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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Wann werden Crowdworker zu Arbeitnehmern? Anreizsysteme als Mittel der Fremdbestimmung

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Neues aus der Practice Group HR Compliance und Arbeitsschutz

Die Plattformökonomie ist ein Wahrzeichen der digitalen Transformation unserer Gesellschaft und wächst rasant. Nach Schätzungen der EU-Kommission haben bisher mehr als 24 Millionen Menschen in Europa ihre Arbeitskraft über Plattformen angeboten, für ca. 3 Millionen sei die Gig-Economy sogar die Haupteinnahmequelle. Auch aufgrund von Jobverlusten während der Pandemie ist die Tendenz steigend. Dabei lässt sich Plattformarbeit nur schwer typisieren und in bewährte arbeits- und sozialrechtliche Bewertungsmuster einordnen. Man spricht von Crowd-, Click-, Cloud- oder Gigworkern, ohne dass die Begrifflichkeiten abschließend definiert sind. Die Übergänge sind fließend, insbesondere wenn es darum geht, die Beauftragung der „Worker“ als Arbeitsverhältnis oder selbständige Tätigkeit einzuordnen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Urteil vom 1. Dezember 2020 (9 AZR 102/20) erstmals über die Frage zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines „Crowdworkers“ als Arbeitsverhältnis angesehen werden kann. Das BAG hat diese Frage für den konkreten Fall bejaht, wie bereits der Pressemitteilung vom 2. Dezember 2020 zu entnehmen war, über die Thomas Wahlig auf unserem Blog bereits berichtet hat (https://pwwl.de/sind-crowdworker-arbeitnehmer-bag-vom-01-12-2020-9-azr-102-20/).

Nunmehr sind die Urteilsgründe veröffentlicht worden (hier zitiert nach BeckRS 2020, 41799). Das BAG begründet die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall damit, dass der klagende Crowdworker 

  • zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war,
  • die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben waren und 
  • die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wurden. 

Sachverhalt 

Die Beklagte ist ein sog. „Crowdsourcing-Unternehmen“. Sie bietet ihren Kunden u.a. die Kontrolle der Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen an. Die Aufträge ihrer Kunden zergliedert sie in eine Vielzahl einzelner Kleinstaufträge („Mikrojobs“), die sie sodann über ihre Online-Plattform an die Plattformnutzer („Crowdworker“) ausschreibt. Über eine App können sich die Plattformnutzer die in ihrer Nähe verfügbaren Aufträge anzeigen lassen und, wenn sie das möchten, annehmen. Für jeden erfolgreich abgeschlossenen Kleinstauftrag erhalten sie eine Vergütung sowie Erfahrungspunkte. Durch letztere können Nutzer im „Level“ aufsteigen; abhängig vom erreichten Level können sie mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen und damit auch mehr Geld verdienen. 

Der Kläger hatte von Februar 2017 bis April 2018 insgesamt 2.978 dieser „Mikrojobs“ der Beklagten durchgeführt. Dafür wandte er durchschnittlich ca. 20 Stunden wöchentlich auf. Auf diese Weise erzielte er Einnahmen in Höhe von durchschnittlich EUR 1.749,34 pro Monat. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger damit weitaus mehr Einnahmen generierte als der Großteil der übrigen bei dem Crowdsourcer tätigen Crowdworker. 

Das Crowdsourcing-Unternehmen teilte dem Kläger im April 2018 mit, ihm keine weiteren Aufträge mehr zu erteilen und seinen Account zu deaktivieren. Daraufhin erhob dieser Klage auf Feststellung, dass zwischen ihm und dem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis bestehe, er weiterbeschäftigt werden müsse und ihm konsequenterweise auch Urlaub und weiterhin Lohn zustehe. 

Wie hatten die Vorinstanzen entschieden?

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage als unbegründet ab. Sie stellten fest, dass der Kläger nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Der Kläger sei als Crowdworker gerade keinen zeitlichen, inhaltlichen oder tätigkeitsbezogenen Weisungen unterworfen. Zudem habe er gegenüber dem Crowdsourcer keine vertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung übernommen, sondern konnte jeweils frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er auf der Online-Plattform ausgeschriebene Aufträge annehme. Das LAG ließ allerdings die Frage offen, ob die Annahme jedes einzelnen Mikrojobs jeweils für sich genommen ein auf wenige Stunden befristetes Arbeitsverhältnis begründet haben könnte. 

Was entschied das BAG?

