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Brexit – (k)ein Ende in Sicht?

Mann laeuft telefonierend durch Stadt

Das britische Parlament hat letzte Woche – vielleicht nicht ganz so überraschend – den Entwurf des Austritts- und Übergangsabkommens für einen „geordneten“ Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU abgelehnt. Damit rückt ein Hard-Brexit-Szenario immer näher, wonach das Vereinigte Königreich den Status eines Drittlandes innehaben wird. Dies würde sich unter anderem auf folgende Sachverhalte auswirken:

Datenschutz

Derzeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten aus Deutschland in das Vereinigte Königreich genauso einfach möglich wie die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb von Deutschland. Es gibt keine besonderen Voraussetzungen, weil das Datenschutzniveau innerhalb der EU aufgrund der DSGVO gleich hoch ist. Gleiches gilt für eine Übermittlung in Staaten des EWR.

Anders sieht es hingegen bei der Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb der EU bzw. des EWR aus. Das Vereinigte Königreich wird mit dem Austritt aus der EU auch nicht mehr Mitglied des EWR sein. Es handelt sich dann im datenschutzrechtlichen Sinne um einen Drittstaat. Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gelten besondere Voraussetzungen.

Für einige Länder gibt es ein sog. Angemessenheitstestat der Europäischen Kommission (vgl. Art. 45 DSGVO). Ist dies der Fall werden diese Länder wie EU Staaten im Datenschutz behandelt. Das Vereinigte Königreich zählt bislang jedoch nicht zu diesen Ländern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Angemessenheitstestat kurzfristig beschlossen wird. Damit ist eine Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreicht nach dem 29. März 2019 nur noch nach Maßgabe der Art. 46 ff. DSGVO zulässig; hierfür bedarf es geeigneter Garantien. Garantien in diesem Sinne können u.a. Vereinbarungen auf Basis der EU Standarddatenschutzklauseln sein, verbindliche interne Datenschutzvorschriften (binding corporate rules) oder genehmigte Verhaltensregeln bzw. Zertifizierungsmechanismen. Welcher Weg im Einzelfall empfehlenswert ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wichtig ist nur, dass Verantwortliche sich dessen bewusst sind, dass für bislang unproblematische Übermittlungen personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich mit dessen Austritt aus der EU besondere Anforderungen gelten.

Aufenthaltsrecht

Britische Staatsangehörige werden im Falle eines Hard-Brexit ab dem Zeitpunkt des Austritts nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sein. D.h., sie bräuchten einen Aufenthaltstitel, wenn sie in Deutschland leben und arbeiten wollen. Die Bundesregierung plant für diesen Fall eine Übergangszeit von mindestens drei Monaten einzuführen, währenddessen bisher freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen weiter ohne Aufenthaltstitel in Deutschland leben und arbeiten können. Spätestens in diesem Zeitraum sollte dann jedoch ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt werden, um den künftigen Aufenthalt zu gewährleisten.

Staatsangehörigkeit

Keinen Aufenthaltstitel brauchen britische Staatsangehörige, welche die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben. Grundsätzlich setzt eine solche Einbürgerung nach deutschem Recht allerdings die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft voraus. Für Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates ist jedoch anerkannt, dass diese neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch ihre sonstige EU-Staatsangehörigkeit behalten dürfen. Die Anzahl der Briten, die nach dem Brexit-Referendum die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt bzw. angenommen haben, ist daher auch enorm angestiegen.

Mit einem ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wäre diese Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit grds. nicht mehr gegeben. Zwar hat die Bundesregierung im Brexit-Übergangsgesetz (BT-Drs. 19/5313), mit welchem der geplante zweijährige Übergangszeitraum in nationales Recht überführt werden soll, eine Regelung vorgesehen, nach welcher bei Stellung eines Einbürgerungsantrags in diesem Zeitraum die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit erhalten bleibt. Diese Regelung greift jedoch nur, wenn es zu einem solchen Übergangszeitraum überhaupt erst kommt.

Stärkung Finanzstandort Frankfurt

Wohl unabhängig von dem Vorliegen eines Austrittsabkommens wird die im Brexit-Steuerbegleitgesetz vorgesehene Lockerung des Kündigungsschutzes für Top-Banker kommen. Dies soll indirekt den Finanzstandort Frankfurt stärken, in der Hoffnung, dass ein gelockerter Kündigungsschutz mehr Unternehmen anlockt und neue Arbeitsplätze entstehen.

Wie es weitergehen wird mit dem Brexit und ob er überhaupt kommt ist ungewiss. Arbeitgeber sollten allerdings sich und ihre britischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf die möglichen Änderungen insbesondere im Aufenthaltsrecht vorbereiten, auch um im schlimmsten Fall auf eine Verlagerung der entsprechenden Aufgaben auf einen anderen Arbeitnehmer oder in das Vereinigte Königreich vorbereitet zu sein. Auch im Datenschutz müssen sich Unternehmen auf den zukünftigen Datentransfer in das Vereinigte Königreich vorbereiten, etwa indem sie Standarddatenschutzklauseln abschließen oder binding corporate rules, zumindest solange es keinen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gibt.

Dr. Michael Witteler
Dr. Michael Witteler

Dr. Michael Witteler ist spezialisiert auf datenschutzrechtliche Angelegenheiten an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Datenschutz. Er ist Head der PWWL Practice Group Data & Privacy.

Dr. Falko Daub, LL.M. (VUW)

Dr. Falko Daub ist spezialisiert auf die Begleitung komplexer Transaktionen und Restrukturierungen, die Beratung im Schnittfeld von Insolvenz und Arbeitsrecht sowie auf die Beratung zu Fragen der Organhaftung.

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