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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Unterzeichnen von Kündigungen vor Abgabe der Massenentlassungsanzeige zulässig – nicht aber ihre Zustellung!

Personen tragen Kartons in Schlange

Neues aus der Practice Group Restructuring

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.06.2019 – 6 AZR 459/18 entschieden, dass die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam erstattet werden kann, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist.

Arbeitgeber müssen somit insbesondere mit dem Vorbereiten und Unterzeichnen von Kündigungen nicht bis zur Bestätigung des Eingangs der Massenentlassungsanzeige durch die Agentur für Arbeit warten. Gerade in Fällen, in denen eine große Anzahl an Mitarbeitern gekündigt werden, verschafft dies zeitliche Flexibilität.

Mit der Zustellung der Kündigungen an die Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber jedoch warten, bis die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Kündigungen sollten also erst zugestellt werden, wenn die Bestätigung des Eingangs der Massenentlassungsanzeige durch die Agentur für Arbeit vorliegt.

Die bislang lediglich als Pressemitteilung vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis. Sie schafft Rechtssicherheit und korrigiert die von der Vorinstanz (LAG Baden-Württemberg, 21.08.2018 – 12 Sa 17/18) für die Praxis und Arbeitgeber mit massiven Unsicherheiten verbundene Entscheidung.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte in seiner Entscheidung vom 21.08.2018 darauf abgestellt, dass die Massenentlassungsanzeige die Agentur für Arbeit erreichen müsse, bevor der Arbeitgeber die Kündigungsentscheidung treffe, was sich wiederum in der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens manifestiere.

Das Bundesarbeitsgericht tritt dem entgegen und begründet dies wie folgt:


Das Massenentlassungsverfahren steht selbstständig neben dem in § 17 Abs. 2 KSchG geregelten Konsultationsverfahren und dient beschäftigungspolitischen Zwecken. Die Agentur für Arbeit soll rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Das setzt voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung kann, soll und will die Agentur für Arbeit – anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens – keinen Einfluss nehmen.

Ob die Kündigung in dem vom Bundesarbeitsgericht konkret zu entscheidenden Fall erst nach Zugang der Massenentlassungsanzeige dem Arbeitnehmer zugegangen ist und somit wirksam ist, konnte den bisher getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden, weshalb die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen wurde.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schafft nicht nur Klarheit und Rechtssicherheit, sondern ist auch in der Sache richtig: Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die durch Zugang wirksam wird. Warum sollte eine noch nicht wirksame Willenserklärung schon rechtliche Folgen in Bezug auf das Massenentlassungsanzeigeverfahren auslösen? Wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend ausführt, ist dies auch aus dem Sinn und Zweck des Massenentlassungsanzeigeverfahrens nicht zu rechtfertigen, bei dem es darum geht, dass sich die Agentur rechtzeitig auf den mit Entlassungen verbundenen Aufwand einstellen kann. 

Unsere Practice Group Restructuring berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

Johannes Wicklerer
Johannes Wickler

Johannes Wickler ist spezialisiert auf betriebliche Altersversorgung, SE-Gründungen, Mitbestimmungsmanagement, die Gestaltung von Arbeitsverträgen, Auflösungsvereinbarungen sowie auf Unternehmensumstrukturierungen.

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