Neues aus der Practice Group Restructuring
Die
Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers ist für zahlreiche arbeitsrechtliche
Fragen von entscheidender Bedeutung:
- Bei zunehmender Dauer
der Betriebszugehörigkeit verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß
§ 622 Abs. 2 BGB.
- Die Anwendbarkeit des
allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 KSchG hängt davon ab, dass das
Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat.
- Die Berechnung von Abfindungszahlungen
erfolgt typischerweise durch die Multiplikation des Bruttomonatsgehaltes mit den
Jahren der Betriebszugehörigkeit und einem variierenden Faktor.
- Die Dauer der
Betriebszugehörigkeit ist ein bei der Sozialauswahl zu berücksichtigendes
Kriterium und hat damit Einfluss auf die Wirksamkeit einer betriebsbedingten
Kündigung.
Was ist bei der Berechnung der
Betriebszugehörigkeit zu beachten?
Entscheidend
für die Bestimmung der Betriebszugehörigkeit ist nicht der tatsächliche,
sondern der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Daraus folgt, dass Zeiten
in denen der Arbeitnehmer zwar nicht tätig ist, zB aufgrund von
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder während eines Streiks, in die Berechnung
der Betriebszugehörigkeit miteinfließen. Während dieser Zeiten besteht das
Arbeitsverhältnis in rechtlicher Hinsicht nämlich ununterbrochen fort. Gleiches
gilt für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes ruht, hierunter
fällt unter anderem die Elternzeit.
Allerdings
kann in Ausnahmefällen auch eine rechtliche Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses unschädlich sein.
Bestand mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis
verlängert sich die aktuelle Betriebszugehörigkeit um die Länge dieser
Vorbeschäftigung, wenn zwischen den Beschäftigungen ein enger innerer
Zusammenhang besteht. Dieser ist im Einzelfall nach der zeitlichen Dauer der
Unterbrechung und deren Anlass sowie danach, ob die Weiterbeschäftigung
inhaltlich mit der Vorbeschäftigung vergleichbar ist, zu bewerten. Dabei gilt
grundsätzlich, dass je länger die zeitliche Unterbrechung war, desto höher die
Anforderungen an den inhaltlichen Zusammenhang sind.
Zudem
ist es möglich, die Einbeziehung der Vorbeschäftigung individualvertraglich zu
vereinbaren. Da diese Privilegierung des betroffenen Arbeitnehmers im Hinblick
auf eine mögliche Sozialauswahl aber geeignet ist, die anderen Arbeitnehmer zu benachteiligen,
darf die Vereinbarung nicht rechtsmissbräuchlich sein. Insbesondere darf sie
nicht gerade zu dem Zweck geschlossen worden sein die Grundsätze der Sozialauswahl
zu manipulieren. Dies ist nicht der Fall, wenn für die vertragliche Anerkennung
der Betriebszugehörigkeit ein sachlicher Grund vorliegt.
Die
Einbeziehung von Zeiten, in denen der Arbeitnehmer als freier Mitarbeiter oder
Leiharbeitnehmer tätig war, können daher in der Regel keinen Eingang in die
Berechnung der Betriebszugehörigkeit finden, auch nicht auf vertraglicher
Grundlage.
Gute Nachrichten für Auszubildende und
Arbeitnehmer in Teilzeit:
Wird
ein Auszubildender im Anschluss an seine Ausbildung übernommen, wird der
Ausbildungszeitraum in die Betriebszugehörigkeit eingerechnet. Auf Praktika
lässt sich dies jedenfalls nicht ohne weiteres übertragen. Diese zählen
grundsätzlich nicht in die Betriebszugehörigkeit. Ausnahmen können bestehen,
wenn bei einem Praktikum das betriebliche Interesse an der abhängigen
Arbeitsleistung des Praktikanten überwiegt und nicht dessen Erwerb von
Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund steht. Das ist im Einzelfall zu
prüfen.
Abschließend bleibt noch die Frage zu klären, wie sich Teilzeitarbeit auf die Berechnung der Betriebszugehörigkeit auswirkt. Wird Mitarbeitern, die in Teilzeit arbeiten und deshalb eine geringere Stundenzahl als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte aufweisen die Betriebszugehörigkeit anteilig gekürzt? Nein, die Teilzeitbeschäftigung wird komplett, dh. wie eine Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.
Unsere Practice Group Restructuring berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.