Anders als die Vorinstanzen stellt das BAG fest, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Zwar erfüllten die ausdrücklichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht die Anforderungen eines Arbeitsvertrages. Ein Arbeitsverhältnis folge aber aus der tatsächlichen Durchführung der Aufträge in ihrer Gesamtheit. Die nach § 611a BGB erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls ergebe, dass der Crowdworker im Rahmen der tatsächlichen Vertragsdurchführung in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit leistete. Die langfristige und kontinuierliche Beschäftigung des Crowdworkers habe dabei zu einer „Verklammerung“ der einzelnen Aufträge zu einem einheitlichen (unbefristeten) Arbeitsverhältnis geführt.

Dieses Ergebnis der Gesamtbetrachtung stützt das BAG im Wesentlichen auf die drei eingangs genannten Gesichtspunkte:

1.    Persönliche Leistungserbringung

Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ist in der Rechtsprechung seit langem ein anerkanntes Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Denn während ein Selbstständiger/Unternehmer regelmäßig eigene Arbeitnehmer oder Subunternehmer einsetzen kann, um die übernommenen Aufträge auszuführen, liegt das Wesen des Arbeitsverhältnisses in der Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft. 

Vorliegend war der Kern der unternehmerischen Freiheit, nämlich die eigenständige Organisation der Auftragsdurchführung in personeller Hinsicht auf den Crowdworker reduziert. Das für den Zugang zur Online-Plattform erforderliche Benutzerkonto durften die Crowdworker weder übertragen noch teilen. Das Teilen eines Accounts wurde in den AGB sogar ausdrücklich als „Missbrauch oder Betrug“ und „Verletzung der Nutzungsbedingungen“ angesehen. 

2.    Einfach gelagerte, inhaltlich vorgegebene Tätigkeit

Von erheblicher Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und selbstständiger Tätigkeit ist das Vorliegen oder Fehlen einer Weisungsgebundenheit. § 611a S. 3 BGB grenzt insofern negativ ab:

„Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.“

Darauf aufbauend stellt das BAG fest, dass bei untergeordneten, einfachen Arbeitsleistungen von vorneherein nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten für den Ausführenden verbleiben und daher bereits wenige organisatorische Vorgaben eine „im Wesentlichen frei“ gestaltete Tätigkeit ausschließen. Die vom Kläger als „Crowdworker“ durchgeführten Mikrojobs waren durchgehend einfach gelagerte Kontrollaufgaben. Dabei waren die einzelnen Arbeitsschritte zudem jeweils in der App bzw. Online-Plattform sehr konkret festgelegt. Deshalb – so das BAG – sei die Tätigkeit des Klägers mangels eigener Gestaltungsmöglichkeiten im Ergebnis „weisungsgebunden“ gewesen, obwohl die Beklagte tatsächlich keine konkreten Weisungen erteilt hatte.

3.    Funktionsweise der App: „Gamification“ als Mittel der Fremdbestimmung

Während die ersten beiden Kriterien im Ergebnis nicht überraschen und grundsätzlich die ständige Rechtsprechung des BAG zu diesen Fragen widerspiegeln, eröffnet die Ansicht des BAG auf die Fremdbestimmtheit der Auftragsannahme einen weiten Spielraum bei der Bewertung des Crowdworkings als Arbeitsverhältnis: 

Das BAG bewertet die konkrete Ausgestaltung von Online-Plattform und App des Crowdsourcers, die der Crowdworker für Annahme und Ausführung der Aufträge verwenden muss, als „Mittel der Fremdbestimmung“ der Tätigkeit. 

Eine maßgebliche Rolle spiele dabei die Anreizfunktion des Bewertungssystems (Erfahrungspunkte und Level) – vom Crowdsourcer als „Gamification-Part“ bezeichnet. Durch Anregung des „Spieltriebs“ der Plattformnutzer verfolge der Crowdsourcer das Ziel, diese zu einer regelmäßigen Beschäftigung zu bewegen. Dies werde noch verstärkt, wenn der Crowdsourcer seine Kundenaufträge in „Mikrojobs“ aufspaltet, denen für sich genommen jeweils keine nennenswerte wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Hierdurch müsse der einzelne Crowdworker – will er rentabel tätig sein – mehrere Aufträge bündeln und sich eine „Route“ zur Erfüllung mehrerer Aufträge zusammenstellen. Dazu ist aber – nach dem Zuschnitt der App – zunächst die Erreichung eines entsprechenden Levels erforderlich. Zugleich schränke der Crowdsourcer das Zeitfenster zur Abarbeitung des einzelnen Mikrojobs auf regelmäßig nur zwei Stunden ab Auftragsannahme ein. Da sich die Plattformnutzer in App-AGB und Basis-Vereinbarung gegenüber der Beklagten verpflichten, Aufträge nach erfolgter Annahme korrekt und innerhalb der Ausführungsfrist zu erledigen, könnten sie diese Zeitvorgaben auch nicht durch Abbruch oder Verstreichenlassen „umgehen“, ohne eine Pflichtverletzung zu begehen. 

