Moderne Organisationsformen planen den Einsatz von Arbeitskräften zunehmend temporär. Beschäftigte werden interdisziplinär über Betriebs-, Unternehmens- und Landesgrenzen hinaus eingesetzt. Die Digitalisierung der Arbeit bringt es dabei mit sich, dass immer mehr kleinteilige Arbeiten vergeben werden können und Arbeit z.B. an Crowd-, Cloud oder Clickworker ausgelagert werden kann. Was bedeutet das für bestehende arbeits- und sozialrechtliche Strukturen? Die Rechtsprechung hierzu ist europaweit uneinheitlich: Das BAG hielt Ende 2021 einen Plattformarbeiter für einen Arbeitnehmer, ein belgisches Arbeitsgericht sah in Deliveroo Fahrern selbstständige Mitarbeiter. Die EU-Kommission hat nun einen Richtlinienvorschlag für Plattformarbeit erlassen, der eine Indizwirkung für eine Arbeitnehmerstellung vorsieht, wenn gewisse Kriterien eines Fragenkatalogs erfüllt sind. Was bedeutet das für den Einsatz von Plattformarbeitern?
Datum
12. Mai
16:00 – 18:00 Uhr
Referenten
Dr. Alexander Lorenz und Dr. Julian Raphael Burmeister-Bießle (Richter und Güterichter am Arbeitsgericht München)