„Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der
Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach der
Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.“
Eine solche Regelung ist in
vielen Arbeits- und Tarifverträgen enthalten. Rechtlich handelt es sich dabei um
eine sogenannte auflösende Bedingung –
der Eintritt eines bestimmten Ereignisses führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Einer Kündigung bedarf es in einem solchen Fall nicht mehr.
Allerdings endet das
Arbeitsverhältnis nicht sofort mit Eintritt des Ereignisses, sondern frühestens
zwei Wochen nachdem der Beschäftigte vom Arbeitgeber schriftlich darüber unterrichtet
worden ist, dass das auflösende Ereignis eingetreten ist, §§ 21,
15 Abs. 2 TzBfG. Die schriftliche Unterrichtung des
Beschäftigten ist damit Voraussetzung dafür, dass das Arbeitsverhältnis sein
Ende findet. Erfolgt sie nicht, besteht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten
und Pflichten fort.
Ebenso wie vor Ausspruch einer
Kündigung, besteht auch in einem solchen Fall bei schwerbehinderten/gleichgestellten
Beschäftigten eine Besonderheit: ist bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung
des Beschäftigten über den Eintritt des auflösenden Ereignisses die
Schwerbehinderung/die Gleichstellung anerkannt oder liegt die entsprechende
Antragstellung mindestens drei Wochen zurück, muss zuvor die Zustimmung des
Integrationsamtes eingeholt werden. Dies hat das BAG am 16. Januar 2018 entschieden
(Az. 7 AZR 622/15).
Das Gericht hatte sich in dieser Entscheidung mit der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 175 SGB IX n.F. auseinanderzusetzen. Danach bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ist somit Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nach Ansicht des BAG ist eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nach § 175 SGB IX n.F. immer dann erforderlich, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurückliegt. Auf den Status des Beschäftigten oder eine etwaige Antragstellung durch den Beschäftigten im Zeitpunkt des Zugangs des Rentenbescheids kommt es hingegen nicht an, denn der Zugang des Rentenbescheids an sich führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erst in Verbindung mit der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Ist also der Beschäftigte im Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Unterrichtung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt oder hat er mindestens drei Wochen zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt, hat der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 175 SGB IX n.F. einzuholen. Andernfalls tritt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein.