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Spotlights

Wie funktioniert eigentlich… ein Sozialplan? Teil III

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Neues aus der Practice Group Restructuring

Das angemessene Sozialplanvolumen – Teil III: Der Bemessungsdurchgriff

In Teil I dieser Reihe haben wir uns mit dem Sozialplan im allgemeinen, in Teil II mit der Untergrenze des Sozialplanvolumens beschäftigt. In Teil III soll es nun um die Frage gehen, wann und unter welchen Voraussetzungen ein sogenannter „Bemessungsdurchgriff“ möglich ist.

Bei dem Bemessungsdurchgriff handelt es sich um eine juristische Konstruktion, die immer dann relevant wird, wenn das sozialplanpflichtige Unternehmen selbst wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die den Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsänderung entstehenden Nachteile substantiell zu mildern, aber in eine Konzernstruktur eingebunden ist. In solchen Konstellationen stellt sich die Frage, ob für die Zwecke des Sozialplans auf das Vermögen der Muttergesellschaft zugegriffen werden kann. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet und wurde vom BAG bisher nur für wenige Fallgruppen bestätigt.

Zwingende Voraussetzung für den Bemessungsdurchgriff ist zunächst, dass das sozialplanpflichtige Unternehmen nicht selbst die für eine substantielle Milderung notwendigen Mittel aufbringen kann. In Literatur und Rechtsprechung werden dann eine Reihe von Fallgruppen diskutiert, in denen ein solcher Bemessungsdurchgriff möglich sein soll. Anhand einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.10.2018 (Az.: 21 TaBV 1372/17) wird im Folgenden der aktuelle Stand der Diskussion dargestellt.

Gegenstand der Entscheidung ist der Spruch einer Einigungsstelle über einen Sozialplan im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung bei der Fluggastabfertigung des Berliner Flughafens Tegel. Der Betriebsrat rügte vor dem Arbeitsgericht Berlin die Ermessensfehlerhaftigkeit des Sozialplans. Er war der Meinung, der Sozialplan stelle keine substantielle Milderung der für die Arbeitnehmer entstehenden wirtschaftlichen Nachteile dar, so dass die Einigungsstelle bei Aufstellung des Sozialplans auf das Vermögen der Muttergesellschaft hätte zurückgreifen müssen.

Das LAG Berlin-Brandenburg war ebenfalls der Auffassung, der Sozialplan stelle keine substantielle Milderung der wirtschaftlichen Nachteile dar, so dass die Untergrenze eines noch angemessenen Sozialplanvolumens unterschritten worden sei (dies übrigens nach unserer Auffassung zu Unrecht, da der Sozialplan 6,65 der durchschnittlich zu erwartenden 6,95 Monate Arbeitslosigkeit auf dem bisherigen Nettogehaltsniveau kompensieren konnte – siehe dazu unseren Beitrag  Teil II dieser Reihe. Das LAG nahm dann aber an, dass ein höheres Sozialplanvolumen aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nicht vertretbar gewesen sei und ein Bemessungsdurchgriff auf die Mutter nicht in Betracht komme. Das LAG prüft dies dann mustergültig anhand aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Das Gericht verneint in seiner Entscheidung zunächst einen Anspruch auf Finanzierung eines Sozialplanes unter dem Gesichtspunkt eines Beherrschungsvertrags gemäß § 302 Abs. 1 AktG, da die Liquiditätszusagen der Mutter vorliegend nur dem Verlustausgleich dienten und keine Ansprüche auf darüberhinausgehende finanzielle Mittel begründen könnten, welche den Verlust erhöhen. § 302 Abs. 1 AktG begründet bei Beherrschungsverträgen eine Verlustübernahmeverpflichtung des herrschenden gegenüber dem beherrschten Unternehmen. Eine solche Verpflichtung ist jedoch kein Verlustbegründungsrecht.

Einen Bemessungsdurchgriff aufgrund eines möglichen faktischen Beherrschungsvertrags lehnt das LAG ebenfalls ab. 

