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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Betriebsrat kann keine personelle Mindestbesetzung im Dienstplan erzwingen

Der Betriebsrat hat nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein kein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Vorgabe der personellen Mindestbesetzung. Ein solcher Eingriff in die Personalplanung des Arbeitgebers ist nicht durch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gerechtfertigt.

Personen in Gespraechssituationen mit Richterhammer

Das LAG Schleswig-Holstein hat sich mit einem u.a. in Krankenhäusern derzeit stark umkämpften Thema des betrieblichen Gesundheitsschutzes beschäftigt: der Frage nach der Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung bei der Personalstärke.

Im zu entscheidenden Fall stritten die Betriebsparteien in einem Krankenhaus regelmäßig über die Dienstpläne, weil die Besetzung aus Sicht des Betriebsrates nicht ausreichend sei. Der Betriebsrat forderte den Einsatz von mehr Personal aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbSchG). Letztlich erzwang der Betriebsrat im Rahmen einer Einigungsstelle durch Spruch – gegen den Willen der Krankenhausbetreiberin/Arbeitgeberin – eine Betriebsvereinbarung, die anhand der Patientenzahlen vorgab, wie viele examinierte Pflegekräfte auf den einzelnen Stationen des Krankenhauses einzusetzen sind. Gegen diesen Einigungsstellenspruch wandte sich die Arbeitgeberin im Wege des Beschlussverfahrens. Das Arbeitsgericht Kiel wies das Begehren zurück (Beschluss vom 26.7.2017, Az: 7 BV 67c/16). Die von der Arbeitgeberin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde hatte beim LAG Schleswig-Holstein Erfolg (Beschluss vom 25.4.2018, Az.: 6 TaBV 21/17).

Das LAG erklärte den Einigungsstellenspruch für unwirksam, weil die Einigungsstelle ihre Regelungskompetenz überschritten hat. Vorgaben zur Mindestbesetzung von Stationen mit Pflegekräften sind nach Ansicht des LAG nicht vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbSchG gedeckt. Kernbereich der Personalplanung ist die Personalbedarfsplanung, d.h. die Entscheidung darüber, wie viele Arbeitnehmer mit welcher Qualifikation an welchen Orten und für welche Zeit gebraucht werden, um die Unternehmensziele unter Beachtung der personalpolitischen Grundsätze zu verwirklichen. Die Personalplanung ist als unternehmerische Entscheidung nach der Systematik des Betriebsverfassungsrechts mitbestimmungsfrei. Dem Betriebsrat sind lediglich Mitwirkungsrechte eingeräumt (§ 92 BetrVG). Ein nach dem Willen des Gesetzgebers mitbestimmungsfreies Verhalten des Arbeitgebers kann nach der Auffassung des LAG nicht über das Einfallstor einer Generalklausel (hier § 3 ArbSchG) mitbestimmungspflichtig werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist derzeit beim BAG anhängig (Az.: 1 ABR 22/18). Parallel bleibt abzuwarten, was sich aus dem geplanten Pflegepersonal-Stärkungsgesetz zu diesem Thema ergibt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht die Ermittlung eines Pflegepersonalquotienten für das Verhältnis der Pflegevollzeitkräfte zum Pflegeaufwand vor, auf dessen Basis durch Rechtsverordnung eine Untergrenze für das erforderliche Verhältnis von Pflegepersonal zu Pflegeaufwand festgelegt werden kann (als § 137j des SGB V).

Dr. Michael Witteler
Dr. Michael Witteler

Dr. Michael Witteler ist spezialisiert auf datenschutzrechtliche Angelegenheiten an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Datenschutz. Er ist Head der PWWL Practice Group Data & Privacy.

Anika Müller
Anika Müller

Anika Müller ist spezialisiert auf die arbeitsrechtliche Abgrenzung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern, die sozialrechtliche Abgrenzung von abhängig und selbstständig Beschäftigten, kirchliches Arbeitsrecht sowie Konkurrentenklagen.

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