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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

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Freistellung ist nicht gleich Freistellung: BAG zur Freistellung eines Mitglieds verschiedener Betriebsratsgremien

Auch Gesamt- und Konzernbetriebsräte können nach einer aktuellen Entscheidung des BAG generelle (Teil-)Freistellungen ihrer Mitglieder von der Arbeitsleistung gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des jeweiligen Mitglieds verlangen. Kommt es zu einer Konkurrenzsituation aufgrund einer gleichzeitigen Mitgliedschaft des Gesamt- oder Konzernbetriebsratsmitglieds im entsendenden örtlichen Betriebsrat, hält das BAG die beteiligten Gremien zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Gremiums an. Insbesondere kann in bereits bestehende 100%ige Freistellungen nicht einseitig durch ein anderes Betriebsratsgremium eingegriffen werden.

Gruppe von Maennern stehen sich gegenueber

Das BAG hat mit Beschluss vom 23. Mai 2018 entschieden, dass der Konzernbetriebsrat vom Vertragsarbeitgeber seines Mitglieds dessen generelle (Teil-)Freistellung bei Erforderlichkeit verlangen kann. Damit hat das BAG die Reichweite des Freistellungsanspruchs aus § 37 Abs. 2 BetrVG dahingehend erweitert, dass bei entsprechender Erforderlichkeit nicht nur anlassbezogene, sondern auch generelle Freistellungen beansprucht werden können. Interessant wird der entschiedene Fall aber vor allem aufgrund des Umstands, dass das Konzernbetriebsratsmitglied, das der Konzernbetriebsrat gerne freistellen lassen wollte, bereits aufgrund seines parallel ausgeübten Amtes als Vorsitzender des örtlichen Betriebsrats seines Vertragsarbeitgebers zu 100% von der Arbeitsleistung freigestellt war. Eine mehr als 100%ige Freistellung ist naturgemäß nicht möglich. Das BAG hatte sich daher mit der Frage zu befassen, wie mit konkurrierenden Freistellungsansprüchen umzugehen ist, die sich aus der Mitgliedschaft in verschiedenen Betriebsratsgremien ergeben.

Die generelle Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist in § 38 BetrVG geregelt. Diese Regelung gilt jedoch weder für den Gesamtbetriebsrat, noch für den Konzernbetriebsrat. Das BAG hat in seiner Entscheidung allerdings klargestellt, dass es auf eine Anwendung des § 38 BetrVG auch nicht entscheidend ankommt, da eine pauschale Freistellung auch aus § 37 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht werden kann. Danach sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Da § 37 Abs. 2 BetrVG gemäß der jeweiligen Verweisungsnormen auch für den Gesamt- und Konzernbetriebsat gilt, können auch diese Gremien eine entsprechende Freistellung ihrer Mitglieder geltend machen.

Im vom BAG entschiedenen Fall ist der betroffene Arbeitnehmer sowohl Vorsitzender des örtlichen Betriebsrats seines Vertragsarbeitgebers, als auch des im Konzern gebildeten Konzernbetriebsrats. Seine ursprüngliche Freistellung zu 100% zugunsten der Tätigkeit im örtlichen Betriebsrat gab der Arbeitnehmer im Mai 2016 zu 50% zurück, um gemäß eines entsprechenden Beschlusses des Konzernbetriebsrats zu 50% für Konzernbetriebsratsaufgaben von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Der Vertragsarbeitgeber lehnte es jedoch ab, den Arbeitnehmer für die Wahrnehmung von Aufgaben als Konzernbetriebsratsvorsitzender zu 50% freizustellen. Der Konzernbetriebsrat ersuchte daraufhin die Arbeitsgerichte um Rechtsschutz, um die Teilfreistellung durchzusetzen.

