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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Spotlights

Brexit – naht das Ende? Ein Update aus arbeitsrechtlicher Sicht

Personen im Meeting tauschen sich aus

Nach wie vor ist nichts klar in Sachen Brexit. Wir hatten zu den Konsequenzen eines ungeregelten Brexit bereits Anfang des Jahres gebloggt. Aktuell laufen die Vorbereitungen für einen No-Deal-Brexit auch in Deutschland auf Hochtouren, wobei auch ein Aufschub des Brexit oder ein neues Referendum absolut nicht ausgeschlossen sind.

Aufenthaltstitel für britische Staatsangehörige

Im Bundestag wird ein Gesetzentwurf beraten, der sicherstellen soll, dass auch ohne Inkrafttreten des Austrittsabkommens alle britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen, die sich zum Zeitpunkt des Brexits freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufhalten, einen Aufenthaltstitel erlangen können.

Mit dem ungeregelten Austritt von Großbritannien aus der EU würden britische Staatsangehörige den Status eines Drittstaatsangehörigen erhalten und damit für den Aufenthalt in Deutschland und insbesondere für die Erwerbstätigkeit in Deutschland einen entsprechenden Aufenthaltstitel benötigen. Nach dem Gesetzentwurf sollen sie diesen nun auch dann erhalten, wenn dafür nicht alle erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. In der Praxis wird diese Regelung allerdings nur für eine Minderheit relevant werden.

Wichtiger ist, dass mit der Brexit-Aufenthalts-Übergangsverordnung sichergestellt wird, dass die betroffenen britischen Staatsangehörigen nicht unmittelbar nach dem Wirksamwerden des Austritts einen Aufenthaltstitel benötigen. Für einen Übergangszeitraum von zunächst drei Monaten soll es kein Erfordernis für einen Aufenthaltstitel geben, so dass insbesondere auch die Erwerbstätigkeit unverändert ausgeübt werden kann.

In diesem Übergangszeitraum muss dann aber der Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich bereits jetzt, die zuständige Ausländerbehörde zu kontaktieren. Einige Ausländerbehörden bieten Registrierungsmöglichkeiten an, um den Prozess zu beschleunigen bzw. einen reibungslosen Informationsaustausch zu gewährleisten.

Arbeitgeber sollten Aufenthaltsstatus nach Brexit prüfen

Für Arbeitgeber ist es ratsam, den Aufenthaltsstatus von britischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu prüfen. Liegt eine doppelte Staatsangehörigkeit inkl. einem EU-Mitgliedstaat bzw. Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz vor, ist auch nach dem Brexit kein Aufenthaltstitel notwendig. Das gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Ehe mit einem EU-Bürger, allerdings nicht bei einer Ehe mit einem deutschen Bürger.

Für die Beantragung des Aufenthaltstitels ist der Arbeitnehmer zuständig, der Arbeitgeber kann aber selbstverständlich unterstützen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass keine Beschäftigung ohne Vorlage des entsprechenden Aufenthaltstitels erfolgt. Es ist also zwingend eine aufenthaltsrechtliche Prüfung der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer geboten.

Es sieht derzeit also alles danach aus, also würde auch bei einem No-Deal-Brexit zunächst alles beim Alten bleiben. Vorbereitungen müssen Arbeitgeber aber dennoch treffen, und den erforderlichen Behördengang wird einem niemand abnehmen.

Dr. Falko Daub, LL.M. (VUW)

Dr. Falko Daub ist spezialisiert auf die Begleitung komplexer Transaktionen und Restrukturierungen, die Beratung im Schnittfeld von Insolvenz und Arbeitsrecht sowie auf die Beratung zu Fragen der Organhaftung.

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