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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Spotlights

„Corona-Bonus” und Arbeitsrecht

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Die Corona-Pandemie zwingt die Gesellschaft zu enormen Kraftanstrengungen und macht auch vor der Arbeitswelt keinen Halt. So hat die Pandemie beispielsweise dazu geführt, dass ganze Betriebe über Nacht leer standen, weil Mitarbeiter nach Hause geschickt wurden und von zu Hause aus arbeiten durften. Hierdurch wurden nicht nur zahlreiche Arbeitgeber vor große Herausforderungen gestellt. Auch die Auswirkungen für die Arbeitnehmer sind nicht zu vernachlässigen. Wird sich manch ein Arbeitnehmer zu Beginn der Pandemie noch über die neu gewonnene Flexibilität gefreut haben, kehrte bei vielen Arbeitnehmern schnell Ernüchterung ein, denn Arbeiten im Büro oder im Betrieb bedeutet auch soziale Kontakte, Abwechslung im Alltag und Bewegung. All dies fehlt durch das Arbeiten im Home-Office. Und auch ganz allgemein fordert die Pandemie von vielen Arbeitnehmern Kraft und Ausdauer.

Corona Bonus

Vor diesem Hintergrund war es umso erfreulicher, dass der Gesetzgeber für Arbeitgeber in § 3 Nr. 11a des Einkommenssteuergesetzes („EStG“) eine Möglichkeit geschaffen hat, Arbeitnehmern als Unterstützung und/oder Anerkennung für die geleisteten Anstrengungen einen sogenannten „Corona-Bonus“ zu zahlen, der zumindest finanziell für eine gewisse Entlastung sorgen kann. § 3 Nr. 11a EstG tritt neben die Spezialvorschrift für Kurzarbeitergeldzuschüsse in § 3 Nr. 28a EStG und erlaubt Arbeitgebern noch bis zum 30. Juni 2021 seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro zu gewähren.

Vorteile

Die Vorteile der „Corona-Boni“ liegen auf der Hand. Indem die Zuschüsse als Freibeträge bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei sind, nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen und aufgrund des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung („SvEV“) auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallen, bekommt der begünstigte Arbeitnehmer 100 % netto vom brutto. Auch der Arbeitgeber hat keine Zusatzkosten. Es fallen keine Lohnkosten an.

Welche Voraussetzungen sind konkret zu beachten?

Bei der Gewährung des „Corona-Bonus“ müssen folgende Voraussetzungen beachtet werden:

  • Der Zuschuss muss im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 ausgezahlt werden.
  • Pro Arbeitnehmer dürfen maximal 1.500 Euro gewährt werden. Die Zahlung kann als Bar- oder Sachlohn gewährt werden.
  • Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Entgeltumwandlung) gezahlt werden. Damit fallen bereits vertraglich fest vereinbarte Provisionen, Prämien, Boni, etc. nicht unter die Steuer- und Sozialversicherungsbegünstigung.
  • Einschränkungen bei Branchen oder Arbeitnehmergruppen bestehen nicht: Der Corona-Bonus kann in voller Höhe auch Minijobbern, Teilzeitkräften und unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschafter-Geschäftsführern gewährt werden.

Was ist durch Arbeitgeber zu beachten?

Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung ist im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung ist allerdings nicht vorzunehmen. Auch eine Angabe in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. 

Zu beachten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Wird der Bonus kollektiv gewährt, dürfen der Gruppe angehörige Arbeitnehmer nicht sachgrundlos ausgenommen werden. Auch sollte bei Leistungsgewährung, wie üblich bei einmaligen Sonderzahlungen, auf die Einmaligkeit und Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen werden.

Und natürlich sind auch hier die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten, insbesondere, wie die „Corona-Boni“ innerhalb des vom Arbeitgeber vorgegebenen Rahmens verteilt werden sollen.

Fazit

„Corona-Boni“ können ein hervorragendes Mittel der Anerkennung und Wertschätzung der Arbeitnehmer sein. Wer die Vorteile nutzen möchte, muss jedoch schnell sein und die Boni bis spätestens Ende Juni 2021 an seine Arbeitnehmer ausgezahlt haben. Sollten Sie diese Möglichkeit nutzen wollen, stehen wir Ihnen bei der Umsetzung gerne mit Rat und Tat zur Seite…

Dr. Tobias Brors, LL.M. (Huddersfield)

Tobias Brors ist spezialisiert auf das Datenschutzrecht, Restrukturierungen, Digitalisierungsprojekte, Verhandlungen mit Betriebsräten, Prozessführung sowie auf die Vertretung in Einigungsstellenverfahren.

Dr. Sebastian Krumnack, LL.M.

Sebastian Krumnack ist spezialisiert auf datenschutzrechtliche Fragestellungen, die Gestaltung von Arbeitsverträgen sowie die arbeitsrechtliche Abgrenzung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern.

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