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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Zur Höhe der Urlaubsvergütung bei Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit

Mann steht mit Haenden in der Huefte

In vielen Unternehmen wechseln regelmäßig Mitarbeiter von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeitbeschäftigung (und häufig auch umgekehrt). Dann stellt sich oft die Frage, wie der vor dem Wechsel erworbene Urlaubsanspruch zu vergüten ist. Zu dieser Frage ist eine schon vor gut 18 Monaten ergangene Entscheidung immer wieder in der Praxis relevant:

Mit Urteil vom 20. März 2018 (9 AZR 486/17) hat das BAG entschieden, dass der in der Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch entsprechend der Vollzeittätigkeit vergütet werden muss, wenn er vom Mitarbeiter im Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.

Eine entgegenstehende tarifvertragliche Regelung, die eine Urlaubsvergütung in Höhe des Teilzeitlohns vorsah, sei wegen mittelbarer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nichtig. Ähnlich hatte auch schon der EuGH mit Urteil vom 22. April 2010 (C-486/08) in Bezug auf eine nationale Bestimmung entschieden, die der europäischen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit entgegenstand.

Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass der Arbeitgeber in Teilzeit wechselnden Mitarbeitern noch lange nach dem Wechsel in die Teilzeit eine im Vergleich zum eigentlichen Verdienst erhöhte Urlaubsvergütung zahlen muss. Beim Arbeitgeber entstehen damit nicht nur höhere Kosten, sondern auch ein gesteigerter Verwaltungsaufwand, da die Urlaubszeiten und entsprechenden Urlaubsentgelte separat berechnet werden müssen.

Der Arbeitgeber kann den hierdurch entstehenden Nachteilen nur dadurch entgegentreten, indem er die wechselwilligen Mitarbeiter frühzeitig dazu anhält, ihren in der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaub noch vor dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen.

Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit

Bezüglich der Anzahl der Urlaubstage hat der EuGH auch bereits entschieden, dass es bei den während einer Teilzeittätigkeit erworbenen Urlaubstagen bleibt und nicht zu einer Umrechnung und damit Vermehrung der bereits erworbenen Urlaubsansprüche ab dem Wechsel in die Vollzeittätigkeit kommt. 

Noch nicht entschieden ist jedoch die – angesichts der neuen Brückenteilzeit und anderer „Rückkehrer“ aber praktisch ebenso relevante – Frage, wie sich das Urlaubsentgelt bemisst, wenn ein Mitarbeiter von der Teilzeitbeschäftigung in die Vollzeittätigkeit wechselt. In Konsequenz der aufgezeigten Rechtsprechung müsste der Mitarbeiter für den in der Teilzeit erworbenen, aber erst in Vollzeit in Anspruch genommenen Urlaub nur eine Urlaubsvergütung verlangen dürfen, die in der Höhe der Teilzeitvergütung entspricht.

Dagegen könnten jedoch folgende Argumente angeführt werden: Nach § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich die Höhe der Urlaubsvergütung nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Mitarbeiter in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, also in der Regel nach dem Entgelt für die Vollzeittätigkeit. Die Vorschrift ist auch anwendbar, da anders als im vorherigen Fall keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten vorliegt. Die Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten wird durch das europäische Recht nicht verboten.

Zudem enthalten Tarifverträge oftmals die Formulierung, dass gezahlte Entgelte für Urlaubszeiten entsprechend weiter zu zahlen sind. Unter den entsprechenden Entgelten könnten nach einer Auslegung diejenigen Gehälter der derzeitigen Beschäftigung, also der Vollzeittätigkeit zu verstehen sein.

Wechseln Mitarbeiter demnach von der Teilzeittätigkeit zurück in eine Vollzeitbeschäftigung, so ist derzeit nicht auszuschließen, dass sie auch für den „alten“ Urlaub eine dem Vollzeitgehalt entsprechende Urlaubsvergütung verlangen. Es empfiehlt sich daher auch hier, den wechselnden Mitarbeiter anzuhalten, den Urlaub vor dem Wechsel in die Vollzeittätigkeit in Anspruch zu nehmen.

Fazit Die Urlaubsvergütung kann den Arbeitgebern bei Wechseln zwischen einer Voll- und Teilzeittätigkeit nicht unerhebliches Kopfzerbrechen bereiten. Jedenfalls bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit ist der in Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch auch noch nach dem Wechsel mit dem Vollzeitgehalt zu vergüten. Arbeitgeber sollten rechtzeitig dafür sorgen, dass der wechselwillige Mitarbeiter seinen bisherigen Urlaubsanspruch vor dem Wechsel gänzlich in Anspruch nimmt. Nur so können erhöhter Verwaltungsaufwand und ggf. erhöhte Kosten konsequent vermieden werden.

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