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Inside Workplace Law

Neue Schwellenwerte, Digitalisierung und erweiterte Qualifikationsprofile: Die Anpassung des DGUV Vorschrift 2 zum 1. Januar 2026

Frau mit Haarnetz an Fabrikband

Zum 1. Januar 2026 ist die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) in Kraft getreten. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die im Arbeitssicherheitsgesetz geregelten Grundpflichten des Arbeitgebers für die Bestellung von Betriebsärzten (§ 2 ASiG) und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG), insbesondere in Form von Vorgaben für die Bestellung, mögliche Betreuungsmodelle und den geboten Zeitumfang der Betreuung. Die Reform bietet nunmehr insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen mehr Flexibilität bei der praktischen Umsetzung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung, eröffnet die Möglichkeit der digitalen Erbringung von Betreuungsleistungen und versteht die Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit interdisziplinär.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.

I.            Neue Schwellenwerte

Die Reform bringt zunächst eine Entlastung für kleinere Betriebe. Für die vereinfachte Form der Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 wird die Beschäftigtengrenze von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Die Regelbetreuung erfasst dabei die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleitete anlassbezogene Betreuung. Erst bei mehr als 20 Beschäftigten greift die umfangreichere Regelbetreuung nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2. Für diese Betriebe gelten eine feste Grundbetreuung je nach Betriebsart und Gefährdungspotential sowie eine betriebsspezifische Betreuung.

Entsprechend von 10 auf 20 Beschäftigte angepasst wurde durch die Reform auch der Schwellenwert für die alternative Betreuung im Rahmen eines Kompetenzzentrenmodells nach Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2. Damit können mehr Kleinbetriebe auf die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuungsangebote der Berufsgenossenschaften zurückgreifen, nachdem seitens des Betriebs eine verantwortliche Person erfolgreich an einer sog. Motivationsmaßnahme teilgenommen hat. Betriebe mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten können unverändert als alternative Betreuung das Unternehmermodell nach entsprechender fachspezifischer Qualifikation gemäß Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 wählen. 

Für die Feststellung der relevanten Beschäftigtenzahl wird wie bisher auf die im Betrieb beschäftigten Vollzeitäquivalente / FTE abgestellt, Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt.

II.           Digitale Betreuungsmöglichkeit

Der Grundsatz der Präsenzbetreuung bleibt erhalten. Allerdings können Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unternehmen zukünftig auch telefonisch oder online beraten. Voraussetzung ist, dass die betrieblichen Verhältnisse „bekannt sind“. Es muss also stets zunächst eine Betriebsbegehung erfolgt sein. Im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung nach Anlage 1 und 2 der DGUV Vorschrift 2 bleibt der digitale Anteil insgesamt beschränkt und darf in der Regel maximal ein Drittel und in Ausnahmefällen bis zu 50 % der Gesamtbetreuungsstunden betragen. Im Fall alternativer Betreuungsmodelle kann das Unternehmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entscheiden, in welchem Umfang auf die digitale Betreuungsmöglichkeit zurückgegriffen wird. 

III.          Interdisziplinäre Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss zukünftig nicht mehr einen ingenieur- oder sicherheitstechnischen Hintergrund haben. Fachlicher Hintergrund kann nunmehr auch ein Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft sein.

IV.          Qualitätssicherung durch Fortbildungsnachweise

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen ihre Fortbildungen nachweisen können und in ihrem jährlichen Bericht dokumentieren. Lebenslanges Lernen wird somit zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Pflicht.

Die Reform der DGUV Vorschrift 2 bringt mehr Flexibilität, ohne die Arbeitgeberverantwortung abzuschwächen. Wer die neuen Spielräume nutzt, kann Arbeitsschutz effizienter organisieren. Nachdem die Vorgängerregelung der DGUV Vorschrift 2 seit dem 1. Januar 2012 in Kraft war, sollten Unternehmen sich mit den neuen Regelungen für die Zukunft vertraut machen. Die einzelnen Berufsgenossenschaften stellen hierzu ebenfalls weitergehende Informationen, z.B. in Form der DGUV Regel 100-002.

Meike Christine Rehner

Meike Christine Rehner ist spezialisiert auf internationales und europäisches Arbeitsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsrecht, Unternehmensrestrukturierungen und Kündigungsrechtsstreitigkeiten.

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