Nach wie vor ist nichts klar in Sachen Brexit. Wir hatten zu den Konsequenzen eines ungeregelten Brexit bereits Anfang des Jahres gebloggt. Aktuell laufen die Vorbereitungen für einen No-Deal-Brexit auch in Deutschland auf Hochtouren, wobei auch ein Aufschub des Brexit oder ein neues Referendum absolut nicht ausgeschlossen sind.
Aufenthaltstitel für britische Staatsangehörige
Im
Bundestag wird ein Gesetzentwurf beraten, der sicherstellen soll, dass auch
ohne Inkrafttreten des Austrittsabkommens alle britischen Staatsangehörigen und
ihre Familienangehörigen, die sich zum Zeitpunkt des Brexits freizügigkeitsberechtigt
in Deutschland aufhalten, einen Aufenthaltstitel erlangen können.
Mit
dem ungeregelten Austritt von Großbritannien aus der EU würden britische
Staatsangehörige den Status eines Drittstaatsangehörigen erhalten und damit für
den Aufenthalt in Deutschland und insbesondere für die Erwerbstätigkeit in
Deutschland einen entsprechenden Aufenthaltstitel benötigen. Nach dem Gesetzentwurf
sollen sie diesen nun auch dann erhalten, wenn dafür nicht alle erforderlichen aufenthaltsrechtlichen
Voraussetzungen vorliegen. In der Praxis wird diese Regelung allerdings nur für
eine Minderheit relevant werden.
Wichtiger
ist, dass mit der Brexit-Aufenthalts-Übergangsverordnung sichergestellt wird,
dass die betroffenen britischen Staatsangehörigen nicht unmittelbar nach dem
Wirksamwerden des Austritts einen Aufenthaltstitel benötigen. Für einen
Übergangszeitraum von zunächst drei Monaten soll es kein Erfordernis für einen
Aufenthaltstitel geben, so dass insbesondere auch die Erwerbstätigkeit
unverändert ausgeübt werden kann.
In
diesem Übergangszeitraum muss dann aber der Antrag auf einen Aufenthaltstitel
bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich bereits
jetzt, die zuständige Ausländerbehörde zu kontaktieren. Einige
Ausländerbehörden bieten Registrierungsmöglichkeiten an, um den Prozess zu
beschleunigen bzw. einen reibungslosen Informationsaustausch zu gewährleisten.
Arbeitgeber sollten Aufenthaltsstatus nach Brexit prüfen
Für
Arbeitgeber ist es ratsam, den Aufenthaltsstatus von britischen Arbeitnehmern
und Arbeitnehmerinnen zu prüfen. Liegt eine doppelte Staatsangehörigkeit inkl.
einem EU-Mitgliedstaat bzw. Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz vor,
ist auch nach dem Brexit kein Aufenthaltstitel notwendig. Das gleiche gilt
unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Ehe mit einem EU-Bürger, allerdings
nicht bei einer Ehe mit einem deutschen Bürger.
Für
die Beantragung des Aufenthaltstitels ist der Arbeitnehmer zuständig, der
Arbeitgeber kann aber selbstverständlich unterstützen. Der Arbeitgeber muss
sicherstellen, dass keine Beschäftigung ohne Vorlage des entsprechenden
Aufenthaltstitels erfolgt. Es ist also zwingend eine aufenthaltsrechtliche
Prüfung der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer geboten.
Es
sieht derzeit also alles danach aus, also würde auch bei einem No-Deal-Brexit
zunächst alles beim Alten bleiben. Vorbereitungen müssen Arbeitgeber aber dennoch
treffen, und den erforderlichen Behördengang wird einem niemand abnehmen.