Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer
eine Reduzierung der individuellen Arbeitszeit im Vergleich zu einem
Vollzeitmitarbeiter, gilt eine solche Teilzeit grundsätzlich zeitlich
unbegrenzt. Ein von der ehemaligen Bundesministerin für Arbeit und Soziales,
Andrea Nahles, eingebrachter Gesetzentwurf für eine befristete Teilzeit mit
Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zur Vollzeit sollte dies ändern, ist aber erst
in diesem Jahr gescheitert. Möchte ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seine
Arbeitszeit verlängern, verbleibt nach derzeitiger Gesetzeslage regelmäßig nur
ein Berufen auf § 9 TzBfG. Danach hat der Arbeitgeber einen
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung
seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung
eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu
berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Eine aktuelle Entscheidung des BAG (BAG
vom 18.07.2017 – 9 AZR 259/16, zit. nach juris) offenbart jedoch die
praktischen Schwächen des Anspruchs aus § 9 TzBfG: Der Arbeitgeber kann durch
anderweitige Besetzung von Vollzeitstellen dem Anspruch eines teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers auf Vertragsänderung die Grundlage entziehen. Dabei kann die
Stellenbesetzung auch noch während eines schon laufenden Klageverfahrens
erfolgen. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden es daher in der Praxis
schwer haben, eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit gegen den Willen des
Arbeitgebers durchzusetzen. Gleichwohl ist für Arbeitgeber bei einem solchen
Vorgehen Vorsicht geboten, denn es können Schadensersatzansprüche drohen.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte
eine Krankenschwester, die zuletzt im Umfang von 50% der Regelarbeitszeit einer
Vollzeitkraft beschäftigt wurde, die Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeit
und teilte diesen Wunsch im Februar 2015 ihrem Arbeitgeber mit. Im April 2015
stellte der Arbeitgeber fünf Krankenschwestern und Krankenpfleger in Vollzeit
ein, ohne die teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin vorab über die freien Stellen
informiert zu haben. Die Mitarbeiterin klagte daraufhin mit dem Ziel, eine
Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeitniveau durchzusetzen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das BAG stellte fest, dass der Arbeitgeberin die Erfüllung eines etwaigen Anspruchs der Mitarbeiterin auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit aus § 9 TzBfG aufgrund der bereits erfolgten Besetzung offener Vollzeitstellen unmöglich geworden sei. Aus der Regelung könne sich zwar grundsätzlich ein einklagbarer Rechtsanspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung ergeben, dies sei jedoch nicht der Fall, wenn es an einem freien Arbeitsplatz fehle. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob freie Arbeitsplätze bestehen, sei der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz, also vor dem Landesarbeitsgericht. Zu diesem Zeitpunkt gab es bei dem beklagten Arbeitgeber keine geeigneten freien Vollzeitstellen, da diese bereits im April 2015 besetzt worden waren. Die klagende Arbeitnehmerin konnte ihren Wunsch nach Verlängerung ihrer Arbeitszeit aufgrund dessen nicht durchsetzen. Dass der Arbeitgeber sie vor der Stellenbesetzung nicht über die freien Vollzeitstellen informiert hatte, obwohl der Verlängerungswunsch bekannt war, führte nach dem BAG zu keinem anderen Ergebnis.
Trotz der fehlenden Möglichkeit, die Arbeitszeiterhöhung durchzusetzen, kann § 9 TzBfG in anderer Hinsicht ein potenziell scharfes Schwert sein: Besetzt ein Arbeitgeber Vollzeitstellen unter Verstoß gegen § 9 TzBfG und macht damit die Erfüllung des Anspruchs eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Arbeitszeiterhöhung unmöglich, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch richtet sich insbesondere auf Zahlung der Gehaltsdifferenz zwischen der Vergütung für die Teilzeitbeschäftigung und derjenigen für die begehrte höhere Arbeitszeit. In dem jüngst vom BAG entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin nur auf eine Änderung ihres Vertrags geklagt, so dass sich das Gericht nicht mit Schadensersatzansprüchen beschäftigten musste. In einem früheren Urteil (BAG vom 16.09.2008 – 9 AZR 781/07, NZA 2008, 1285) hat das BAG jedoch eine zeitliche Begrenzung eines solchen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach abgelehnt. Arbeitgeber, die Ansprüche teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus § 9 TzBfG vereiteln, laufen daher Gefahr, dauerhaft erheblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.