Treu und Glauben nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Das LAG entwickelt in Anlehnung an eine vom BAG zur Betriebsrentenanpassung entwickelte Rechtsprechung eine eigene Haftungskonstruktion für einen Bemessungsdurchgriff aus Treu und Glauben. Es sei treuwidrig, sich auf den Unternehmensbezug des Sozialplanvolumens zu berufen, wenn eine „funktionswidrige Vermögens- oder Geschäftsfeldverschiebung“ vorliege. Diese liege vor, wenn

  • das Unternehmen seine Entscheidungen nicht am Eigeninteresse, sondern an den Interessen Dritter ausgerichtet und sich deshalb 
  • seine wirtschaftliche Lage so verschlechtert habe, dass ein angemessen dotierter Sozialplan wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist. 

Das sozialplanpflichtige Unternehmen müsse sich dann so behandeln lassen, als hätte es die seinen Interessen zuwiderlaufenden Handlungen nicht vorgenommen.

In der Entscheidung zur Betriebsrentenanpassung hatte das BAG ganz ähnlich formuliert, dass ein Durchgriff in der Konstellation eines faktischen oder tatsächlichen Beherrschungsvertrages in Betracht komme, wenn sich die einem Beherrschungsvertrag innenwohnende Gefahr realisiert habe. Dies sei insbesondere bei Eingriffen des herrschenden Unternehmens zu Lasten des beherrschten Unternehmens der Fall, bspw. Weisungen zum finanziellen Nachteil des beherrschten Unternehmens oder gegen seine Interessen. Der Unterschied der Konstruktion des LAG besteht vor allem darin, dass der Durchgriff nach Treu und Glauben auch in Konstellationen in Betracht kommt, in denen kein Beherrschungsvertrag besteht. Dies ist sachgerecht.

Im konkreten Fall sah das LAG keine Anhaltspunkte für eine funktionswidrige Vermögens- oder Geschäftsfeldverschiebung. Es wird hier die Aufgabe des Betriebsrates sein, dies bereits im Einigungsstellenverfahren zu ermitteln, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. 

Existenzvernichtungshaftung

Der Bundesgerichtshof hat eine Existenzvernichtungshaftung aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) für den Fall konstruiert, dass durch die Mutter ein gezielter missbräuchlicher Eingriff in das Gesellschaftsvermögen der Tochter erfolgt ist, welcher aus betriebsfremden Zwecken oder kompensationslos erfolgte. Auf diese Haftungskonstruktion kann sich auch der Betriebsrat als Gläubiger des Anspruchs auf einen angemessenen Sozialplan berufen. Da die Existenzvernichtungshaftung auf insolvenzverursachende oder –vertiefende Eingriffe des Gesellschafters reagiert, kommt ein solcher Bemessungsdurchgriff nur bei Insolvenz des Unternehmens in Betracht. Dabei greift für das Sozialplanvolumen allerdings die Vorschrift des § 123 InsO, die ein Sozialplanvolumen von bis zu 2,5 Monatsverdiensten pro Arbeitnehmer zu einer Masseverbindlichkeit macht. Für die Existenzvernichtungshaftung bleiben deshalb vor allem Sachverhalte, in denen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird und es nicht zur Anwendung von § 123 InsO kommt. Im Fall des LAG lag keine Insolvenz vor.

§ 134 UmwG

Eine weitere diskutierte Fallgruppe entstammt einem Beschluss des BAG vom 15.03.2011 (Az.: 1 ABR 97/09) und betrifft den Bemessungsdurchgriff bei Betriebsspaltung nach § 134 UmwG. Diese Norm regelt den Schutz der Gläubiger von Sozialplanansprüchen für den Fall, dass ein Rechtsträger sein Vermögen in eine „reiche“ Anlagegesellschaft (mit allen Assets) und eine „arme“ Betriebsgesellschaft aufspaltet, der die Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zugeordnet sind. Um zu verhindern, dass der Rechtsträger durch eine solche Spaltung die Ansprüche der Arbeitnehmer vereitelt, regelt § 134 UmwG, dass die Anlagegesellschaft bis zu fünf Jahre nach der Spaltung als Gesamtschuldner für Sozialplanansprüche haftet. Das BAG hat dies dahin erweitert, dass eine Anlagegesellschaft nicht nur für bereits bestehende Forderungen der Arbeitnehmer haftet, sondern auch einen Bemessungsdurchgriff bei der Aufstellung eines Sozialplanes für die Betriebsgesellschaft erlaubt. 

