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Kopftuchverbot: Benachteiligung wegen der Religion (BAG v. 27.08.2020 – 8 AZR 62/19)

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Das Bundesarbeitsgericht hat gestern die Entscheidung des LAG Berlin vom 27.11.2018 – 7 Sa 963/18 bestätigt, in der einer gläubigen Muslima eine Entschädigung nach dem AGG aufgrund Benachteiligung wegen der Religion zugesprochen worden war. Das BAG bestätigte sowohl den Anspruch der Klägerin als auch die vom LAG Berlin als angemessen erachtetet Höhe (Pressemitteilung des BAG vom 27.08.2020 – 8 AZR 62/19). Die Revision des Landes Berlin wie auch die Anschlussrevision der Klägerin zur Entschädigungshöhe wurden zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte sich beim beklagten Land Berlin im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat für eine Beschäftigung als Lehrerin beworben. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens hatte sie auf Nachfrage erklärt, dass sie das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen würde. Im weiteren Verlauf erhielt die Klägerin weder eine Ab- noch Zusage und nahm das Land Berlin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG in Anspruch. 

Das beklagte Land berief sich auf § 2 des Gesetzes zu Art. 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005 (im Folgenden: NeutrG) für Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen, wonach während der Erteilung von Unterricht ein generelles Verbot des Tragens religiöser Symbole und Kleidungsstücke gilt. 

§ 2 NeutrG lautet: Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions-Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.

Das BVerfG ging in zwei Entscheidungen für die Berufsgruppen Erzieher- und LehrerInnen davon aus, dass ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloßen abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen Schule oder Kita unverhältnismäßig ist, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Lediglich, wenn im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Schwelle einer Störung oder Gefährdung erreicht sei, könne das Grundrecht auf Religionsfreiheit derart eingeschränkt und das Tragen des Kopftuchs rechtmäßig untersagt werden (BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 = NVwZ 2015, 884).

Diese Entscheidungen entfalten gemäß § 31 I BVerfGG Bindungswirkung für alle Gerichte.

Das BAG kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Bewerbung der Klägerin aus religiösen Gründen keinen Erfolg hatte und somit eine Benachteiligung erfolgt sei. Das BAG sah in der Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung eine Benachteiligung aufgrund des Tragens des islamischen Kopftuchs, einen Verstoß gegen das in § 7 I AGG verankerte Benachteiligungsverbot und eine unmittelbare Benachteiligung iSv § 3 I AGG aufgrund der Religion. Einen Rechtfertigungsgrund hierfür sah das BAG – wie auch die Vorinstanzen – nicht. Dabei machte es deutlich, dass sich das beklagte Land auch nicht auf § 2 NeutrG berufen könne. Wie bereits das LAG Berlin-Brandenburg legte das BAG diese Norm im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahingehend aus, dass das dort genannte Verbot des Tragens religiöser Zeichen im Schulbetrieb nur bei einer konkreten Gefahr für den Schulbetrieb gilt. Ein pauschales Verbot des Tragens religiöser Symbole ist nach dem BAG ein unverhältnismäßiger Eingriff in die nach Art. 4 GG geschützte Religionsfreiheit. Unter Abwägung aller Umstände erachtete auch das BAG eine Entschädigung in Höhe von anderthalb potenziellen Monatsgehältern für angemessen.

Die Entscheidungen des LAG und des BAG stehen grundsätzlich im Einklang mit der etablierten Rechtsprechung des BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Kopftuchverbote an Schulen.

Es hat sich jedoch bereits nach der Entscheidung des LAG die Frage gestellt, ob das Verfahren nicht gem. Art. 100 I 2 GG hätte ausgesetzt und § 2 NeutrG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über dessen Verfassungsgemäßheit vorgelegt werden müssen. Von dieser Möglichkeit hat nun auch das BAG – aus Sicht des BAG infolge der verfassungskonformen Auslegung konsequent – keinen Gebrauch gemacht. 

Schon das LAG begründet nur mit Mühe einen verfassungskonformen Anwendungsfall des in seinem Wortlaut letztlich eindeutigen § 2 NeutrG, indem es davon ausging, dass die Norm verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass es kein pauschales Kopftuchverbot beinhalte. Die verfassungskonforme Auslegung dürfte hier auf Kosten von Rechtssicherheit und -klarheit an ihre Grenzen geraten sein. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG in den Entscheidungsgründen dazu argumentiert.

Zudem bleibt abzuwarten, ob das BAG genauer ausführt, welches Handeln oder Unterlassen des Landes Berlin es als mutmaßliche Benachteiligungshandlung ansieht. Nach den Sachverhaltsfeststellungen das LAG Berlin-Brandenburg, an die das BAG gebunden ist, erfolgte im Nachgang des Bewerbungsgesprächs keinerlei weitere Reaktion des beklagten Landes zu der Bewerbung der Klägerin. Die Einstellungen anderer Bewerber, die eine Ablehnung der Klägerin dokumentieren würden, sind den Sachverhaltsdarstellungen des LAG Berlin-Brandenburg nicht zu entnehmen. Man kann sicher trefflich diskutieren, ob allein das Ausbleiben einer Reaktion des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren ein hinreichendes Indiz für eine unzulässige Benachteiligung ist. Dies würde faktisch eine Pflicht des Arbeitgebers zur Reaktion auf Bewerbungen begründen. Eine solche Pflicht lässt sich jedoch nur schwerlich den gesetzlichen Bestimmungen entnehmen. Im Fall des BAG kann ggf. den vom LAG Berlin-Brandenburg festgestellten Einlassungen des beklagten Landes entnommen werden, dass es eine bewusste Entscheidung gegen die Einstellung gab, die jedoch nicht kommuniziert wurde. Die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BAG-Urteils wird hier sicherlich zur Klärung beitragen.

Dr. Paul Brummer

Dr. Paul Brummer ist spezialisiert auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen, Bonusplänen, auf Wettbewerbsverbote und Auflösungsvereinbarungen sowie betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen.

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