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Update: Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte des andauernden Ukraine-Kriegs

Internationale Flaggen stehen nebeneinander im Wind PWWL Illustration

Immer mehr ukrainische Geflüchtete erreichen Deutschland. Damit gewinnt auch deren Integration in den deutschen Arbeitsmarkt deutlich an praktischer Bedeutung. Nach unserem letzten Blog-Beitrag, der sich zu Beginn des Ukraine-Kriegs mit den Arbeitgeberfürsorgepflichten und Handlungsoptionen für Arbeitgeber beschäftigte, wirft der andauernde Krieg weitere arbeitsrechtliche Fragen auf.

Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter

Die Ankunft ukrainischer Geflüchteter stellt eine Chance für den deutschen Arbeitsmarkt dar, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Für viele deutsche Arbeitgeber:innen stellt sich nun die Frage, wie ukrainische Geflüchtete, sei es kurz- oder langfristig, beschäftigt werden können. Im Laufe des Ukraine-Kriegs wurde das Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht sowohl auf EU-Ebene als auch auf deutscher Ebene vereinfacht, um einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Noch bis zum 23. Mai 2022 gilt die vom Innenministerium erlassene „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“. Diese Verordnung sieht Sonderregelungen für die Einreise aus der Ukraine Geflüchteter nach Deutschland vor.

Demnach benötigen folgende Personengruppe keine Aufenthaltserlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland bis zum 23. Mai 2022:

  • Ausländer (auch ohne ukrainische Staatsbürgerschaft), die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben.
  • Ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine, die sich am 24. Februar 2022 vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben. Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen oder nationalen Schutz genießen.
  • Ukrainische Staatangehörige, die sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.

Wichtig: Ohne einen Aufenthaltstitel ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht gestattet. Daher benötigen Geflüchtete, die aus der Ukraine auch ohne weitere Formalitäten rechtmäßig einreisen dürfen, eine Aufenthaltserlaubnis, um eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen zu können.

Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis

Die Aufnahme einer Beschäftigung ist in Deutschland nur Personen gestattet, die eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen. Bis zum 23. Mai 2022 können Personen aus den oben genannten Gruppen eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dabei können zwei verschiedene Aufenthaltstitel beantragt werden:

Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz

Die Mehrheit der Geflüchteten aus der Ukraine hat einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Erfüllt eine Person die an eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gestellten Anforderungen, muss eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt und kann von den Behörden nicht versagt werden. Folgende Personengruppen haben Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben. Die Staatsangehörigkeit kann z.B. durch einen Pass, Passersatz oder eine ukrainische Identitätskarte nachgewiesen werden.
  • Staatenlose und Staatsangehörige von Drittländern, denen vor dem 24. Februar 2022 internationaler oder nationaler Schutz in der Ukraine gewährt wurde. Dieser Status kann durch einen ukrainischen Reiseausweis für Flüchtlinge oder durch ein entsprechendes Reisedokument („Travel Document for Person Granted Complementary Protection“) nachgewiesen werden.
  • Familienangehörige der oben genannten Personen.
  • Staatenlose und Staatsangehörige von Drittländern, die sich rechtmäßig vor dem 24. Februar 2022 auf Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
  • Staatsangehörige von Drittländern, die sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig (nicht nur vorübergehend für max. 90 Tage) in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits in Deutschland rechtmäßig aufgehalten haben, wenn die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht möglich ist oder der Grund für Erteilung entfallen ist.
  • Vorübergehender Schutz wird auch Personen gewährt, die schon vor dem 24. Februar 2022 aufgrund des ukrainisch-russischen Konflikts in die EU geflohen sind und aufgrund des Kriegs nichts zurückkehren können.

Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz muss bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde (mancherorts online, andernorts durch persönliche Vorsprache) beantragt werden. Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde am jeweiligen Wohnort der Antragsteller:innen in Deutschland. Ist ein dauerhafter Wohnsitz noch nicht begründet, ist die Ausländerbehörde am jeweiligen Aufenthaltsort zuständig. Antragsteller:innen erhalten vor endgültiger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine sog. Fiktionsbescheinigung. Geflüchtete können beschäftigt werden, sobald sie eine solche Fiktionsbescheinigung (mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet“) oder eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis vorweisen können.

Wichtig: Arbeitgeber:innen ist es nicht gestattet, Geflüchtete aus der Ukraine zu beschäftigen, bis diese eine Fiktionsbescheinigung (mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet“) oder eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis vorweisen können. Bei Verstößen drohen erhebliche Geldstrafen. Eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis muss von Arbeitgeber:innen für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt werden.

Der Wechsel in einen anderen Aufenthaltsstatus bleibt für ukrainische Geflüchtete möglich. Demnach können Geflüchtete, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, ebenfalls eine sog. „Blue Card“ beantragen, die nach 21 Monaten die Beantragung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis ermöglicht.

„Normale“ Aufenthaltserlaubnis

Personen, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, verbleibt die Möglichkeit, eine „normale“ Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Dies gilt insbesondere für Staatsangehörige von Drittländern, die in ihre Heimatländer zurückkehren können und demnach nicht zu den privilegierten Gruppen zählen. Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz. Nichtsdestotrotz können sie eine normale Aufenthaltserlaubnis, wie z.B. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung, die bei Vorliegen eines Arbeitsangebots erteilt werden kann, beantragen. Dies gibt vor allem Fachkräften die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Sog. Fachkräfte sind Arbeitnehmer:innen, die eine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung oder universitäre Ausbildung abgeschlossen haben. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis für Berufe zu erhalten, in denen in Deutschland ein Fachkräftemangel herrscht (z.B. in der Informationstechnik).

