Panama Papers,
die NSA-Affäre, oder der Facebook-Datenskandal – nicht erst seit diesen Skandalen beschäftigt
uns das Thema Whistleblower. Schon 2011 hatte das Urteil des EGMR zu dem Fall
einer Berliner Altenpflegerin eine Diskussion um den Schutz von Hinweisgebern und
Hinweisgeberinnen entfacht. Bisher verliefen jedoch alle gesetzgeberischen
Initiativen ergebnislos. Nun hat es jedoch innerhalb weniger Tage sowohl auf
europäischer Ebene als auch im Deutschen Bundestag richtungsweisende Entscheidungen
gegeben.
Anfang letzter
Woche einigten sich Vertreter der EU-Staaten, des Europaparlaments und der EU-Kommission
auf die endgültige Fassung des im April 2018 veröffentlichten Richtlinienentwurfs
zum Schutz von Personen, welche Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Kernthema
war dabei die für Arbeitgeber höchst relevante Frage nach dem Vorrang der
nunmehr verbindlich vorgesehenen Meldekanäle für Hinweisgeber und
Hinweisgeberinnen. Bisher sind in Deutschland Meldesysteme nur in der
Finanzbranche verbindlich vorzuhalten. Die Meldekanäle sollen nach dem
ursprünglichen Richtlinienentwurf dreistufig aufgebaut sein: Auf der ersten
Stufe steht die interne Meldung im Unternehmen. Die Meldung an die zuständigen
Behörden stellt eine zweite Stufe dar und erst auf der dritten Stufe steht der
direkte Gang an die Öffentlichkeit. Nun ist anscheinend eine Wahlmöglichkeit
zwischen den beiden ersten Optionen anstelle eines starren Vorrangs der
internen vor der externen Meldung geplant. Lediglich der Gang an die
Öffentlichkeit soll unter den Vorrang interner Meldungen gestellt werden.
Sollten unmittelbare Gefahren für die Öffentlichkeit oder aber Vergeltungsmaßnahmen
gegen den Hinweisgeber oder die Hinweisgeberin drohen, kann jedoch auch die
unmittelbare Information der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Die genaue Formulierung
bleibt abzuwarten.
Auf Arbeitgeber wird
damit die Einrichtung interner Meldesysteme zukommen, bei deren Ausgestaltung
vor allem auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte zu beachten sind. Hierbei
wird sich insbesondere die Frage stellen, wie die von der Datenschutzkonferenz
empfohlene Anonymität der Hinweisgeber und Hinweisgeberinnen gewahrt werden
kann und welche Konsequenzen Information einer im Zusammenhang mit einer
Meldung beschuldigten Person hat. Nach der Datenschutzkonferenz kann diese
Information aufgrund des Art. 14 Abs. 5 DSGVO nur aufgeschoben werden,
dauerhaft geheim können Anschuldigungen damit nicht mehr gehalten werden (Orientierungshilfe
der DSK zu Whistleblowing-Hotlines vom November 2018).
Die auf
europäischer Ebene getroffene Einigung muss zunächst noch in den Gremien bestätigt werden. Im
Anschluss daran haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit für die Umsetzung der
Richtlinie in nationales Recht.
Ebenfalls zwei
Jahre Zeit hatte der Deutsche Bundestag, die EU- Richtlinie zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung
und Offenlegung in nationales Recht umzusetzen. Wir hatten bereits im Oktober 2018
über das entsprechende Gesetzgebungsverfahren (Link auf Beitrag einfügen) sowie die bereits zu diesem
Zeitpunkt abgelaufene Umsetzungsfrist berichtet. Nun hat ebenfalls letzte Woche
der zuständige Bundestagsausschuss den Gesetzentwurf in abgeänderter Fassung
beschlossen. Erstmals wird damit Whistleblowing in Deutschland ausdrücklich geregelt.
Nach § 5 des Gesetzentwurfs ist Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nicht
verboten, wenn damit eine rechtswidrige Handlung oder ein berufliches oder
sonstiges Fehlverhalten aufgedeckt werden soll. Im Unterschied zu dem
bisherigen Entwurf ist nun nicht mehr Voraussetzung, dass der Hinweisgeber bzw.
die Hinweisgeberin in der subjektiven Absicht handelt, das allgemeine
öffentliche Interesse zu schützen. Die Handlung muss vielmehr objektiv geeignet
sein, das öffentliche Interesse zu schützen. Nach welchen Kriterien dies
beurteilt wird und wie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dies beweisen sollen,
bleibt fürs Erste offen.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen in den
jeweiligen Gesetzgebungsverfahren informiert halten.