Das britische Parlament hat letzte Woche – vielleicht
nicht ganz so überraschend – den Entwurf des Austritts- und Übergangsabkommens für
einen „geordneten“ Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU abgelehnt.
Damit rückt ein Hard-Brexit-Szenario immer näher, wonach das Vereinigte
Königreich den Status eines Drittlandes innehaben wird. Dies würde sich unter
anderem auf folgende Sachverhalte auswirken:
Datenschutz
Derzeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten aus
Deutschland in das Vereinigte Königreich genauso einfach möglich wie die
Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb von Deutschland. Es gibt keine
besonderen Voraussetzungen, weil das Datenschutzniveau innerhalb der EU
aufgrund der DSGVO gleich hoch ist. Gleiches gilt für eine Übermittlung in
Staaten des EWR.
Anders sieht es hingegen bei der Übermittlung personenbezogener
Daten in Länder außerhalb der EU bzw. des EWR aus. Das Vereinigte Königreich
wird mit dem Austritt aus der EU auch nicht mehr Mitglied des EWR sein. Es
handelt sich dann im datenschutzrechtlichen Sinne um einen Drittstaat. Für die
Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gelten besondere
Voraussetzungen.
Für einige Länder gibt es ein sog. Angemessenheitstestat
der Europäischen Kommission (vgl. Art. 45 DSGVO). Ist dies der Fall werden
diese Länder wie EU Staaten im Datenschutz behandelt. Das Vereinigte Königreich
zählt bislang jedoch nicht zu diesen Ländern. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass ein entsprechendes Angemessenheitstestat kurzfristig beschlossen wird. Damit
ist eine Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreicht
nach dem 29. März 2019 nur noch nach Maßgabe der Art. 46 ff. DSGVO zulässig;
hierfür bedarf es geeigneter Garantien. Garantien in diesem Sinne können u.a. Vereinbarungen
auf Basis der EU Standarddatenschutzklauseln sein, verbindliche interne
Datenschutzvorschriften (binding corporate rules) oder genehmigte
Verhaltensregeln bzw. Zertifizierungsmechanismen. Welcher Weg im Einzelfall
empfehlenswert ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wichtig ist
nur, dass Verantwortliche sich dessen bewusst sind, dass für bislang
unproblematische Übermittlungen personenbezogener Daten in das Vereinigte
Königreich mit dessen Austritt aus der EU besondere Anforderungen gelten.
Aufenthaltsrecht
Britische Staatsangehörige werden im Falle eines
Hard-Brexit ab dem Zeitpunkt des Austritts nicht mehr freizügigkeitsberechtigt
sein. D.h., sie bräuchten einen Aufenthaltstitel, wenn sie in Deutschland leben
und arbeiten wollen. Die Bundesregierung plant für diesen Fall eine
Übergangszeit von mindestens drei Monaten einzuführen, währenddessen bisher
freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre
Familienangehörigen weiter ohne Aufenthaltstitel in Deutschland leben und
arbeiten können. Spätestens in diesem Zeitraum sollte dann jedoch ein Antrag
auf einen Aufenthaltstitel gestellt werden, um den künftigen Aufenthalt zu
gewährleisten.
Staatsangehörigkeit
Keinen Aufenthaltstitel brauchen britische
Staatsangehörige, welche die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben.
Grundsätzlich setzt eine solche Einbürgerung nach deutschem Recht allerdings die
Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft voraus. Für Staatsbürger eines
EU-Mitgliedstaates ist jedoch anerkannt, dass diese neben der deutschen
Staatsangehörigkeit auch ihre sonstige EU-Staatsangehörigkeit behalten dürfen. Die
Anzahl der Briten, die nach dem Brexit-Referendum die deutsche
Staatsbürgerschaft beantragt bzw. angenommen haben, ist daher auch enorm
angestiegen.
Mit einem ungeregelten Austritt des Vereinigten
Königreichs aus der EU wäre diese Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit
grds. nicht mehr gegeben. Zwar hat die Bundesregierung im
Brexit-Übergangsgesetz (BT-Drs. 19/5313), mit welchem der geplante zweijährige
Übergangszeitraum in nationales Recht überführt werden soll, eine Regelung
vorgesehen, nach welcher bei Stellung eines Einbürgerungsantrags in diesem Zeitraum
die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit erhalten bleibt. Diese
Regelung greift jedoch nur, wenn es zu einem solchen Übergangszeitraum
überhaupt erst kommt.
Stärkung
Finanzstandort Frankfurt
Wohl unabhängig von dem Vorliegen eines Austrittsabkommens wird die im Brexit-Steuerbegleitgesetz vorgesehene Lockerung des Kündigungsschutzes für Top-Banker kommen. Dies soll indirekt den Finanzstandort Frankfurt stärken, in der Hoffnung, dass ein gelockerter Kündigungsschutz mehr Unternehmen anlockt und neue Arbeitsplätze entstehen.
Wie es weitergehen wird mit dem Brexit und ob er
überhaupt kommt ist ungewiss. Arbeitgeber sollten allerdings sich und ihre
britischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf die möglichen Änderungen insbesondere
im Aufenthaltsrecht vorbereiten, auch um im schlimmsten Fall auf eine
Verlagerung der entsprechenden Aufgaben auf einen anderen Arbeitnehmer oder in
das Vereinigte Königreich vorbereitet zu sein. Auch im Datenschutz müssen sich
Unternehmen auf den zukünftigen Datentransfer in das Vereinigte Königreich
vorbereiten, etwa indem sie Standarddatenschutzklauseln abschließen oder binding
corporate rules, zumindest solange es keinen Angemessenheitsbeschluss der
EU-Kommission gibt.