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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Spotlights

Wie funktioniert eigentlich…die Berechnung der Betriebszugehörigkeit

Mann sitzt ratlos mit Händen am Kopf vor Laptop

Neues aus der Practice Group Restructuring

Die Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers ist für zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen von entscheidender Bedeutung:

  • Bei zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB.
  • Die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 KSchG hängt davon ab, dass das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat.
  • Die Berechnung von Abfindungszahlungen erfolgt typischerweise durch die Multiplikation des Bruttomonatsgehaltes mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit und einem variierenden Faktor.
  • Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist ein bei der Sozialauswahl zu berücksichtigendes Kriterium und hat damit Einfluss auf die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Was ist bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zu beachten?

Entscheidend für die Bestimmung der Betriebszugehörigkeit ist nicht der tatsächliche, sondern der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Daraus folgt, dass Zeiten in denen der Arbeitnehmer zwar nicht tätig ist, zB aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder während eines Streiks, in die Berechnung der Betriebszugehörigkeit miteinfließen. Während dieser Zeiten besteht das Arbeitsverhältnis in rechtlicher Hinsicht nämlich ununterbrochen fort. Gleiches gilt für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes ruht, hierunter fällt unter anderem die Elternzeit.

Allerdings kann in Ausnahmefällen auch eine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses  unschädlich sein. Bestand mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis verlängert sich die aktuelle Betriebszugehörigkeit um die Länge dieser Vorbeschäftigung, wenn zwischen den Beschäftigungen ein enger innerer Zusammenhang besteht. Dieser ist im Einzelfall nach der zeitlichen Dauer der Unterbrechung und deren Anlass sowie danach, ob die Weiterbeschäftigung inhaltlich mit der Vorbeschäftigung vergleichbar ist, zu bewerten. Dabei gilt grundsätzlich, dass je länger die zeitliche Unterbrechung war, desto höher die Anforderungen an den inhaltlichen Zusammenhang sind.

Zudem ist es möglich, die Einbeziehung der Vorbeschäftigung individualvertraglich zu vereinbaren. Da diese Privilegierung des betroffenen Arbeitnehmers im Hinblick auf eine mögliche Sozialauswahl aber geeignet ist, die anderen Arbeitnehmer zu benachteiligen, darf die Vereinbarung nicht rechtsmissbräuchlich sein. Insbesondere darf sie nicht gerade zu dem Zweck geschlossen worden sein die Grundsätze der Sozialauswahl zu manipulieren. Dies ist nicht der Fall, wenn für die vertragliche Anerkennung der Betriebszugehörigkeit ein sachlicher Grund vorliegt.

Die Einbeziehung von Zeiten, in denen der Arbeitnehmer als freier Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer tätig war, können daher in der Regel keinen Eingang in die Berechnung der Betriebszugehörigkeit finden, auch nicht auf vertraglicher Grundlage.

Gute Nachrichten für Auszubildende und Arbeitnehmer in Teilzeit:

Wird ein Auszubildender im Anschluss an seine Ausbildung übernommen, wird der Ausbildungszeitraum in die Betriebszugehörigkeit eingerechnet. Auf Praktika lässt sich dies jedenfalls nicht ohne weiteres übertragen. Diese zählen grundsätzlich nicht in die Betriebszugehörigkeit. Ausnahmen können bestehen, wenn bei einem Praktikum das betriebliche Interesse an der abhängigen Arbeitsleistung des Praktikanten überwiegt und nicht dessen Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund steht. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Abschließend bleibt noch die Frage zu klären, wie sich Teilzeitarbeit auf die Berechnung der Betriebszugehörigkeit auswirkt. Wird Mitarbeitern, die in Teilzeit arbeiten und deshalb eine geringere Stundenzahl als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte aufweisen die Betriebszugehörigkeit anteilig gekürzt? Nein, die Teilzeitbeschäftigung wird komplett, dh. wie eine Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.

Unsere Practice Group Restructuring berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

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