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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

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Verzögert sich die Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie in Deutschland weiter?

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Seit 2019 wird auf europäischer Ebene das Ziel verfolgt, Whistleblower mehr zu schützen. Seit dem 23. Oktober 2019 gilt die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Whistleblower-Richtlinie). Darüber haben wir in unserem Blogbeitrag vom 29. November 2019 bereits berichtet (“Nestbeschmutzer” oder Held? Whistleblower und der Versuch einer gesetzlichen Regelung).

Hinweisgeberschutzgesetz – Zweifel an einer rechtzeitigen Umsetzung wachsen

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre nach Inkrafttreten der EU-Whistleblower-Richtlinie Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist endet am 17. Dezember 2021. Obwohl dieses Datum näherrückt, gibt es bisher keine Einigung der Regierung über einen Gesetzentwurf. Der im November 2020 von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitete Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz), wurde Ende April 2021 von der Bundesregierung gekippt. Seitdem gibt es keine Hinweise darauf, wann genau die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird.

Im Hinblick auf die erfolgte Bundestagswahl und die sich abzeichnende langwierige Regierungsbildung erscheint es eher zweifelhaft, dass ein Hinweisgeberschutzgesetz, das die Voraussetzungen unter denen eine hinweisgebende Person Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen darf, festlegt und einen umfangreichen Whistleblower-Schutz von Repressalien wie Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen gewährleistet, vor Ende der Umsetzungsfrist verabschiedet wird. 

Zwei Entscheidungen des EGMR aus 2021 – jeweils zu Lasten von Whistleblowern 

Im ersten Halbjahr 2021 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwei Entscheidungen veröffentlicht und jeweils gegen die klagenden Whistleblower entschieden:

„Whistleblower müssen ihren Verdacht überprüfen“ – Gawlik gegen Liechtenstein, EGMR vom 16.02.2021 – 23922/19

In der ersten Entscheidung des EGMR ging es um den stellvertretenden deutschen Chefarzt des Landesspitals Liechtenstein, der seinen Vorgesetzten der aktiven Sterbehilfe bei mehreren Patienten verdächtigt, gegen ihn Strafanzeige bei der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen Tötung auf Verlangen erstattet hatte und deswegen letztendlich fristlos gekündigt worden war. Während seiner ärztlichen Tätigkeit war der Kläger auf Hinweise darauf gestoßen, dass mehrere Patienten nach einer Morphingabe verstorben waren, obwohl eine medizinische Indikation für die Vergabe des Mittels nicht erkennbar war. Allerdings stützte er seinen Vorwurf nur auf die Informationen in den elektronischen Akten, die, wie es ihm bekannt war, keine vollständigen Informationen über den Gesundheitszustand der Patienten enthielten. Vollständige Angaben darüber waren nur in den schriftlichen Patientenakten in Papierform verfügbar, die er nicht herangezogen hatte, obwohl es ihm jederzeit möglich gewesen wäre. Die zwischenzeitlich eröffneten Ermittlungsverfahren gegen den Vorgesetzten des Klägers wegen Tötung auf Verlangen sowie gegen den Kläger selbst wegen mutmaßlicher falscher Verdächtigung wurden von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft eingestellt. Allerdings wehrte sich der Kläger gegen seine Kündigung, die nicht nur zum Arbeitsplatzverlust, sondern auch zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis für Liechtenstein geführt hatte. Der Kläger zog bis vor den EGMR und berief sich darauf, in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt zu sein. 

Der EGMR hat die Kündigung für rechtmäßig erklärt. Die Kündigung habe zwar in die Meinungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eingegriffen, sie sei jedoch gerechtfertigt. Insbesondere sei sie verhältnismäßig und notwendig gewesen. Das prüft der EGMR anhand von sechs Kriterien

  • öffentliches Interesse an den Informationen; 
  • die Authentizität der Informationen;
  • Möglichkeiten, die Missstände zunächst Vorgesetzten oder anderen zuständigen Stellen zu melden;
  • etwaige Schäden für den Arbeitgeber;
  • die Motive des Whistleblowers und 
  • die Schwere und Konsequenzen der verhängten Sanktion.

