. Am 1. Juli 2022 wird sich der Mindestlohn dann in einem weiteren Schritt auf 10,45 Euro erhöhen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Bundesregierung ihre Pläne zur weiteren Erhöhung des Mindestlohns sehr bald umsetzen wird und dieser damit auf 12 Euro steigen wird. Wann es zu dieser Erhöhung kommt, ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch unklar. Denkbar ist die Erhöhung auf 12 Euro zum 1. Juli 2022 oder 1. Januar 2023.

Sonderregeln zur Kurzarbeit gelten noch bis Ende März 2022

Auch zum Jahresbeginn sind Arbeitgeber:innen pandemiebedingt in vielen Bereichen (weiterhin) auf Kurzarbeit angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die seit Beginn der Pandemie geltenden Sonderregelungen im Hinblick auf Kurzarbeit noch bis ins neue Jahr fortgelten. Dies wird nach aktuellem Stand vorerst aber nur noch bis zum 31. März 2022 der Fall sein. Bis dahin kann die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten weiterhin genutzt werden. Zudem gelten weiterhin die erhöhten Leistungssätze sowie ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld, wonach nur 10 % der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Weitere Einzelheiten finden Sie hier.

Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Im Dezember letzten Jahres haben Bundestag und Bundesrat eine einrichtungsbezogene Impflicht beschlossen. Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs müssen bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Dies betrifft unter anderem Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen. Ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist Arbeitnehmer:innen die Aufnahme der Tätigkeit untersagt. Arbeitgeber:innen haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.

Elektronische Arbeitslosmeldung

In kleinen Schritten treibt der Gesetzgeber auch im Jahr 2022 die Digitalisierung im Arbeitsrecht weiter voran. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Damit besteht künftig die Möglichkeit, neben der persönlichen Vorsprache eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung zu nutzen.

Bereitstellung der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Juli 2022

Nachdem Ärzte festgestellte Arbeitsunfähigkeitsdaten seit dem 1. Oktober 2021 bereits aufzuzeichnen und eigenverantwortlich an die entsprechende Krankenkasse der versicherten Arbeitnehmer:innen zu übermitteln hatten, müssen die Krankenkassen Arbeitgeber:innen ab dem 1. Juli 2022 den Abruf einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ermöglichen. Hierbei sollen die Krankenkassen den Namen der Arbeitnehmer:in, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, Ausstelldatum sowie Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung in elektronischer Form als Meldung zum Abruf bereitstellen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind dann nur noch online bei der Krankenkasse abrufbar. Allerdings werden die „gelben Scheine“ nicht in Gänze verschwinden, sie werden dann (nur) noch für die persönlichen Unterlagen der Arbeitnehmer:innen bereitgestellt. Arbeitnehmer:innen müssen diese nicht mehr vorlegen, sondern den Arbeitgeber:innen lediglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.

Möglichkeit digitaler Betriebsversammlungen bis März 2022

Im Dezember des vergangenen Jahres wurden die Regelungen zu digitalen Betriebsversammlungen in § 129 BetrVG erneut eingeführt. Diese gelten vorerst nur bis zum 19. März 2022 mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung. Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist es vorübergehend wieder möglich, unter anderem Betriebsversammlungen und Einigungsstellensitzungen digital durchzuführen. Für Betriebsratssitzungen ist die Möglichkeit digitaler Durchführung seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes in § 30 Abs. 2 BetrVG dauerhaft gesetzlich verankert.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Mit Beginn des neuen Jahres müssen Arbeitgeber:innen, die eine Entgeltumwandlung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchführen und durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen, gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss gewähren. Dieser beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts. Alternativ können Arbeitgeber:innen die tatsächlich ersparten Sozialversicherungsbeiträge (im konkreten Fall) ermitteln und an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung als Zuschuss weiterleiten. Bisher galt die Pflicht zur Bezuschussung nur für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019, wurde nun aber auf sämtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen erweitert. Die Regelung ist allerdings tarifdispositiv, sodass eine Abweichung zulasten der Beschäftigten durch tarifvertragliche Vorschriften möglich ist.

Vereinfachung von Statusfeststellungsverfahren

Zum 1. April 2022 treten mehrere Änderungen im Hinblick auf Statusfeststellungsverfahren in Kraft, die deren Vereinfachung bezwecken. Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt, d.h. ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt. Aufgrund einer Prognoseentscheidung soll diese Prüfung schon vor Aufnahme der Beschäftigung möglich sein. Hinzu kommen die Möglichkeit von Gruppenfeststellungen, um divergierende Einzelfallentscheidungen bei gleichgelagerten Fällen zu vermeiden, sowie die Überprüfungsmöglichkeit in bestimmten Dreieckskonstellationen, bei denen neben Auftraggeber und Auftragnehmer auch Dritte beteiligt sind.

Ausblick

Über diese bereits feststehenden Änderungen hinaus werden sich im Jahr 2022 sicherlich weitere arbeitsrechtliche Neuerungen ergeben. Insbesondere aufgrund der Inhalte des Koalitionsvertrages der neuen Regierungsparteien sind weitere Änderungen von erheblicher Tragweite zu erwarten. Dies betrifft neben einer Novelle des Arbeitszeitgesetzes auch das angekündigte Mobile-Arbeit-Gesetz. Mit welchen arbeitsrechtlichen Änderungen aufgrund des Koalitionsvertrages in 2022 und den Folgejahren zu rechnen ist, lesen Sie hier.

Britta Alscher

Britta Alscher ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen zu Compliance-Themen und die rechtlichen Aspekte des betrieblichen Gesundheitsmanagements.

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