Mögliche Konflikte in deutschen Arbeitsverhältnissen

Der Ukraine-Krieg kann sich allerdings auch auf laufende Arbeitsverhältnisse in Deutschland auswirken. Wir haben die wichtigsten Fragen im Hinblick auf die Einziehung ukrainischer Staatsangehöriger und den Umgang mit politischen Äußerungen gesammelt und beantwortet.

Einziehung ukrainischer Arbeitnehmer zum Militärdienst

Ukrainische Staatsangehörige, die in Deutschland arbeiten, können zum Militärdienst eingezogen werden. Verlassen sie Deutschland, um in der ukrainischen Armee zu dienen, ist ihr deutscher Arbeitsplatz geschützt. Dies folgt aus § 16 Arbeitsplatzschutzgesetz, denn die Ukraine ist Vertragspartei der Europäischen Sozialcharta von 1961. Danach sind Arbeitsplätze von wehrpflichtigen Arbeitnehmer:innen vor einer Kündigung geschützt.

Das Arbeitsverhältnis mit ukrainischen Beschäftigten ruht, wenn diese zum Militärdienst eingezogen werden. Die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis werden in der Folge ab der Zustellung des Einberufungsbescheids suspendiert. Betroffen ist vor allem auch die Vergütungspflicht der Arbeitgeber:innen. Dies gilt jedoch nicht für freiwillig Kriegsdienstleistende. Eine auf die Einziehung gestützte Kündigung ist nichtig. Der Arbeitsplatz muss freigehalten werden. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann mittels einer befristeten Beschäftigung anderweitig gedeckt werden.

Dennoch gibt es auch für wehrpflichtige Arbeitnehmer:innen keinen allumfassenden gesetzlichen Kündigungsschutz. Führt der Krieg zu Störungen im Arbeitsverhältnis, die über die bloße Abwesenheit hinausgehen, bleibt eine Kündigung, z.B. beim Vorliegen betriebsbedingter Gründe, möglich. Besondere Schwierigkeiten können sich hinsichtlich der Zustellung der Kündigung ergeben. Die Kündigung bloß in den Briefkasten einzuwerfen, dürfte vermutlich nicht ausreichen, wenn Arbeitgeber:innen die Einziehung zum Militärdienst bekannt ist. Dies gilt im Übrigen nicht bloß für ukrainische Staatsangehörige, bei denen unter den aktuellen Umstände von einer Kündigung möglicherweise abgesehen wird, sondern auch für russische Staatsangehörige. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, trägt er die Beweislast dafür, dass die Kündigung nicht auf der Einziehung beruht. Befristete Arbeitsverhältnisse laufen unabhängig von der Einziehung (aus).

Umgang mit politischen Äußerungen

Manche Arbeitgeber:innen sehen sich Arbeitnehmer:innen gegenüber, die den russischen Angriff auf die Ukraine öffentlich gutheißen und unterstützen. Der Umgang mit solchen Fällen gestaltet sich aus arbeitsrechtlicher Sicht schwierig, denn die Meinungsfreiheit der Beschäftigten muss auch am Arbeitsplatz Beachtung finden. Auch wenn es wünschenswert erscheint, können Arbeitgeber:innen von ihren Beschäftigten nicht verlangen, sich im Hinblick auf den Ukraine-Krieg zu positionieren oder eine bestimmte Meinung kundzutun. Dies ginge über die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis hinaus. Daher begründet die private Äußerung einer abweichenden politischen Meinung grundsätzlich keine arbeitsrechtlich relevante Pflichtverletzung. In Einzelfällen dürfte eine wirksame Kündigung dennoch möglich erscheinen, wenn das gegenseitige Vertrauen durch eine bestimmte Haltung oder ein Verhalten ernsthaft gestört ist. Eine Kündigung kann insbesondere in Betracht gezogen werden, wenn Arbeitnehmer:innen politische Meinungen im beruflichen Zusammenhang äußern und das Ansehen der Arbeitgeber:innen in der Folge ernsthaften Schaden nimmt.

Praxishinweis

Arbeitgeber:innen dürfen ukrainische Geflüchtete nur beschäftigen, sofern diese eine Fiktionsbescheinigung (mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet“) oder eine Aufenthaltserlaubnis vorweisen können. Für die Dauer der Beschäftigung ist eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis durch Arbeitgeber:innen aufzubewahren.

Laufende deutsche Arbeitsverhältnisse mit ukrainischen Staatsbürgern werden suspendiert, wenn diese eingezogen werden. Der Arbeitsplatz muss freigehalten werden, kann aber im Wege einer befristeten Beschäftigung vorübergehend besetzt werden. Eine Kündigung eingezogener Arbeitnehmer:innen kann nicht auf die Einziehung gestützt werden.

Nur in Ausnahmefällen kann die Kündigung von Arbeitnehmer:innen in Betracht gezogen werden, wenn diese im beruflichen Zusammenhang politische Meinungen äußern und Aussagen treffen, die den Ruf des Unternehmens gefährden.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

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