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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

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Was gilt nach der Verlängerung der Regeln zur Kurzarbeit?

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Nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen zwischen SPD, Grünen und FDP ist die Bildung der neuen Regierung in vollem Gange. Als eine ihrer vermutlich letzten Handlungen hat die scheidende Bundesregierung beschlossen, die Regeln zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld zu verlängern. Die maßgebliche Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) wurde am 24. November 2021 verabschiedet. Diese erneute Verlängerung der Regeln gilt nun bis zum 31. März 2022.

Die Verordnung ist noch nicht verkündet oder im Volltext veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 24. November 2021 ergeben sich jedoch bereits die relevanten Inhalte und die Abweichungen zum Referentenentwurf.

Erleichterter Zugang

Der bestehende erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. März 2022 verlängert. Damit können Arbeitgeber weiterhin Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent erleiden. Der gesetzliche Regelfall sieht abseits der coronabedingten Sonderregelungen eine Mindestquote von einem Drittel aller Beschäftigten vor. Darüber hinaus müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin bis zum 31. März 2022 Kurzarbeitergeld beziehen. Diese Verlängerung war im Referentenentwurf noch nicht vorgesehen, in welchem der Zugang der Zeitarbeit zur Kurzarbeit nicht verlängert werden sollte. Ein Bezug von Kurzarbeitergeld über den 31. März 2022 hinaus ist für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach heutiger Rechtslage nicht möglich.

Bezugsdauer

Die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von 12 Monaten auf 24 Monate wird bis zum 31. März 2022 ausgedehnt. Die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten muss bis zu diesem Stichtag aufgebraucht werden. Geht der Bezug darüber hinaus, z.B. weil der Arbeitgeber erst jetzt Kurzarbeitergeld beantragt, beträgt die maximale Bezugsdauer lediglich 12 Monate.

In diesem Zusammenhang müssen Arbeitgeber die Anzeige über den Arbeitsausfall im Blick behalten. Ist dort noch immer ein Bezugszeitraum von maximal 12 Monaten angegeben oder liegt das angegebene voraussichtliche Ende der Kurzarbeit vor dem 31. März 2022, kann eine Verlängerungsanzeige bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit notwendig werden. Darüber hinaus sind weiterhin die monatlichen Leistungsanträge auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes einzureichen.

Auslaufen der Erhöhung

Das Kurzarbeitergeld wird der Höhe nach nur noch im gesetzlichen Umfang von 60 Prozent (67 Prozent für Eltern) der Nettoentgeltdifferenz geleistet werden. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 87 Prozent ab dem siebten Monat endet zum 31. Dezember 2021. Auch eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes durch das Ausbleiben der Anrechnung aus einem Zuverdienst durch einen neu aufgenommenen Minijob läuft zu diesem Zeitpunkt aus.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Im Rahmen der Corona-Pandemie hat die Bundesagentur für Arbeit Arbeitgebern 100 Prozent der während der Kurzarbeit gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erstattet. Für den bis 31. März 2022 verlängerten Zeitraum wird nur noch eine Erstattung in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erfolgen. Nach aktuellem Stand wird danach die Rückerstattung auslaufen und Arbeitgeber haben die während der Kurzarbeit gezahlten Sozialversicherungsbeiträge wieder selbst in voller Höhe zu tragen. Zum 31. Dezember 2021 tritt auch die Verordnungsermächtigung aus § 109 Abs. 5 SGB III außer Kraft, welche die Bundesregierung dazu ermächtigt, eine vollständige oder teilweise Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren. Eine Verordnung zur weiteren Verlängerung der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Januar 2022 wäre erst möglich, wenn die Verordnungsermächtigung selbst durch Bundestag und Bundesrat erneuert würde. 

Eine vollständige Erstattung der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge ist jedoch weiterhin möglich, wenn Beschäftigte die Kurzarbeit zur Teilnahme an einer geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nutzen. In diesem Fall erstattet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Juli 2023 weitere 50 Prozent der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Dazu muss die Weiterbildungsmaßnahme während der Kurzarbeit begonnen werden, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sein und die Maßnahme einen zeitlichen Umfang von mehr als 120 Stunden erfassen oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt werden. Je nach Betriebsgröße können 15 bis 100 Prozent der Weiterbildungskosten nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2023 erstattet werden. Die umfangreiche Aufstockung und weitreichende Gewährung von Kurzarbeitergeld wird also Stück für Stück abgebaut. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die kommende Bundesregierung diese Entwicklung fortsetzen wird oder ob der Kurzarbeitergeldverordnung noch neue Änderungen bevorstehen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Eva Wißler
Eva Wißler

Eva Wißler ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Vergütungs- und Arbeitszeitsysteme sowie auf internationales Arbeitsrecht.

Karsten Keller

Karsten Keller ist spezialisiert auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen und Auflösungsvereinbarungen sowie auf betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen.

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