Neues aus der Practice Group Restructuring
Der Anwendungsbereich für Aufhebungsverträge ohne den
Sperrzeit-Nachteil beim Bezug von Arbeitslosengeld hat sich durch die neue
Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III erweitert.
Führt der Arbeitnehmer – wie etwa beim Abschluss eines
Aufhebungsvertrages – seine Arbeitslosigkeit durch eigene Mitwirkung herbei,
droht eine Sperrzeit. Während der regelmäßig 12 Wochen andauernden Sperrzeit
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 und 3 SGB III). Außerdem
wird die Anspruchsdauer verkürzt (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Hat der
Arbeitnehmer jedoch einen „wichtigen Grund“ für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, wird keine Sperrzeit verhängt. Bei ihrer Prüfung stützen
sich die Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit maßgeblich auf die internen
Geschäftsanweisungen. Gerichte sind daran nicht gebunden.
Nach der Geschäftsanweisung zu § 159 SGB III stellte bisher
nur die drohende betriebsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung eines nicht
unkündbaren Arbeitnehmers einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages
dar, der das Arbeitsverhältnis nicht früher beenden durfte als die avisierte
Kündigung. Erhielt der Arbeitnehmer in diesen Fällen eine Abfindung in Höhe von
mindestens 0,25 und maximal 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr wurde
die Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung von der Agentur für
Arbeit nicht weiter geprüft.
Mit Wirkung zum 25. Januar 2017 wurde die Geschäftsanweisung
geändert. Danach kann sich die drohende arbeitgeberseitige Kündigung nun auch
auf personenbedingte Gründe stützen. Insbesondere bei avisierten
krankheitsbedingten Kündigungen kann nun ein Aufhebungsvertrag auch für den
Arbeitnehmer attraktiv sein. Verhaltensbedingte Beendigungsgründe bleiben
hingegen weiterhin sperrzeitrelevant. Zusätzlich wurde die Mindestgrenze der
Abfindungen aufgehoben, bei denen eine weitere Prüfung unterbleibt. Die
Obergrenze wurde beibehalten. Übersteigt die Abfindung des Faktor 0,5 wird die
drohende Kündigung von der Agentur für Arbeit auf ihre potenzielle Rechtmäßigkeit
geprüft. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis kommt, die avisierte Kündigung
wäre rechtmäßig gewesen, wird keine Sperrzeit verhängt.
Der Anwendungsbereich für Aufhebungsverträge ohne den Sperrzeit-Nachteil beim Bezug von Arbeitslosengeld hat sich durch die neue Geschäftsanweisung erweitert.
Unsere Practice Group Restructuring berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.