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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Wer macht jetzt Gassi? Bei der Abwägung von Ermessen den Hund nicht vergessen!

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In Deutschland leben laut einer Schätzung zwischen 6 und 8 Millionen Hunde (Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/553999/umfrage/heimtiere-anzahl-der-hunde/.). Die Tendenz ist – nicht zuletzt durch die Covid-19-Pandemie – steigend. Dabei stellt sich schnell die Frage, wie ein Vierbeiner mit der eigenen Arbeitszeit vereinbar sein kann? Hierfür gibt es verschiedenste Modelle von Teilzeit bis Homeoffice oder Bürohund. Was passiert aber, wenn der Arbeitgeber einseitig die Arbeitsmodalitäten ändert und dadurch eine Verpflegung des besten Freundes des Menschen nicht mehr möglich ist?

Hierzu entschied das Arbeitsgericht Hagen mit Urteil vom 16.02.2021 (Az.: 4 Ca 1688/20):

Die Kernaussage

Arbeitgeber müssen bei einer einseitigen Änderung der Arbeitszeit auch berücksichtigen, ob ein Hund durch diese Änderung nicht mehr artgerecht versorgt werden kann. Mit einer Hundepension müssen Arbeitnehmer sich nur dann vertrösten lassen, wenn der Arbeitgeber gewichtige Gründe für die neue Verteilung der Arbeitszeit hat.

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war seit mehr als zehn Jahren als Auslieferungsfahrer mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 25 Stunden tätig. Er belieferte stets von montags bis freitags zwischen 08.00-13.00 Uhr Einzelhaushalte, Kitas, Schulen und Kantinen mit Menüs. Während seine Ehefrau in Vollzeit arbeitete, stellte der betroffene Arbeitnehmer ab Mittag sicher, dass der eheliche Haushalt geführt wird. Außerdem kümmerte er sich um die Betreuung des gemeinsamen Hundes und – bei Bedarf – des 84jährigen, alleinlebenden Schwiegervaters.

Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthielt eine Regelung, wonach die Arbeitgeberin einseitig die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers ändern konnte. Im Jahr 2020 setze die Arbeitgeberin diese Klausel um und wies den Arbeitnehmer an, von diesem Zeitpunkt an, jeden Freitag sieben Stunden lang zu arbeiten und dafür die Arbeitszeiten an den übrigen Tagen zu reduzieren. Die Arbeitgeberin pochte auf eine notwendige Flexibilität bei der Belieferung der Kunden. Sie suchte zum Zeitpunkt der Änderung der Arbeitszeit allerdings auch Menükuriere/-fahrer mit einer täglichen Arbeitszeit von 07.45-13.00 Uhr, was in etwa den Arbeitszeiten des klagenden Arbeitnehmers entsprach.

Die Entscheidung

Überraschenderweise entschied das Gericht, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer weiterhin zu seinen gewohnten Zeiten beschäftigten muss. Aus Gründen des Tierschutzes.

Das Arbeitsgericht Hagen ist der Ansicht, dass die Arbeitgeberin bei der Änderung der Arbeitszeiten die sogenannten Grenzen des billigen Ermessens überschritten hat.

Der Arbeitgeber kann gemäß § 106 S. 1 GewO den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen einseitig festlegen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Eine solche Festlegung wird Weisung genannt. Ist ein Arbeitnehmer mit einer Weisung des Arbeitgebers nicht einverstanden, kann er sie gerichtlich überprüfen lassen. Das Gericht prüft dann unter anderem, ob der Arbeitgeber sein Ermessen richtig ausgeübt hat. Einfach gesagt muss der Arbeitgeber die Lebensumstände des Arbeitnehmers berücksichtigen, wenn er etwa die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers einseitig ändern möchte. Hierzu zählen auch die sozialen Lebensverhältnisse und die familiären Umstände des Arbeitnehmers.

Auch der Hund zählt!

Aus diesem Grund hätte die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall auch berücksichtigen müssen, dass der Arbeitnehmer einen Hund betreuen muss. Das Gericht führte aus, dass der Arbeitnehmer seinen Hund aus Gründen des Tierschutzes nicht sieben Stunden zuzüglich Wegezeiten allein lassen könne. Hunde seien schließlich Rudeltiere, die bei längerfristigem Alleinsein aufgrund ihrer Urängste in Stress geraten. Zudem müsse auch dafür Sorge getragen werden, dass der Hund regelmäßig seine Notdurft verrichten könne.

Keine überzeugenden Argumente waren für das Gericht übrigens der Haushalt und der Schwiegervater des Arbeitnehmers, der nur bedarfsweise Hilfe benötigte. Diese Verpflichtungen können – nach Ansicht des Gerichts – auch an den anderen Wochentagen erfüllt werden.

HuTa & Co.

Auch dem Gericht entging dabei nicht die Möglichkeit, einen Hund bei Bedarf in einer Hundetagesstätte (HuTa) oder einer Hundepension unterzubringen. Die Kosten hierfür muss ein Arbeitnehmer aber nur tragen, wenn tatsächlich gewichtige betriebliche Gründe für die Änderung der Arbeitszeiten vorliegen und der Arbeitgeber sein Ermessen richtig ausübt. Da die Arbeitgeberin allerdings zeitgleich für fast dieselben Arbeitszeiten, die der Arbeitnehmer zuvor hatte, neue Fahrer suchte, war die Veränderung ersichtlich nicht gewichtig genug.

Und nun?

Möchten Arbeitgeber einseitig die Arbeitszeit ändern, müssen sie jedenfalls nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hagen zukünftig auch die Haustiere der Arbeitnehmer und die damit einhergehenden Verpflichtungen berücksichtigen. Andernfalls wird eine gute Begründung benötigt, warum die Änderung der Arbeitszeit zwingend notwendig ist und daher dem Arbeitnehmer die Kosten einer zusätzlichen Hundebetreuung aufzuerlegen sind. Diese Grundsätze werden auch auf Fälle übertragbar sein, an denen Arbeitgeber einseitig den Arbeitsort verändern möchten. Ob die Entscheidung für andere – weniger betreuungsintensive – Haustiere gilt, darf allerdings bezweifelt werden. Es steht zu vermuten, dass der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts auch Hundehalter angehörten, so dass ungewiss ist, ob ein Katzenfreund auf der Richterbank zu demselben Resultat gelangt wäre.

Verena Braeckeler-Kogel
Verena Braeckeler-Kogel, MAES (Basel)

Verena Braeckeler-Kogel ist spezialisiert auf internationales Arbeitsrecht, Restrukturierungen, Betriebsschließungen und -verlegungen sowie auf Betriebsübergänge, mit einer besonderen Expertise in den Branchen Finanzen, Banken und Versicherung.

Jacqueline Volmari

Jacqueline Volmari ist spezialisiert auf betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen, Kündigungsschutzfragen, Restrukturierungen und Mitbestimmungsmanagement.

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