Das BAG gab dem Konzernbetriebsrat dem Grunde nach Recht. Ihm ist ein eigener Anspruch  auf ständige Freistellungen seiner Mitglieder nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 BetrVG zuzugestehen, auch wenn ein solcher Anspruch zu Abgrenzungs- und Konkurrenzproblemen mit den örtlichen Betriebsräten führen kann. Allerdings konnte der Konzernbetriebsrat unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten die 50%ige Freistellung seines Vorsitzenden nicht bereits durch eine eigene Freistellungsentscheidung rechtswirksam herbeiführen. Zum einen hat der Arbeitgeber die Freistellung vorzunehmen und nicht das Betriebsratsgremium selbst. Zwar begründet die Wahl des jeweiligen Gremiums, welche Mitglieder freigestellt werden sollen, eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vornahme der Freistellung. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsgremium ist jedoch ein arbeitsgerichtliches Verfahren über die Erforderlichkeit der Freistellung zu führen, die Freistellungsentscheidung des Betriebsratsgremiums entfaltet dann keine eigene Rechtswirkung.

Zum anderen kann der Konzernbetriebsrat durch eine Freistellungsentscheidung nicht Einfluss auf die Arbeitsorganisation und Aufgabenverteilung im örtlichen Betriebsrat nehmen. Umgekehrt gilt dies ebenso. Dementsprechend muss das jeweilige Gremium bei seiner Freistellungsentscheidung etwaige schon vorhandene Freistellungen seiner Mitglieder in anderen Gremien berücksichtigen. Besteht für ein Mitglied schon eine Freistellung im Umfang von 100%, kann ein anderes Gremium diese nicht wirksam außer Kraft setzen oder ebenfalls eine Freistellung dieses Mitglieds beschließen. Liegt noch keine vollständige Freistellung eines Mitglieds vor, kann der Konzernbetriebsrat die pauschale (Teil-)freistellung nach §§ 59 Abs. 1, 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, sofern er die Freistellung für erforderlich halten darf.

Ob diese Erforderlichkeit im entschiedenen Fall vorlag, konnte das BAG mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen in den Vorinstanzen nicht selbst entscheiden und verwies daher den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück. Das BAG stellte in seinem Beschluss jedoch einige abstrakte Rechtssätze auf, die bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zu berücksichtigen sind: Der Konzernbetriebsrat muss insoweit eine Arbeitsbelastung des gesamten Gremiums darlegen, die eine ständige (Teil-)Freistellung eines Mitglieds erforderlich macht. Zudem muss er darlegen, dass die Arbeitszeit von bereits freigestellten Mitgliedern nicht ausreicht, um die erforderlichen Konzernbetriebsratsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und insbesondere auch eine nur anlassbezogene Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht ausreichend wäre. Der Vortrag des Konzernbetriebsrats muss dabei einen solchen Detaillierungsgrad erreichen, dass wenigstene eine Schätzung des Mindestumfangs der zeitlichen Belastung des Gremiums möglich wird. Zudem hat das BAG dem Konzernbetriebsrat aufgegeben, auch die Interessen der Vertragsarbeitgeberin seines Mitglieds und des örtlichen Betriebsrats zu berücksichtigen. Auch dies soll Teil der gerichtlichen Prüfung sein. Das BAG gibt damit den Konzern- und Gesamtbetriebsräten einen Leitfaden an die Hand, der es ihnen ermöglicht, die Rechtslage im Hinblick auf Freistellungsansprüche besser einzuschätzen. Konkurrenzsituationen zwischen verschiedenen Gremien bedürfen der gegenseitigen Rücksichtnahme oder können – worauf auch das BAG hinweist – seitens des örtlichen Betriebsrats durch Abberufung seines Betriebsratsmitglieds aus dem Konzernbetriebsrat und Entsendung eines anderen, nicht generell freigestellten Mitglieds, aufgelöst werden.

Meike Christine Rehner

Meike Christine Rehner ist spezialisiert auf internationales und europäisches Arbeitsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsrecht, Unternehmensrestrukturierungen und Kündigungsrechtsstreitigkeiten.

Dr. Jochen Keilich, LL.M. (Exeter)

Dr. Jochen Keilich ist spezialisiert auf Umstrukturierungen, Personalabbaumaßnahmen, HR Compliance, Betriebsübergänge sowie Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften.

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