Herzlich willkommen!

Im Workplace Blog schreiben wir über Themen aus der Workplace Law und HR Welt: Wir besprechen wichtige Gerichtsentscheidungen, nehmen uns Glaubenssätze vor, geben praktische Tipps und vieles mehr…

Unser Workplace Blog lebt von Ihren Kommentaren und Feedback. In diesem Sinne freuen wir uns auf den Austausch mit Ihnen!

Ihr PWWL-Redaktionsteam

Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

BAG aktuell: Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen und Anspruch auf Durchführung eines Haustarifvertrags

Collage Blog (1)

Neues aus der Practice Group Restructuring

Arbeitskampf bedeutet Ausnahmezustand. Dies betrifft nicht nur die beteiligten Arbeitgeber und Beschäftigten, sondern manchmal sogar die ganze Bundesrepublik – wenn wie neulich erst die Beschäftigten der Bahn die Arbeit niederlegen. Der Arbeitskampf hat über die letzten Jahrzehnte an Bedeutung verloren, doch einige Gewerkschaften schaffen es nach wie vor regelmäßig in den Blickpunkt der Öffentlichkeit.

Streiks müssen gewerkschaftlich getragen werden. Doch was macht die Gewerkschaft eigentlich zur Gewerkschaft? Die „DHV – Die Berufsgewerkschaft“ erfüllt die Voraussetzungen jedenfalls nicht (mehr), hat das BAG (Beschluss vom 22.06.2021 – 1 ABR 28/20) entschieden.

I. Tariffähigkeit von Gewerkschaften durch soziale Mächtigkeit bedingt

Tarifverträge abschließen (vgl. § 2 Abs. 1 TVG) und damit auch streiken dürfen nur tariffähige Gewerkschaften. Demnach ist die Frage der Tariffähigkeit für Arbeitnehmervereinigungen von sehr großer Bedeutung.

Gewerkschaften müssen gewisse, von der Rechtsprechung entwickelte, Voraussetzungen erfüllen. Neben verschiedenen Voraussetzungen mit geringer praktischer Bedeutung, kommt es vor allem entscheidend auf die soziale Mächtigkeit an. Damit steht und fällt in der Regel die Tariffähigkeit.

Die Rechtsprechung setzt dafür eine gewisse Durchsetzungsfähigkeit der Gewerkschaft gegenüber dem sozialen Gegner und eine leistungsfähige Organisation voraus. Gemeint ist, dass Gewerkschaften in der Lage sein müssen, Druck auf die andere Seite auszuüben, um diese zum Abschluss eines Tarifvertrags zu bewegen.

Die soziale Mächtigkeit wird stets für den jeweiligen Einzelfall beurteilt. Dabei kommt es vor allem auf folgende Punkte an:

  • Zahl der Mitglieder und ihre Stellung in Betrieben (Schlüsselpositionen können ausreichen)
  • Personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung
  • Abschluss von Tarifverträgen in der Vergangenheit

Nach einer zwischenzeitlichen Lockerung scheinen die Anforderungen an die soziale Mächtigkeit durch die Rechtsprechung nun wieder verschärft zu werden.

Allerdings können auch relativ kleine Arbeitnehmervereinigungen die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit besitzen, wenn in ihr spezialisierte (Schlüssel-)Arbeitnehmer organisiert sind, die während eines Streiks durch den Arbeitgeber kurzfristig nur schwer ersetzbar sind. Zudem kommt es auf das jeweilige Betätigungsgebiet an. Demnach genügt auch eine relative Stärke in einem nur kleinen Betätigungsgebiet.

Was ist Folge der Tarifunfähigkeit?

Mangels Durchsetzungsfähigkeit hat die Rechtsprechung schon zahlreichen Vereinigungen die Tariffähigkeit bzw. Gewerkschaftseigenschaft abgesprochen – ein „worst case“ für jede Arbeitnehmervereinigung! In nur wenigen Fällen wurde eine Gewerkschaftsfähigkeit bestätigt.

