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Ihr PWWL-Redaktionsteam

Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Senior Marketing & BD Managerin)

Inside Workplace Law

Arbeitszeitgesetz von A bis Z: Was Arbeitgeber wissen müssen

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Einleitung

Arbeitszeitverstöße können für Arbeitgeber teuer werden: Es drohen nicht nur empfindliche Geldbußen, sondern auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Im schlimmsten Fall können Arbeitszeitverstöße sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Wer Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt, muss die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes daher im Blick behalten – zumal die zuständigen Aufsichtsbehörden deren Einhaltung zunehmend engmaschig kontrollieren. Unser Beitrag „Arbeitszeitgesetz von A bis Z“ erläutert die wichtigsten Begriffe und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und die zu erwartenden Gesetzesänderungen – übersichtlich und leicht verständlich, so dass Arbeitgeber sofort wissen, worauf sie achten sollten.

A

Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft ist die „Zeit der wachen Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“ (z. B. bei betriebsbedingten Wartezeiten). Sie ist →Arbeitszeit. 

Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die →Ruhepausen. Zur Arbeitszeit gehört zum einen die Zeit, in der der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber arbeitet (sog. „Vollarbeit“). Zur Arbeitszeit gehören aber auch die →Arbeitsbereitschaft, der →Bereitschaftsdienst und die Zeiten der Inanspruchnahme während der →Rufbereitschaft.

Aufsichtsbehörden

Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird von den Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter, Bezirksregierungen, Regierungspräsidien etc.) überwacht. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber der Aufsichtsbehörde die für die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, insbesondere Arbeitszeitnachweise, weitere Geschäftsunterlagen, →Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Dafür muss allerdings ein berechtigter Anlass vorhanden sein – eine allgemeine, ungezielte Ausforschung von Arbeitgebern ist unzulässig. Die Beauftragten der Aufsichtsbehörden sind außerdem berechtigt, Arbeitsstätten während der Betriebs- und →Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen. 

Ausnahmebewilligung

Auf Antrag kann die zuständige →Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes bewilligen. In Betracht kommen insbesondere Ausnahmen von der höchstzulässigen →werktäglichen Arbeitszeit, der Mindestdauer und Lage der →Ruhezeit und der →Sonn- und Feiertagsruhe.

B

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst ist die Zeitspanne, während derer sich der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein muss, an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, damit er im Bedarfsfall seine Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann. Entscheidend für die Abgrenzung zur →Arbeitsbereitschaft ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit beim Bereitschaftsdienst erst auf Aufforderung aufzunehmen hat, während er sich bei der →Arbeitsbereitschaft bereithalten muss, um im Bedarfsfall von sich aus tätig zu werden. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind →Arbeitszeit.

G

Gesetzesänderungen

Im Koalitionsvertrag wurde von CDU, CSU und SPD die „unbürokratische“ Einführung einer Pflicht zur elektronischen →Zeiterfassung vereinbart. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen Übergangsregelungen geschaffen werden. Vertrauensarbeitszeit soll ohne →Zeiterfassung „im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie“ möglich bleiben. Wann mit einer entsprechenden Änderung des Arbeitszeitgesetzes zu rechnen ist, und ob diese Änderung auch eine Ausweitung der →Ordnungswidrigkeitenbestände mit sich bringen wird, ist offen. Mitte Juni 2026 wurde ein Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium bekannt, der eine Pflicht zur elektronischen →Zeiterfassung vorsah. Ausnahmen sollten nur für Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern gelten und ansonsten lediglich in einem →Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden können. Dieser Referentenentwurf wurde allseits mit deutlichen Worten kritisiert – auch im Hinblick darauf, dass die Einführung einer →wöchentlichen Arbeitszeit statt einer →werktäglichen Arbeitszeit den Tarifvertragsparteien vorbehalten sein sollte. Das Bundesarbeitsministerium ließ daraufhin verlauten, es habe sich nur um ein internes Arbeitspapier gehandelt.

