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Der „Querulantenwahn“ – Ein Ende des AGG-Hoppings?

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 09. August 2017 (Az. 3 Sa 50/16) die Berufung einer sog. AGG-Hopperin wegen „Querulantenwahns“ als unzulässig zurückgewiesen. Warum sich ein genauer Blick des Arbeitgebers auf das Prozessverhalten eines klagenden Arbeitnehmers/einer klagenden Arbeitnehmerin lohnt, wird an diesem Fall deutlich.

Frau und Mann in Streitsituation

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 09. August 2017 (Az. 3 Sa 50/16) die Berufung einer sog. AGG-Hopperin als unzulässig zurückgewiesen.

Die bereits gerichtsbekannte Klägerin, die seit 2003 nur wenige Monate beruflich tätig war, bewarb sich bei der Beklagten auf eine Stelle als Software-Entwicklerin, ohne auch nur ansatzweise für diese Position geeignet zu sein. Nach entsprechender Absage der Beklagten verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen angeblicher Benachteiligung wegen des Geschlechtes, Alters und der ethnischen Herkunft.

Das LAG ließ die Berufung bereits an der fehlenden Prozessfähigkeit der Klägerin scheitern. Dies deshalb, da bei der Klägerin eine die Prozessfähigkeit ausschließende wahnhafte Entwicklung im Sinne eines sog. Querulantenwahns vorliege. Von einem ausgeprägten Querulantenwahn könne ausgegangen werden, so das LAG, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden. Es verbinden sich in solchen Fällen absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen, weshalb ein Kläger nicht mehr in der Lage sei, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen.

Dass die „Keule“ der Prozessunfähigkeit aber nicht gegen jeden „AGG-Hopper“ erfolgreich geschwungen werden kann, zeigt der Begründungsaufwand, den das LAG zur Bejahung der Prozessunfähigkeit der Klägerin betreiben musste:

Zur Begründung der Prozessunfähigkeit hat das Gericht über mehrere Seiten ausführlich das Prozessverhalten der Klägerin der letzten Jahre dargelegt. Für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit der Klägerin sprach insbesondere, dass sie durch die seit 2007 allein in Hamburg mehreren hundert (!) geführten Verfahren Gerichts- und Anwaltskosten gegen sich in einer Höhe verursacht hat, die ihre wirtschaftliche Existenz auf Dauer ganz erheblich bedrohen und die sie voraussichtlich nicht mehr wird begleichen können. Im Juli 2017 beliefen sich allein die Verbindlichkeiten gegenüber der Gerichtskasse Hamburg auf 115.389,11 €. Hinzu kamen noch höhere Kostenerstattungsverpflichtungen gegenüber den von der Klägerin zu Unrecht verklagten Arbeitgebern. Ferner sprach für die nicht vorhandene Steuerungsfähigkeit der Klägerin ihr unermüdlich geführter „Kampf“ gegen die jeweiligen Richterinnen und Richter durch systematisches Einreichen von Anhörungsrügen und Befangenheitsanträgen, in denen sie den Richterinnen und Richtern Böswilligkeit, Schädigungsabsicht, Lügen sowie Rechtsbeugung vorwarf und ihnen die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes absprach.

Den – in aller Regel erfolglos – verklagten Arbeitgebern warf sie vor, ihre Arbeitslosigkeit verschuldet und sie mangels Einladungen zu Vorstellungsgesprächen „zur Zwangsarbeit in der Gestalt der Gerichtsverfahren“ gezwungen zu haben. Entsprechende Vorwürfe erhob sie auch wiederholt gegen ihre jeweiligen Prozessbevollmächtigten.

Nach Auffassung des LAG befinde sich die Klägerin auf einer Art „Feldzug“ sowohl gegen die Arbeitgeber, als auch gegen die Gerichte und habe jedenfalls in Bezug auf die vor den Arbeitsgerichten geführten Verfahren jeglichen Bezug zur Realität verloren. Zur Untermauerung dieser Auffassung zog das LAG eine „Gutachterliche Stellungnahme“ eines ärztlichen Gutachters aus einem früheren Verfahren heran, welche die Prozessunfähigkeit der Klägerin bestätigte. Eine erneute Begutachtung wurde von der Klägerin abgelehnt; die Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit konnte sie nicht ausräumen.

Das vielerorts ersehnte „Patentmittel“ gegen klagende Querulanten hat auch die Entscheidung des LAG Hamburg nicht gebracht. Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, sind die Hürden für die Annahme einer Prozessunfähigkeit im Hinblick auf den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör sehr hoch. Da allerdings einige „AGG-Hopper“ eine ähnliche Historie und Motivation wie die hiesige Klägerin aufweisen, lohnt sich in jedem Fall ein genauerer Blick auf das Prozessverhalten des klagenden Arbeitnehmers/der klagenden Arbeitnehmerin.

Stefanie Götz
Stefanie Götz-Dertinger

Stefanie Götz-Dertinger ist spezialisiert auf Kündigungsrechtsstreitigkeiten, Gestaltung von Arbeitsverträgen und Auflösungsvereinbarungen sowie Restrukturierungen.

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