Neues aus der Practice Group Restructuring
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil
vom 13.06.2019 – 6 AZR 459/18 entschieden, dass die nach § 17 Abs. 1 KSchG
erforderliche Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam erstattet werden kann,
wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit
bereits zur Kündigung entschlossen ist.
Arbeitgeber müssen somit insbesondere mit dem
Vorbereiten und Unterzeichnen von Kündigungen nicht bis zur Bestätigung des
Eingangs der Massenentlassungsanzeige durch die Agentur für Arbeit warten.
Gerade in Fällen, in denen eine große Anzahl an Mitarbeitern gekündigt werden,
verschafft dies zeitliche Flexibilität.
Mit der Zustellung der Kündigungen an die
Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber jedoch warten, bis die
Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen
ist. Die Kündigungen sollten also erst zugestellt werden, wenn die Bestätigung
des Eingangs der Massenentlassungsanzeige durch die Agentur für Arbeit vorliegt.
Die bislang lediglich als Pressemitteilung
vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt sowohl in der
Begründung als auch im Ergebnis. Sie schafft Rechtssicherheit und korrigiert
die von der Vorinstanz (LAG Baden-Württemberg, 21.08.2018 – 12 Sa 17/18) für
die Praxis und Arbeitgeber mit massiven Unsicherheiten verbundene Entscheidung.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
hatte in seiner Entscheidung vom 21.08.2018 darauf abgestellt, dass die
Massenentlassungsanzeige die Agentur für Arbeit erreichen müsse, bevor der
Arbeitgeber die Kündigungsentscheidung treffe, was sich wiederum in der
Unterzeichnung des Kündigungsschreibens manifestiere.
Das Bundesarbeitsgericht tritt dem
entgegen und begründet dies wie folgt:
Das Massenentlassungsverfahren steht selbstständig neben dem in § 17 Abs. 2
KSchG geregelten Konsultationsverfahren und dient beschäftigungspolitischen
Zwecken. Die Agentur für Arbeit soll rechtzeitig über eine bevorstehende
Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren
Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf
einstellen zu können. Das setzt voraus, dass bereits feststeht, wie viele und
welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss
des Arbeitgebers zur Kündigung kann, soll und will die Agentur für Arbeit –
anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens – keinen
Einfluss nehmen.
Ob die Kündigung in dem vom Bundesarbeitsgericht konkret zu entscheidenden
Fall erst nach Zugang der Massenentlassungsanzeige dem Arbeitnehmer zugegangen
ist und somit wirksam ist, konnte den bisher getroffenen Feststellungen nicht
entnommen werden, weshalb die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen wurde.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schafft nicht nur Klarheit und Rechtssicherheit, sondern ist auch in der Sache richtig: Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die durch Zugang wirksam wird. Warum sollte eine noch nicht wirksame Willenserklärung schon rechtliche Folgen in Bezug auf das Massenentlassungsanzeigeverfahren auslösen? Wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend ausführt, ist dies auch aus dem Sinn und Zweck des Massenentlassungsanzeigeverfahrens nicht zu rechtfertigen, bei dem es darum geht, dass sich die Agentur rechtzeitig auf den mit Entlassungen verbundenen Aufwand einstellen kann.
Unsere Practice Group Restructuring berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.