Gesetzeszweck

Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und Auszubildenden. 

L

Leitende Angestellte

Leitende Angestellte sind vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen. Maßgeblich ist der betriebsverfassungsrechtliche Begriff des leitenden Angestellten.

N

Nacht- und Schichtarbeit

Nachtzeit ist die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Die →werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für die während der Nachtarbeit geleisteten Arbeitsstunden ist Nachtarbeitnehmern eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag in Geld zu gewähren.

Notfälle und außergewöhnliche Fälle

Von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind. Von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes darf auch abgewichen werden, wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeit gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

O

Ordnungswidrigkeitentatbestände

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Er kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden. Adressat eines Bußgeldbescheids können das Unternehmen, die Geschäftsführung und/oder sonstige verantwortliche Personen sein. 

Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen Zeiterfassungspflicht

Ein Verstoß gegen die aus dem Arbeitszeitgesetz folgende Pflicht zur Aufzeichnung der →werktäglichen Arbeitszeit, die acht Stunden überschreitet, ist nach dem Arbeitszeitgesetz bußgeldbewehrt. Ein Verstoß gegen die aus dem Arbeitsschutzgesetz folgende Pflicht zur Aufzeichnung der →werktäglichen Arbeitszeit, die acht Stunden nicht überschreitet, ist nach überwiegender Auffassung (bislang) nicht ohne Weiteres bußgeldbewehrt. Es fehlt an einer entsprechenden gesetzlichen Bußgeldvorschrift (s. hierzu auch →Gesetzesänderungen und →Zeiterfassung).

R

Reisezeiten

Reisezeiten sind →Arbeitszeit, wenn sie betriebsbedingt sind und der Arbeitnehmer in einem Umfang beansprucht wird, der eine Einordnung als →Arbeitszeit erfordert (sog. Beanspruchungstheorie). Beispiele: Ein Lkw-Fahrer, der beruflich einen Lkw lenkt, arbeitet. Die Reisezeit ist →Arbeitszeit. Eine Bereichsleiterin, die zu einem beruflichen Termin mit dem Zug anreist und während der Fahrt schläft, liest oder Musik hört, arbeitet nicht. Die Reisezeit ist keine →Arbeitszeit. Bearbeitet sie während der Zugfahrt jedoch Akten oder liest berufliche E-Mails, arbeitet sie. Diese Zeiten sind dann →Arbeitszeit.

Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar zu sein, um seine Arbeit auf Abruf alsbald aufnehmen zu können. Im Unterschied zum →Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft nicht an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten. Zeiten der Rufbereitschaft sind keine →Arbeitszeit, sondern Freizeit. Die Zeiten, während derer der Arbeitnehmer im Rahmen der Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogen wird, sind hingegen →Arbeitszeit. Liegt zwischen dem Abruf der Arbeit und der Arbeitsaufnahme nach den Vorgaben des Arbeitgebers ein so kurzer Zeitraum, dass der Arbeitnehmer faktisch gezwungen ist, sich in der Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten, ist die gesamte Rufbereitschaftszeit als →Arbeitszeit zu qualifizieren. 

Ruhepause

Während einer Ruhepause muss der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen. Er kann frei darüber entscheiden, wo und wie er die Pause verbringt. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer →Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer →Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. 

Ruhezeit

Eine Ruhezeit ist die arbeitsfreie Zeit nach der Beendigung der →werktäglichen Arbeitszeit. Arbeitnehmer müssen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Während der Ruhezeit dürfen sie keine Vollarbeit, keine →Arbeitsbereitschaft und keinen →Bereitschaftsdienst ableisten. Jede Unterbrechung der Ruhezeit durch eine Arbeitsleistung, z. B. durch die Heranziehung zur Arbeit während einer →Rufbereitschaft, führt dazu, dass im Anschluss an die Unterbrechung eine neue Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden muss. Die reine Kenntnisnahme von Weisungen des Arbeitgebers zum Beginn der →Arbeitszeit am folgenden Tag unterbricht die Ruhezeit allerdings nicht.

