Das Bundesarbeitsgericht hat
mit Urteil vom 19.12.2018 (Az. 7 AZR 70/17) entschieden, dass die gesetzliche
Regelung des § 41 S. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit
höherrangigem Recht vereinbar ist. Danach können die Arbeitsvertragsparteien
eines bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze befristeten Arbeitsverhältnisses den
Beendigungszeitpunkt während des Arbeitsverhältnisses – auch mehrfach –
hinausschieben.
In der Regel sehen
Arbeitsverträge vor, dass diese mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden.
Viele Arbeitnehmer wünschen sich jedoch, zumindest für eine erste Zeit auch
während der Rente weiterhin bei ihrem Arbeitgeber berufstätig bleiben zu
können. Auch viele Arbeitgeber unterstützen diesen Wunsch nach
Weiterbeschäftigung, denn das Thema „Knowledge-Transfer“ ist nicht zwingend mit
dem Stichtag der gesetzlichen Regelaltersgrenze kompatibel.
Risiken für den Arbeitgeber bei Weiterbeschäftigung
Aus Sicht der Arbeitgeber
ist es allerdings riskant, einen Arbeitnehmer einfach weiterzubeschäftigen. Das
Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG macht eine sachgrundlos befristete
Anschlussbeschäftigung unmöglich. Auch eine sachgrundlose Befristung nach § 14
Abs. 3 TzBfG – selbst wenn man denn die gesetzlich geforderten vier Monate
warten würde – kommt nicht in Betracht, da Rentner im Sinne dieser Vorschrift
nicht „beschäftigungslos“ sind. Es „droht“ somit ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter, dessen Leistungsfähigkeit über die
Jahre altersbedingt abnehmen wird und der im Rahmen einer Sozialauswahl
aufgrund des hohen Alters und der meist langen Betriebszugehörigkeit ein hohes
Schutzniveau genießt.
Die Regelung des § 41 S. 3 SGB
VI sollte hier ein Instrument schaffen, mit dem Arbeitsverhältnisse, die bereits
zuvor auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristet waren, bereits während
des Arbeitsverhältnisses unkritisch verlängert werden können, ohne die
Wirksamkeit der Befristung zu gefährden. Ob diese Regelung allerdings mit
höherrangigem Recht vereinbar ist, wurde seit der Einführung der Norm im Jahr
2014 kritisch diskutiert.
Das Urteil des BAGs zur Weiterbeschäftigung
In dem jetzt durch das BAG
entschiedenen Fall endete das Arbeitsverhältnis des beim Bundesland
Niedersachsen als Lehrer beschäftigten Klägers ursprünglich nach der in Bezug
genommenen Regelung des § 44 Nr. 4 TV-L wegen Erreichens der Regelaltersgrenze
am 31. Januar 2015. Am 20. Januar 2015 vereinbarten die Parteien, dass das
Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 enden sollte.
Im Laufe des Jahres 2015 kam
es dann zu diversen inhaltlichen Änderungen. Zunächst ordnete die Schulleiterin
an, dass der Kläger weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Anschließend
wurde die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers rückwirkend ab dem 1.
Februar 2015 erhöht.
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 endete. Die Klage hatte jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht – wie auch schon in den Vorinstanzen – keinen Erfolg, da die Befristung vom 20.02.2015 nach der Regelung des § 41 S. 3 SGB VI wirksam sei. Die Frage, ob die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert werden darf, konnte und wurde hier vom Bundesarbeitsgericht offen gelassen. Denn bei dem vorliegenden Sachverhalt erfolgte die vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung erst sechs Wochen nach der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes und stand damit nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr im Zusammenhang mit der Verlängerung.