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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Schwere Adipositas eine Behinderung im Sinne des AGG?

Hand greift nach Baellen

Die Anzahl übergewichtiger Menschen in Deutschland ist seit Jahren konstant hoch. Etwa jeder zweite Erwachsene ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes übergewichtig. Dies beschäftigt nicht nur die Krankenkassen, sondern in jüngerer Zeit auch die Arbeitsgerichte.

Das LAG Niedersachen (Urteil v. 29.11.2016, Az. 10 Sa 216/16) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine (schwere) Adipositas eine Behinderung darstellt. In dem Fall ging es um die Wirksamkeit einer Befristung. Es war streitig, ob die zwischen den Parteien vereinbarte Befristungsabrede wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen unwirksam war. Die Unwirksamkeit der Befristungsabrede hätte nach § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Folge, welches frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich – unter Beachtung etwaigen Kündigungsschutzes – hätte gekündigt werden können.

Der Kläger war bei der Beklagten befristet von März 2014 bis Februar 2016 als Kraftfahrer im öffentlichen Dienst beschäftigt. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung wies der Kläger bereits einen Body-Mass-Index (BMI) von 41,67 kg/m² entsprechend einer Adipositas Grad III auf. Im Rahmen der Einstellungsuntersuchung wurden– von einem erhöhten Belastungsblutdruck abgesehen – keine Auffälligkeiten festgestellt. Während seiner Beschäftigung wurden dem Kläger gute Leistungen von seinem Vorgesetzten bescheinigt.

Eine weitere ärztliche Untersuchung anlässlich der Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ergab zwar einen BMI von nunmehr 44,5 kg/m². Dennoch war der Kläger weiterhin uneingeschränkt in der Lage, seiner Tätigkeit nachzugehen. Trotz guter Leistungen des Klägers erfolgte keine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Dies begründete die Beklagte damit, dass – wie von der untersuchenden Ärztin bestätigt – die Besorgnis bestehe, dass mittelfristig mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen sei.

Hierin sah der Kläger eine Diskriminierung wegen einer Behinderung.

Das LAG Niedersachsen hat sich der Auffassung des Klägers jedoch nicht angeschlossen.

Im Dezember 2014 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es kein allgemeines Diskriminierungsverbot wegen Adipositas gibt, da die Erkrankung ihrem Wesen nach nicht zwangsläufig eine Einschränkung zur Folge habe. Gleichwohl könne eine Adipositas als Behinderung im Sinne der Antidiskriminierungsrichtlinie eingestuft werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Dieser Rechtsprechung hat sich das LAG Niedersachsen angeschlossen.

Das LAG hat den Begriff der Behinderung unter Bezugnahme auf den EuGH definiert als Einschränkung, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern kann. Dies sei etwa auf Grund eingeschränkter Mobilität oder bei Auftreten von tätigkeitshinderlichen Krankheitsbildern der Fall. Nur wenn diese Umstände bedingt durch die Adipositas hinzutreten, kann eine Behinderung in diesem Sinne vorliegen. Diese Umstände müssen jedoch vom Betroffenen dargelegt und bewiesen werden. Der Vortrag, die bloße Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses belege bereits die Einschränkung bei der Teilhabe am Arbeitsleben, ist nicht ausreichend, sondern stellt vielmehr einen Zirkelschluss dar.

Die Beklagte hat dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf Grund der mittelfristig zu befürchtenden Gesundheitsgefährdung versagt. Dann kann nach Auffassung des LAG Niedersachsen während der Beschäftigung keine Behinderung vorliegen, da eine Gesundheitsgefährdung erst für die Zukunft prognostiziert wurde, aber derzeit noch nicht vorliegt.

Die Entscheidung zeigt, dass allein starkes Übergewicht noch nicht für die Annahme einer Behinderung ausreicht. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die gesondert vorliegen und vor Gericht vorgetragen werden müssen.

Dr. Jochen Keilich, LL.M. (Exeter)

Dr. Jochen Keilich ist spezialisiert auf Umstrukturierungen, Personalabbaumaßnahmen, HR Compliance, Betriebsübergänge sowie Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften.

Dr. Michael Witteler
Dr. Michael Witteler

Dr. Michael Witteler ist spezialisiert auf datenschutzrechtliche Angelegenheiten an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Datenschutz. Er ist Head der PWWL Practice Group Data & Privacy.

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