S

Sonn- und Feiertagsruhe

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Hiervon ausgenommen sind u. a. Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Polizei, Krankenhäuser, Gaststätten, Rundfunk, Messen, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgungsbetriebe, Bewachungsgewerbe sowie Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, zur Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktäglichen Betriebs und zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten nicht an →Werktagen vorgenommen werden können. Werden Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt, ist ihnen ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei bzw. acht Wochen zu gewähren. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen in jedem Fall beschäftigungsfrei bleiben.

Straftatbestände

Wird vorsätzlich gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes verstoßen und dadurch die Gesundheit eines Arbeitnehmers gefährdet, oder wird ein solcher Verstoß beharrlich wiederholt, ist dies strafbar. Die Tat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wird die Gesundheitsgefahr fahrlässig verursacht, wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Straßentransport

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Rahmen der Güter- und Personenbeförderung gelten Sonderregelungen. 

T

Tarifvertrag, Betriebs- und Dienstvereinbarung

Von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes kann in bestimmten Fällen durch Tarifvertrag oder, bei tariflicher Öffnungsklausel, durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden. 

W

Wegezeit

Wegezeit, die Arbeitnehmer von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück aufwenden müssen, ist keine →Arbeitszeit.  Etwas anderes gilt für Außendienstmitarbeiter, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsplatz haben. Bei ihnen sind die Fahrtzeit vom Wohnort zum ersten Kunden und die Rückfahrt vom letzten Kunden zum Wohnort →Arbeitszeit.

Werktägliche Arbeitszeit

Die werktägliche →Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. 

Werktag

Das Arbeitszeitgesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche aus: „Werktage“ sind die Wochentage von Montag bis Samstag. Dies bedeutet, dass bei einer 5-Tage-Woche bis zu 9,6 Stunden am Tag gearbeitet werden darf, ohne dass ein gesonderter Ausgleich geplant muss. Ausgleichstag ist dann automatisch der sechste (arbeitsfreie) Wochentag (z. B. der Samstag bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag).

Wöchentliche Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz kennt, im Gegensatz zur europäischen Arbeitszeitrichtlinie, bisher keine wöchentliche Arbeitszeit (mit Ausnahme für bestimmte Tätigkeiten im Straßentransport). Eine höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich nur als Folge aus der höchstzulässigen →werktäglichen Arbeitszeit (d. h. höchstens 60 Stunden, im Durchschnitt 48 Stunden). Ob und mit welchem Inhalt im Rahmen der angekündigten →Gesetzesänderung eine →wöchentliche Arbeitszeit statt einer →werktäglichen Arbeitszeit eingeführt werden wird, ist offen.

Z

Zeiterfassung

Nach dem Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die über die →werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende →Arbeitszeitder Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Aus dem Arbeitszeitgesetz in seiner geltenden Fassung ergibt sich für Arbeitgeber keine Pflicht zur Aufzeichnung der gesamten →werktäglichen Arbeitszeit. Mit seinem sog. „Stechuhr“-Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2022 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der gesamten →werktäglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Diese Verpflichtung leitete das BAG aus dem Arbeitsschutzgesetz her. Das BAG hat ausdrücklich keine Vorgaben zur Art der Zeiterfassung gemacht. Die Zeiterfassung kann daher in Papierform oder elektronisch erfolgen. Die Pflicht zur Zeiterfassung kann auch an die Arbeitnehmer delegiert werden. Von der Zeiterfassungspflicht ausgenommen sind leitende Angestellte. Wie die Zeiterfassung mit der angekündigten →Gesetzesänderung ausgestaltet werden wird, bleibt abzuwarten. 

Kristina Schilder

Kristina Schilder ist Associated Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Unternehmen an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Zu ihren Schwerpunkten gehören darüber hinaus Restrukturierungen und Personalabbau, kollektives Arbeitsrecht und Führungskräfteberatung.

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