Eine weitere analoge Anwendung der Norm ist aber nicht möglich. Dieser Durchgriff kommt deshalb nur bei Spaltungskonstellationen in Betracht.

Finanzierungszusagen bzw. Patronatserklärungen

Als weitere Anspruchsgrundlage eines potentiellen Bemessungsdurchgriffs kommen auch Patronatserklärungen in Betracht. Bei der „Patronatserklärung“ handelt es sich um eine Sammelbezeichnung für Erklärungen, bei denen ein Beteiligter (der Patron) es übernimmt, auf die Lage eines andere (des Patronierten) Einfluss zu nehmen, um dessen wirtschaftliche Position zu verbessern. Unterschieden wird zwischen harten und weichen Patronatserklärungen. Relevant für den Bemessungsdurchgriff ist nur die harte Patronatserklärung. Bei ihr übernimmt der Patron vertraglich die Verpflichtung, den Patronierten mit ausreichend Liquidität auszustatten und so die Erfüllung bzw. Durchsetzung einer oder mehrerer Forderung(en) zu sichern. Diese Verpflichtung kann die Muttergesellschaft im Innenverhältnis zu ihrer Tochter oder im Außenverhältnis zu ihren Gläubigern übernehmen. Zu einem Bemessungsdurchgriff kann die harte Patronatserklärung aber nur führen, wenn sie unmittelbar gegenüber der Tochtergesellschaft abgegeben wurde und – ggf. nach Auslegung – auch Sozialplanansprüche erfasst. Nur dann ist nämlich gewährleistet, dass das sozialplanpflichtige Unternehmen auch die Möglichkeit hat, sich bei der Patronin zu refinanzieren. Das wird in der Regel nicht der Fall sein.

Cash-Pooling-Verfahren

Beim Cash-Pooling gibt es eine einheitliche Finanzierung im Konzern, indem alle beteiligten Unternehmen ihre Konten zusammenlegen und über ein gemeinsames Masterkonto verwalten. Das sozialplanpflichtige Unternehmen hat damit über das Masterkonto theoretisch Zugriff auf alle finanziellen Ressourcen des Konzerns. Da liegt natürlich der Gedanke nahe, das man auf diese Mittel zugreift, um ein angemessenes Sozialplanvolumen zu generieren. Ein solcher Zugriff ist aber rechtlich nur dann möglich, wenn die konzerninternen Cash-Pooling-Vereinbarungen ausdrücklich auch Ansprüche im Rahmen eines Sozialplanes umfassen und dem Unternehmen einen entsprechenden Zugriff gestatten. Dies dürfte in der Praxis nur selten der Fall sein.

Fazit

Das Urteil des LAG ist nicht rechtskräftig. Es wird spannend sein, ob das BAG die vom LAG entwickelte Konstruktion eines Bemessungsdurchgriffs aus Treu und Glauben bestätigt. Es ist auf jeden Fall sachgerecht, dass eine Einigungsstelle bei Aufstellung eines Sozialplans auch auf Mittel der Muttergesellschaft zugreifen kann, wenn diese dem sozialplanplanpflichtigen Unternehmen zuvor solche Mittel ohne sachliche Rechtfertigung entzogen hat, um eigene Interessen zu verfolgen.

Im vierten und vorerst letzten Teil der Beitragsreihe zum angemessenen Sozialplanvolumen werden wir uns mit der Obergrenze des Sozialplanvolumens und der Beweislastverteilung im Falle einer gerichtlichen Überprüfung des Einigungsstellenspruchs und des Sozialplans beschäftigen. 

Unsere Practice Group Restructuring berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

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