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Kurzarbeitergeld für Auszubildende, Werkstudenten und Minijobber

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Kurzarbeitergeld ist für viele Arbeitgeber das Mittel der Stunde, um in der aktuellen Situation eine kurzfristige Kostensenkung herbeizuführen. Während die Rahmenbedingungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld für die regulären Arbeitsverhältnisse mittlerweile landläufig bekannt sein dürften, stellen sich für besondere Mitarbeitergruppen nach wie vor Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen, diese an dem System der Kurzarbeit teilnehmen können. Im Zentrum dieser Fragen stehen Auszubildende, Werkstudenten und Minijobber sowie Mitarbeiter, die neu eingestellt werden und gewissermaßen direkt in Kurzarbeit starten würden. Bei diesen Mitarbeitergruppen ist auch an Alternativen zur Kurzarbeit zu denken.

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

4. der Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit (BfA) angezeigt worden ist.

Bei den vorgenannten Mitarbeitergruppen sind in erster Linie die persönlichen Voraussetzungen zu betrachten.

Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld richten sich nach § 98 SGB III. Demnach kann Kurzarbeitergeld nur für ungekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragt werden, die versicherungspflichtig beschäftigt sind. Maßgeblich ist dabei allein die Versicherungspflicht nach § 27 SGB III, also die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

Minijobber und Werkstudenten

Eine solche Versicherungspflicht besteht jedoch für geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber, gerade nicht. Auch Werkstudenten sind von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 27 Abs. 4 SGB III befreit. Sie gehören zum versicherungsfreien Personenkreis, auch wenn sie neben dem Studium einer ansonsten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
Der persönliche Anwendungsbereich des § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist für genau diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gerade nicht eröffnet, d.h. das Kurzarbeitergeld kann für geringfügig Beschäftigte und Werkstudenten somit nicht beantragt werden. Gerade bei geringfügig Beschäftigten besteht die Versicherungsfreiheit allein aufgrund eines Verdienstes unterhalb der Grenze von 450 Euro. Die gewagte Idee einiger Unternehmen, um Kurzarbeitergeld auch für ihre geringfügig Beschäftigten zu erhalten, unmittelbar vor der Beantragung von Kurzarbeit die Beschäftigung der Minijobber auf zumindest 451 Euro zu erhöhen und somit eine Versicherungspflicht herbeizuführen, scheint nicht nur fragwürdig, sondern ist auch aus Gründen des Rechtsmissbrauchs mit Vorsicht zu genießen.

Als Alternative zur Kurzarbeit ist bei Minijobbern an eine Flexibilisierung der Arbeitszeit zu denken. So kann im moderaten Maße die Arbeitszeit des Minijobbers mit dessen Einverständnis so verteilt werden, dass die Arbeitsleistung von dem Zeitraum des Arbeitsausfalls in jene Phase verlagert wird, in der wieder vermehrter Arbeitskräftebedarf besteht. Diesem Vorgehen sind jedoch Grenzen gesetzt. Eine Art Langzeitarbeitszeitkonto widerspricht dem Wesen der regelmäßigen geringfügigen Beschäftigung.

Auszubildende

Für Auszubildende gilt jedoch etwas Anderes. Sie können unter besonderen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld erhalten: Das Unternehmen muss jedoch vor Bewilligung Kurzarbeitergeldes alles Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um die Ausbildung der betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fortzusetzen. Dazu gehören zum Beispiel die Umstellung des Ausbildungsplans oder auch die Unterbringung der Auszubildenden in einer anderen Abteilung. Aufgrund der bekanntlich geringen Entlohnung von Auszubildenden, sind diese besonders zu schützen. Der oder die Auszubildende hat zunächst für sechs Wochen bzw. 30 Arbeitstage einen Anspruch auf Fortzahlung der vollen Ausbildungsvergütung. Erst im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld für Auszubildende gezahlt werden.

Neueinstellungen

Grundsätzlich gilt für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld, dass der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin vor Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sein muss. Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die erst nach Beginn der Kurzarbeit eingestellt werden, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall durch Nichteinstellung vermeidbar gewesen wäre. Eine Ausnahme besteht dann, wenn zwingende Gründe für eine Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit bestehen oder wenn der Arbeitsvertrag vor dem 11. März 2020 bereits unterschrieben wurde. Diese Prinzipien sind auf die gezielte Herbeiführung der Versicherungspflicht übertragbar. Liegen keine zwingenden Gründe vor, warum das Arbeitsvolumen des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin trotz absehbarem Arbeitsausfalls unmittelbar vor Beantragung des Kurzarbeitergeldes erhöht wurde, wird ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht bestehen.

Hier ist zu empfehlen, den vertraglichen Arbeitsbeginn zu verschieben, bzw. eine Anpassung der Vertragsstunden an die tatsächlich benötigte Kapazität anzupassen.

Fazit Für geringfügig Beschäftigte und Werkstudenten kann derzeit kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Auch eine vermeintlich clevere Umgehung dieser Regel, wird in den meisten Fällen den Unternehmen eher schaden als nutzen. Bei der Beschäftigung von Auszubildenden sowie vor der Neueinstellung von Mitarbeitern sind vor allem zunächst interne Veränderungen vorzunehmen, bevor ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt wird.

Dr. Tobias Brors, LL.M. (Huddersfield)

Tobias Brors ist spezialisiert auf das Datenschutzrecht, Restrukturierungen, Digitalisierungsprojekte, Verhandlungen mit Betriebsräten, Prozessführung sowie auf die Vertretung in Einigungsstellenverfahren.

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