Zu Gunsten des Klägers berücksichtigte der EGMR u.a. ein erhebliches öffentliches Interesse an den weitergegebenen Informationen, denn sie begründeten den Verdacht, der leitende Chefarzt habe mehrere Personen getötet und könnte auch künftig aktive Sterbehilfe leisten. Zur Rechtfertigung der Kündigung stützte sich der EGMR aber maßgeblich auf das Merkmal der Authentizität der Informationen. Der Kläger hätte sorgfältig die Sachlage prüfen müssen. Die Unbegründetheit seiner Angaben hätte er sofort erkennen können, hätte er nicht nur die unvollständigen elektronischen, sondern auch die vollständigen Papier-Akten eingesehen. Die auf die Lebensgefahr zurückzuführende Dringlichkeit habe dem nicht entgegengestanden, weil er die Papier-Akten ohne größeren zeitlichen Aufwand hätte einsehen können. 

Somit hat der EGMR deutlich gemacht, dass die von Whistleblowern verbreiteten Informationen zuvor möglichst genau und zuverlässig von ihnen überprüft werden müssen. Ob sich die Informationen im Nachgang als falsch erweisen oder ihre Richtigkeit nicht bewiesen werden kann, ist für den Schutz der Whistleblower irrelevant, solange sie die Anzeige in gutem Glauben erstattet haben. 

Kein Whistleblower-Schutz bei unzureichendem öffentlichem Interesse – Halet gegen Luxemburg, EGMR am 11. Mai 2021, 21884/18

Bei dieser Entscheidung handelt es sich um die letzte gerichtliche Entscheidung bezogen auf den Finanzskandal „Luxleaks“, bei dem zwei Mitarbeiter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbindliche Vorbescheide (Advance Tax Ruling) der Luxemburgischen Steuerbehörde durch die Weitergabe an die Presse öffentlich gemacht haben. Durch diese Steuervereinbarungen wurde mehreren internationalen Konzernen eine Steuersenkung auf unter ein Prozent auf Kosten der Nachbarländer ermöglicht. 

Die Vorwürfe in der Anklage gegen beide Mitarbeiter und den Journalisten, der die Informationen veröffentlichte, lauteten unter anderem Diebstahl und Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen. Während der Journalist und einer der beiden Mitarbeiter am Ende freigesprochen wurden, wurde der zweiter Mitarbeiter zu einer Geldstrafe wegen Diebstahls in Höhe von 1.000,00 EUR verurteilt. Dieser zog daraufhin vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls wegen Verletzung seiner freien Meinungsäußerung gem. Art. 10 Abs. 1 EMRK.

Zwar wurde der Kläger vom EGMR als Whistleblower angesehen, allerdings wurde die verhängte Strafe nicht aufgehoben. Obwohl er ein legitimes Ziel verfolgt habe, seien nach Ansicht des EGMR die von ihm zu Tage gebrachten Informationen nicht von ausreichend öffentlichem Interesse gewesen, um die schwerwiegende Verletzung des Berufsgeheimnisses und die daraus resultierende Rufschädigung seines Arbeitgebers auszugleichen. Der Kläger hat sich erst nach dem Bekanntwerden der Affäre durch seinen Kollegen mit vertraulichen Steuerdokumenten an den Journalisten gewandt. Aufgrund der milden Strafe in Höhe von 1.000,00 EUR sei nach dem EGMR durch diese Entscheidung eine zukünftige Abschreckung auf die Ausübung der freien Meinungsäußerung nicht zu befürchten. 

Fazit

Es bleibt nur abzuwarten, wie der Gesetzgeber in Deutschland die Whistleblowing Richtlinie ins nationale Recht umsetzt und wie stark Whistleblower geschützt werden. Zwar könnten sich potenzielle Whistleblower aufgrund der aktuellen gerichtlichen Entscheidungen in Europa und der (noch) fehlenden Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie noch ein wenig „eingeschüchtert“ fühlen und deswegen zunächst von Hinweisen absehen. Allerdings ist eine Auseinandersetzung mit diesem Thema und eine adäquate Umsetzung eines (gesetzlich geregelten) Whistleblower-Schutzes für die betroffenen Unternehmen und Behörden früher oder später unvermeidbar. Und während sich die Regierung noch nicht über das finale Hinweisgeberschutzgesetz einigen kann, führen mittlerweile immer mehr Unternehmen verschiedene Whistleblowing-Systeme wie z.B. sog. Whistleblowing-Hotlines ein, um Compliance-Verstöße frühzeitig zu identifizieren.  

Dr. Michael Witteler
Dr. Michael Witteler

Dr. Michael Witteler ist spezialisiert auf datenschutzrechtliche Angelegenheiten an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Datenschutz. Er ist Head der PWWL Practice Group Data & Privacy.

Iva Martchev
Iva Martchev

Iva Martchev ist spezialisiert auf Kündigungsrechtsstreitigkeiten, betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen sowie die Beratung bei Unternehmensumstrukturierungen.

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