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Ihr PWWL-Redaktionsteam

Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Sperrzeit und „personenbedingte“ Aufhebungsverträge

Hand greift nach Baellen

Neues aus der Practice Group Restructuring

Der Anwendungsbereich für Aufhebungsverträge ohne den Sperrzeit-Nachteil beim Bezug von Arbeitslosengeld hat sich durch die neue Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III erweitert.

Führt der Arbeitnehmer – wie etwa beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages – seine Arbeitslosigkeit durch eigene Mitwirkung herbei, droht eine Sperrzeit. Während der regelmäßig 12 Wochen andauernden Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 und 3 SGB III). Außerdem wird die Anspruchsdauer verkürzt (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Hat der Arbeitnehmer jedoch einen „wichtigen Grund“ für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird keine Sperrzeit verhängt. Bei ihrer Prüfung stützen sich die Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit maßgeblich auf die internen Geschäftsanweisungen. Gerichte sind daran nicht gebunden.

Nach der Geschäftsanweisung zu § 159 SGB III stellte bisher nur die drohende betriebsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung eines nicht unkündbaren Arbeitnehmers einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages dar, der das Arbeitsverhältnis nicht früher beenden durfte als die avisierte Kündigung. Erhielt der Arbeitnehmer in diesen Fällen eine Abfindung in Höhe von mindestens 0,25 und maximal 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr wurde die Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung von der Agentur für Arbeit nicht weiter geprüft.

Mit Wirkung zum 25. Januar 2017 wurde die Geschäftsanweisung geändert. Danach kann sich die drohende arbeitgeberseitige Kündigung nun auch auf personenbedingte Gründe stützen. Insbesondere bei avisierten krankheitsbedingten Kündigungen kann nun ein Aufhebungsvertrag auch für den Arbeitnehmer attraktiv sein. Verhaltensbedingte Beendigungsgründe bleiben hingegen weiterhin sperrzeitrelevant. Zusätzlich wurde die Mindestgrenze der Abfindungen aufgehoben, bei denen eine weitere Prüfung unterbleibt. Die Obergrenze wurde beibehalten. Übersteigt die Abfindung des Faktor 0,5 wird die drohende Kündigung von der Agentur für Arbeit auf ihre potenzielle Rechtmäßigkeit geprüft. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis kommt, die avisierte Kündigung wäre rechtmäßig gewesen, wird keine Sperrzeit verhängt.

Der Anwendungsbereich für Aufhebungsverträge ohne den Sperrzeit-Nachteil beim Bezug von Arbeitslosengeld hat sich durch die neue Geschäftsanweisung erweitert.

Unsere Practice Group Restructuring berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

Anika Müller
Anika Müller

Anika Müller ist spezialisiert auf die arbeitsrechtliche Abgrenzung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern, die sozialrechtliche Abgrenzung von abhängig und selbstständig Beschäftigten, kirchliches Arbeitsrecht sowie Konkurrentenklagen.

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