Insgesamt führe diese von der Beklagten bestimmte „Organisation der Plattformarbeit“ zu einem faktischen Zwang für die Crowdworker, die Angebotssituation ständig zu prüfen und sich dienstbereit zu halten. Die Funktion der App sei damit gerade nicht auf die Vergabe einzelner Aufträge durch einen selbstständigen Nutzer ausgerichtet, vielmehr schaffe sich der Crowdsourcer eine faktische Planungssicherheit wie bei einem Einsatz eigenen Personals.

Was folgt aus der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses?

Die Entscheidung zeigt bereits einige unmittelbare Rechtsfolgen der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses auf. Arbeitnehmer haben – im Vergleich zu freien Mitarbeitern, Subunternehmern und anderen Selbständigen – nicht nur besonderen Kündigungsschutz, sondern auch einen Anspruch auf Beschäftigung und auf bezahlten Urlaub. Bei Nichtbeschäftigung können sie ggf. Annahmeverzugslohn, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die gesetzlich vorgesehene Entgeltfortzahlung verlangen. 

Mittelbar schließt sich die – finanziell für den Auftraggeber regelmäßig relevantere – Frage der Sozialversicherungspflicht der Crowdworker als „abhängig Beschäftigte“ an. Wenngleich insbesondere das für diese Frage zuständige Bundessozialgericht (BSG) immer wieder betont, nicht an die arbeitsrechtliche Einordnung durch das BAG gebunden zu sein, sind die maßgeblichen Abgrenzungskriterien doch im Wesentlichen deckungsgleich (vgl. § 7 SGB IV). Dementsprechend könnten die Sozialversicherungsträger das vorliegende Urteil zum Anlass nehmen, Crowdsourcing-Unternehmen mit größerer Aufmerksamkeit zu überprüfen. Arbeitgeber haften den Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) bis zu vier Jahre rückwirkend; bei Vorsatz sogar bis zu dreißig Jahre (§ 25 SGB IV). Mit diesen und weiteren Risiken und Lösungen zum Thema Scheinselbstständigkeit haben sich auf unserem Blog zuletzt Dr. Jochen Keilich und Leon Werlitz ausführlich beschäftigt (https://pwwl.de/risiken-und-loesungen-zum-thema-scheinselbstaendigkeit/).  

Fazit: Sind jetzt alle Crowdworker Arbeitnehmer?

Nein. Das BAG betont bereits im amtlichen Leitsatz der Entscheidung, dass die kontinuierliche Tätigkeit eines Crowdworkers zu einem Arbeitsverhältnis führen kann. Die nach § 611a S. 1 BGB maßgebliche „persönliche Abhängigkeit“ – auch das stellt das BAG klar – folgt nicht bereits aus einem Unternehmenskonzept, das darauf ausgerichtet ist, kontinuierlich auf einen festen Kreis von Crowdworkern zurückzugreifen und die Zusammenarbeit mit diesen – faktisch – zu verstetigen. 

Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, die in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden müssen. Der vom BAG hier entschiedene Einzelfall weist dabei – insbesondere hinsichtlich Dauer, Umfang und Kontinuität der Zusammenarbeit von Crowdsourcer und Crowdworker einerseits und Aufspaltung in zeitlich eng befristete und örtlich gebundene Mikrojobs mit einfachsten Tätigkeiten andererseits – durchaus Besonderheiten auf. Auf die Bewertung von inhaltlich anspruchsvolleren oder frei gestaltbaren Tätigkeiten (Programmierer, Texter und andere Kreative), auch wenn sie über Crowdworking-Plattformen vermittelt werden, dürfte die Entscheidung nur geringe Auswirkungen haben.

Klar ist nunmehr jedoch: 

Allein die Tatsache, dass der Crowdworker aus einer Vielzahl ausgeschriebener Mikro-Aufträge selbst und ohne jede Verpflichtung auswählt, welche Aufträge er annimmt und ausführt – wodurch er rechtlich im Hinblick auf Ort, Zeit, Art und Inhalt seiner Tätigkeit größtmögliche Freiheit genießt – schließt ein Arbeitsverhältnis nicht aus. Das ist die wesentlich neue Erkenntnis dieses BAG-Urteils. 

