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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Schutz von Know-how – Handlungsbedarf für Arbeitgeber?

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz ist seit Ende April in Kraft. Wir hatten bereits im Oktober 2018 über das Gesetzgebungsverfahren informiert. Es ist daher an der Zeit, bestehende Schutzmechanismen im Unternehmen auf den Prüfstand zu stellen, denn der Schutz betrieblichen Know-hows ist zukünftig im Wesentlichen davon abhängig, welche Maßnahmen zu seiner Sicherung ergriffen wurden.

Personen in Gespraechssituationen vor digitaler Weltkugel

Das neue Gesetz definiert erstmals den Begriff des Geschäftsgeheimnisses und setzt dabei unter anderem voraus, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. Sofern Arbeitgeber also künftig gegen eine ungewollte Preisgabe ihres betrieblichen Know-hows vorgehen wollen, müssen sie diese angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisen können. Insofern ist es ratsam ein Schutzkonzept auszuarbeiten, welches im Streitfall die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen dokumentieren kann. Welche Arten von Schutzmaßnahmen konkret in Betracht zu ziehen sind, hängt von der Bedeutung der zu schützenden Information und der Zugriffsmöglichkeit ab. Neben physischen Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen spielen dabei insbesondere auch vertragliche Sicherungsmechanismen eine nicht unerhebliche Rolle.

Der Abschluss von Verschwiegenheitsvereinbarungen kann gerade im Fall von Trennungsprozessen relevant werden, wenn noch kein Schutzkonzept besteht und die Mitnahme von Know-How befürchtet wird. Auch noch in Aufhebungsverträgen können die geheimhaltungsbedürftigen Informationen konkretisiert und damit dem Schutz eines Geschäftsgeheimnisses unterworfen werden. Dabei dürfen nur nicht die Grenzen zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot überschritten werden, um die Zahlung einer Karenzentschädigung zu vermeiden.

In Arbeitsverträgen bietet sich eine Spezifizierung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen insbesondere bei Führungskräften bzw. Know-How-Trägern an. Unabhängig vom Arbeitsvertrag sollten einzelne Informationen, die geschützt werden sollen, explizit mit einer Verschwiegenheitserklärung versehen und diese unter Umständen mit Vertragsstrafen abgesichert werden. Betreffen die Informationen eine Vielzahl an Arbeitnehmern, sind auch allgemeine interne Richtlinien und Anweisungen zur Absicherung der Informationen denkbar.

Dr. Michael Witteler
Dr. Michael Witteler

Dr. Michael Witteler ist spezialisiert auf datenschutzrechtliche Angelegenheiten an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Datenschutz. Er ist Head der PWWL Practice Group Data & Privacy.

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