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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

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Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung”

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Die beharrliche Verweigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes hatte für einen Servicetechniker eine außerordentliche Kündigung zur Folge. Diese war rechtens, entschied das ArbG Köln (Pressemitteilung vom 30.06.2021, 3/2021; Entscheidungsgründe folgen unter dem Az. 12 Ca 450/21). Daran änderte auch ein ärztliche Attest nichts, welches der Mitarbeiter als „Rotzlappenbefreiung“ einreichte.

Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verweigert

Der gekündigte Arbeitnehmer war als Servicetechniker im Außendienst tätig. Bei Kundenterminen galt es auf Anweisung des Arbeitgebers einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dem widersetzte sich der Mitarbeiter und weigerte sich im Dezember 2020 einen Auftrag bei einem Kunden durchzuführen, der auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestand.

(Keine) „Rotzlappenbefreiung“

Der Servicetechniker reichte unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein ärztliches Attest aus Juni 2020 ein, wonach es für diesen „aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.

Der Arbeitgeber erkannte das Attest mangels konkret nachvollziehbarer Gründe nicht an und ordnete weiterhin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an, wobei er sich ausdrücklich bereit erklärte, die Kosten dafür zu tragen.

Nichtsdestotrotz verweigerte der Mitarbeiter weiterhin den Serviceauftrag, woraufhin der Arbeitgeber den Mitarbeiter abmahnte. Dieser teilte mit, Aufträge zukünftig nur noch auszuführen, wenn er dabei keine Maske tragen müsse. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, den Mitarbeiter außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen.

Das ArbG Köln bestätigte kürzlich die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung. Der Mitarbeiter verstieß wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, indem er sich weigerte, den vom Kunden verlangten und vom Arbeitgeber angeordneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das ärztliche Attest rechtfertige eine Weigerung nicht. Einerseits sei das Attest nicht aktuell gewesen. Andererseits sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Zudem zweifelte das Gericht an der Ernsthaftigkeit der vom Mitarbeiter behaupteten medizinischen Einschränkungen, da dieser den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet und das Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht angenommen hatte.

Erhöhte Anforderungen an ärztliche Atteste

Damit bestätigte das ArbG Köln zu Recht die Linie der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020 – 4 Ga 18/20), die eine erhöhte formelle und inhaltliche Anforderungen an ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht verlangt. Im arbeitsplatzbezogenen Kontext müssen „Maskenmuffel“ und „Maskenverweigerer“ mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – bis hin zur außerordentlichen Kündigung – rechnen. Dabei gilt es für Arbeitgeber das Abmahnerfordernis zu berücksichtigen und dem Mitarbeiter zumindest die Möglichkeit zu geben, die medizinische Erforderlichkeit der Befreiung von der Maskenpflicht tatsächlich darzulegen.

Dr. Falko Daub, LL.M. (VUW)

Dr. Falko Daub ist spezialisiert auf die Begleitung komplexer Transaktionen und Restrukturierungen, die Beratung im Schnittfeld von Insolvenz und Arbeitsrecht sowie auf die Beratung zu Fragen der Organhaftung.

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