Die Ansicht des BAG überzeugt jedoch nicht. Auch wenn durch die Gamification ein starker Anreiz geschaffen wurde, eine Vielzahl von Angeboten anzunehmen und sich sogar Routen zu legen, führt dies im Ergebnis dazu, dass der Crowdworker immer noch frei entscheiden kann, ob er dem Reiz nachgibt. Er könnte am nächsten Tag oder im nächsten Monat weniger oder auch nichts tun und sich dann wieder von vorne in den Leveln nach oben arbeiten. Er kann nach wie vor die Intensität seiner Tätigkeit frei wählen. Und wenn ihn der Anreiz dazu verleitet, mehr zu tun, um mehr Geld zu verdienen, bedeutet das noch nicht, dass er im Wesentlichen fremdbestimmt handelt. Genau darin unterscheidet sich der Crowdworker vom Arbeitnehmer, der die Intensität seiner „Routen“ gerade nicht frei wählen kann – und auch nicht, ob er seine Tätigkeit vorübergehend einstellt.

In der Praxis wird diese Bewertung des BAG voraussichtlich dazu führen, dass Plattformen den Fokus stärker auf eine weitreichende Verteilung der Aufträge in der Crowd/Community richten werden und weniger auf gehobene Verdienstmöglichkeiten des Einzelnen.

Im Ergebnis befindet sich die Stoßrichtung des BAG aber in Einklang mit den Tendenzen im europäischen Arbeitsrecht. Die EU startete im Februar eine Beratungsinitiative mit den Sozialpartnern zum Thema „Protecting People Working Through Platforms“. Ähnliche Initiativen wurden auch von Gewerkschaften in Deutschland ins Leben gerufen. Im September 2020 hatte der Oberste Gerichtshof in Spanien ein Arbeitsverhältnis eines Fahrers für Lieferdienste anerkannt. Im Wesentlichen argumentierte der Oberste Gerichtshof dabei mit den wirtschaftlichen Überlegungen, dass der Plattformbetreiber die Bedingungen festlege, über die Kundenbeziehungen verfüge und die Preise vorgebe. Die Gig-Worker verfügten dadurch über keine eigene unternehmerische Entscheidungskraft, sondern erbringen die Dienstleistung in der Organisation des Plattformbetreibers. 

Eine solche „wirtschaftliche Abhängigkeit“ ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG nach deutschem Recht ausdrücklich kein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses; entscheidend sei die – davon zu trennende – „persönliche Abhängigkeit“. Darauf weist das BAG auch in der hier besprochenen Entscheidung (Rn. 36) hin, will daran also im Grunde festhalten. Dass es die Fremdbestimmtheit dann aber gerade damit begründet, dem Crowdworker sei nur dann eine „wirtschaftlich sinnvoll[e]“ (Rn. 48) bzw. „rentable“ (Rn. 49) Ausführung seiner Tätigkeit möglich, wenn er sich dem System der App/Plattform (und damit der Organisationsgewalt des Crowdsourcers) unterwirft, erscheint wenig konsequent. 

Was war noch wichtig?

Zur Entscheidung über die Höhe des Lohnanspruchs aus dem Arbeitsverhältnis verwies das BAG den Fall an das LAG zurück. Die mit dem Auftragnehmer für eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit getroffene Vergütungsvereinbarung sei nicht ohne Weiteres maßgeblich, wenn sich die Vertragsbeziehung als Arbeitsverhältnis herausstellt. Vielmehr sei die – für ein Arbeitsverhältnis – übliche Vergütung nach § 612 BGB zu ermitteln. Das BAG bestätigt damit seine Entscheidung vom 26. Juni 2019 (5 AZR 178/18), wonach der Arbeitgeber ggf. sogar einen Rückforderungsanspruch gegen den vermeintlich Selbstständigen haben kann. Es kommt demnach darauf an, was einem Arbeitnehmer für die Durchführung der Mikrojobs üblicherweise gezahlt würde.

Unsere Practice Group HR Compliance und Arbeitsschutz berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.

Dr. Alexander Lorenz

Dr. Alexander Lorenz ist spezialisiert auf Restrukturierungen und Umorganisationen von Unternehmen sowie auf die Entwicklung moderner Beschäftigungs- und Vergütungssysteme.

Julian Hartfill

Julian Hartfill ist spezialisiert auf Kündigungsstreitigkeiten, kirchliches Arbeitsrecht, die Gestaltung von Arbeitsverträgen sowie auf die Abgrenzung von Selbstständigen und abhängig Beschäftigten.

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