Neues aus der Practice Group Restructuring
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern, am 13. Oktober 2021, entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
Dem Verfahren 5 AZR 211/21 liegt der Fall einer Minijobberin zugrunde, die aufgrund der behördlich angeordneten Schließung des Nähmaschinengeschäfts ihrer Arbeitgeberin in Bremen im April 2020 nicht arbeiten konnte. Als geringfügig Beschäftigte eines Minijobs ohne Sozialversicherungspflicht lagen bei ihr die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld, anders als bei anderen Mitarbeitern der Arbeitgeberin, nicht vor. Die Arbeitgeberin stellte die Lohnzahlung unter Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie verursachte Lage ein, so dass die Klägerin im Ergebnis für April 2020 weder ihren Lohn in Höhe von 432 Euro, noch einen finanziellen Nachteilsausgleich durch den Staat erhielt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung des Entgelts für April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Ihrer Meinung nach sei die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos. Dagegen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.
„Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage“, erklärten nun die höchsten deutschen Arbeitsrichter. „Aus dem Fehlen eines finanziellen Nachteilsausgleichs für Minijobber durch den Staat bei Corona-Arbeitsausfall lässt sich keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.“
Das hatten die Vorinstanzen noch anders gesehen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte mit Urteil vom 23. März 2021 – 11 Sa 1062/20 – ebenso wie das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, da sich nach Einschätzung des Gerichts auch durch die behördlich angeordneten Geschäftsschließungen nichts an der grundsätzlichen arbeitsvertraglichen Risikozuweisung geändert habe. Der Arbeitgeber trage das Risiko, seine Arbeitnehmer einsetzen zu können. Zudem sei zwar der Publikumsverkehr verboten gewesen; das Unternehmen hätte aber unter Umständen zumindest seine geringfügig beschäftigten Mitarbeiter vor Ort für andere Aufgaben einsetzen können. Auch sei die Argumentation der Besserstellung geringfügig Beschäftigter im Vergleich zu anderen Mitarbeitern, die auf den Bezug von Kurzarbeitergeld reduziert werden konnten, nicht geeignet, die grundsätzliche Risikoabwägung zu beeinflussen. Bedienten sich Arbeitgeber der sozialversicherungsrechtlichen Vorteile, die die Beschäftigung von „Minijobbern“ mit sich bringt, müssten sie auch in Fällen unvorhersehbarer und unverschuldeter Ausnahmesituationen die Nachteile tragen, die aus dem (teilweisen) Wegfall der Einsatzmöglichkeit resultierten.
Anders nun das BAG:
Die Klägerin habe für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Die Arbeitgeberin trage auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es sei Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lasse sich keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht der Arbeitgeber herleiten.
Diese Entscheidung nimmt die Verantwortung für einen pandemisch bedingten Beschäftigungswegfall aus dem synallagmatischen Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien heraus und legt sie in die Hände des Staates, der beispielsweise mit Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz während der Corona-Pandemie schon zahlreiche neue Ansprüche geschaffen hat.
Für den speziellen Fall der durch pandemiebedingten Beschäftigungswegfall betroffenen Minijobber gibt es bislang keine staatliche Überbrückungsmaßnahme. Zu Recht weist das BAG eine Einstandspflicht der Arbeitgeber für dieses staatliche Versäumnis zurück und weicht nicht auf die zu § 615 S.3 BGB entwickelten Grundsätze aus, wonach der Arbeitgeber das Betriebsrisiko allumfassend zu tragen hat.
Unsere Practice Group Restructuring berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.