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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Spotlights

Teil 1: Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO 

Michael Datenschutz Nr. 1

Eine erste Analyse der „Guidelines 01/2022 on data subject rights – Right of access“ des Europäischen Datenschutzausschusses 

Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO hat sich in der Praxis als ein schwieriges, vom Verantwortlichen kaum zu erfüllendes Recht, herausgestellt.  

Seit Inkrafttreten der DS-GVO am 25. Mai 2018 ist dieses Recht immer mehr in den Fokus sowohl derjenigen, die Auskunft begehren, als auch derjenigen, die Auskunft erteilen müssen, gerückt.  

Dabei ist das Recht, das Art. 15 DS-GVO den betroffenen Personen einräumt, gar nicht neu. Schon Art. 12 RL/95/46 enthielt ein Auskunftsrecht ebenso wie der darauf beruhende § 34 BDSG alt. Das verwundert auch nicht, handelt es sich doch um ein europäisches Grundrecht. Art. 8 S. 3 der Charta der Grundrechte der EU lautet: „Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten…“

Gleichwohl hat das Auskunftsrecht vor Inkrafttreten der DSGVO keine große Rolle gespielt. Erst mit der DSGVO ist es in den Mittelpunkt zahlreicher Auseinandersetzungen und Diskussionen gerückt. Das hängt ganz sicherlich auch oder vielleicht gerade mit dem erheblichen Bußgeldrisiko und möglichen Schadensersatzansprüchen zusammen. 

Wir haben die Thematik in einem Beitrag auf unserem PWWL Workplace Blog bereits ausführlich dargestellt – Erteilung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO – immer noch keine Klarheit aus Erfurt.

Trotz zahlreicher Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und nationaler Datenschutzbehörden fehlt es nach wie vor an einer klaren Leitlinie, wie Verantwortliche ein Auskunftsersuchen korrekt beantworten.  

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 28. Januar 2022 das öffentliche Konsultationsverfahren zu der geplanten Leitlinie mit dem Titel „Guidelines 01/2022 on data subject rights – Right of access“ gestartet, welches am 11. März 2022 endete. Die Veröffentlichung der Leitlinie 01/2022 steht also unmittelbar bevor.  

Der EDSA ist eine unabhängige Einrichtung der Europäischen Union (Art. 68, 69 DSGVO). Seine Mitglieder sind die nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten sowie der Europäische Datenschutzbeauftragte.  

Eine Aufgabe des EDSA ist die Bereitstellung von Leitlinien zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Verordnung. In Erfüllung dieser Aufgabe ist auch die Leitlinie 01/2022 über das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO erstellt worden. 

Das Konsultationsverfahren ist beendet. Auch wenn die Leitlinie noch nicht formal verabschiedet ist, möchten wir die Leitlinie in den nächsten Wochen auf unserem Blog ausführlich analysieren. Ihr Inhalt hat maßgeblichen Einfluss auf die Praxis der nationalen Datenschutzbehörden. Verantwortliche, die sich mit einem Auskunftsverlangen konfrontiert sehen, können sich daran orientieren und haben damit mehr Rechtssicherheit, ein Auskunftsverlangen fristgerecht und vollständig zu beantworten. 

In dem zweiten Teil werden wir den Zweck und die Grundsätze anhand der Leitlinie des EDSA näher darstellen. 

Dr. Michael Witteler
Dr. Michael Witteler

Dr. Michael Witteler ist spezialisiert auf datenschutzrechtliche Angelegenheiten an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Datenschutz. Er ist Head der PWWL Practice Group Data & Privacy.

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