Gem. §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG können Tariffähigkeit und -zuständigkeit durch die Arbeitsgerichte festgestellt werden. Der Kreis der möglichen Initiatoren eines solchen Verfahrens ist jedoch im Wesentlichen auf die Koalition selbst, den tariflichen Gegenspieler (auch einzelner Arbeitgeber) sowie konkurrierende tariffähige Organisationen beschränkt. Bestätigt sich die Tariffähigkeit nicht, sind abgeschlossene Tarifverträge von Anfang an unwirksam.

Was gilt für Arbeitgeber/-verbände?

Das Merkmal der sozialen Mächtigkeit spielt für Arbeitgeber/-verbände keine Rolle. Gem. § 2 Abs. 1 TVG ist schon jeder einzelne Arbeitgeber tariffähig, sodass es auch für Arbeitgeberverbände nicht auf eine soziale Mächtigkeit ankommt. Arbeitgeber können unabhängig von ihrer Durchsetzungsfähigkeit über Arbeitgeberverbände Verbandstarifverträge und auch eigene Haustarifverträge (Unternehmens-, Firmen-, Werkstarifverträge) abschließen.

DHV nicht tariffähig

Die Tariffähigkeit der DHV war Gegenstand jahrelanger Rechtsstreitigkeiten. Das BAG hat nun endgültig für Klarheit gesorgt und der DHV Tarifunfähigkeit mangels sozialer Mächtigkeit bescheinigt (Pressemitteilung 15/21). Die Zuständigkeit der 1950 gegründeten DHV erstreckte sich zuletzt auf Arbeitnehmer in unterschiedlichsten Bereichen (u.a. Versicherungsgewerbe, Rettungsdienste, Reiseveranstalter). Nach eigenen Angaben verfügte die DHV über ca. 67.000 Mitglieder in einem Zuständigkeitsbereich, der ca. 6,3 Mio. Arbeitnehmer umfasst. Demnach brachte es die DHV auf einen Gesamtorganisationsgrad von ca. 1 % – zu wenig, entschied das BAG.

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung konnte das BAG nicht feststellen, dass die DHV in ihrem Zuständigkeitsbereich über die notwendige mitgliedervermittelte Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den sozialen Gegenspielern verfügt.

Fazit

Die Beurteilung der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung ist Abwägungssache und lässt sich verbindlich nur von den Arbeitsgerichten klären. Müssen die Gerichte sich ernsthaft mit dieser Frage befassen, deutet dies in der Praxis schon häufig auf eine mangelnde Durchsetzungsfähigkeit hin.

II. Anspruch der Gewerkschaft auf Durchführung eines Haustarifvertrags 

Das BAG hat zudem im Verfahren 4 AZR 403/20 am 13.10.21 entschieden, dass einer Gewerkschaft gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags zusteht. Der Durchführungsanspruch kann durch Leistungsklage geltend gemacht werden und ist auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten, tarifgebundenen Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt. Dem kann im Klageantrag durch eine abstrakte Beschränkung auf „die Mitglieder“ Rechnung getragen werden, deren namentliche Nennung ist nicht erforderlich.

Damit lockert das Gericht die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags – § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO.

Den Gewerkschaften wird mit dieser Entscheidung die Durchsetzung ihrer und der Rechte ihrer Mitglieder für die Fälle erleichtert, in denen Mitarbeiter ihre Gewerkschaftszugehörigkeit dem Arbeitgeber gegenüber zum Klagezeitpunkt nicht offengelegt haben. Als Gewerkschaft kann die Klägerin nämlich nur die Rechte ihrer eigenen Mitglieder – also der tarifgebundenen Mitarbeitenden – einklagen, für die tarifungebundenen fehlt ihr die prozessuale Legitimation. Die Gewerkschaften müssen folglich die Namen ihrer Mitglieder nicht preisgeben, um die Durchführung von Tarifverträgen prozessual durchzusetzen.

Auf der individualrechtlichen Ebene bleibt es aber erforderlich, dass die betroffenen Arbeitnehmer sich ihrem Arbeitgeber gegenüber als Gewerkschaftsmitglieder zu erkennen geben, um die Ansprüche aus dem Tarifvertrag geltend zu machen.

Unsere Practice Group Restructuring berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments