Bereits Anfang April 2020 hatten wir auf unserem Blog über den Entwurf der Bundesregierung zu der Möglichkeit von digitalen Betriebsratssitzungen, digitalen Betriebsratsbeschlüssen und digitalen Einigungsstellen berichtet.
Gestern, am 23. April 2020, hat nun der Bundestag das Arbeit-von-morgen-Gesetz verabschiedet. Neben vielen weiteren Anpassungen der geltenden gesetzlichen Regelungen an die coronabedingte Sondersituation, enthält das Gesetz Änderungen des BetrVG.
Demnach soll § 129 BetrVG mit der Überschrift „Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie“ neu gefasst werden. Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats und der weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Gremien sowie die Beschlussfassung dieser Gremien sollen mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen können, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung soll unzulässig sein. § 34 Abs. 1 S. 3 BetrVG soll mit der Maßgabe gelten, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
Diese Regelungen sollen nach dem neuen § 129 Abs. 2 BetrVG auch für Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse gelten.
Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen sowie Jugend- und Ausbildungsversammlungen sollen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung soll wiederum unzulässig sein.
Das Arbeit-von-morgen-Gesetz muss noch abschließend im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann.
https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/bundestag-beschliesst-arbeit-von-morgen-gesetz.html