Nach langer Diskussion hat das
Betriebsrentenstärkungsgesetz am 1. Juni 2017 den Bundestag passiert. Die
Zustimmung des Bundesrats soll am 7. Juli 2017 folgen.
Ziel des Gesetzes ist die stärkere Verbreitung der
betrieblichen Altersversorgung, vor allem in kleineren Unternehmen und bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit geringen Einkommen.
Welche Neuerungen bringt das Gesetz für
die betriebliche Altersversorgung?
Reine Beitragszusage
Während der Arbeitgeber bislang bei allen Formen der
betrieblichen Altersversorgung eine Mindestleistung garantieren muss, wird
nunmehr als zusätzliche Möglichkeit die reine Beitragszusage eingeführt. Der
Arbeitgeber sagt die Zahlung bestimmter Beiträge zu, garantiert aber nicht mehr
Leistungen in bestimmter Höhe. Bei einer reinen Beitragszusage entfällt auch
bei den mittelbaren Durchführungswegen die subsidiäre Einstandspflicht des
Arbeitgebers aus § 1 Abs. 3 BetrAVG. Die reine Beitragszusage ist allerdings
nur in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und
Pensionsfonds zulässig.
Ebenfalls neu ist, dass reine Beitragszusagen sofort
unverfallbar werden. Die reine Beitragszusage kann auch bei Entgeltumwandlung
genutzt werden, allerdings ist der Arbeitgeber in diesem Fall verpflichtet,
einen Zuschuss von 15% zu zahlen, sofern er durch die Entgeltumwandlung
Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies wird ab 2022 auch für Altzusagen
verbindlich.
Ob sich die reine Beitragszusage allerdings so verbreiten
wird, wie erhofft, erscheint fraglich. Sie steht nämlich nicht ohne Weiteres
allen Arbeitgebern offen. Der Gesetzgeber hat sich für das sog. Sozialpartnermodell
entschieden. Das bedeutet, dass die reine Beitragszusage nur durch Tarifvertrag
oder aufgrund einer Öffnungsklausel in einem Tarifvertrag durch Betriebs- oder
Dienstvereinbarung eingeführt werden kann. Die Bezugnahme auf einschlägige
Tarifverträge soll aber auch möglich sein.
Die reine Beitragszusage bietet Arbeitgebern
Möglichkeiten zur Einführung einer betrieblichen Altersversorgung, ohne die mit
der subsidiären Einstandspflicht verbundenen Risiken. Sie ist damit ein
attraktives Modell, wobei ihre Verbreitung sicherlich davon abhängen wird, wie
die Tarifverträge ausgestaltet sein werden.
Opting Out bei der Entgeltumwandlung
Bislang war es nicht möglich, eine durch
Entgeltumwandlung finanzierte Altersversorgung gegen den Willen der Arbeitnehmer
einzuführen. Das ändert sich. In einem Tarifvertrag kann die Teilnahme an der
Entgeltumwandlung zwingend vereinbart werden. Arbeitnehmer, die sich daran
nicht beteiligen wollen, müssen dann aktiv werden und der Entgeltumwandlung
widersprechen (“Opting-Out“). Die Tarifvertragsparteien können auch
vereinbaren, dass entsprechende Regelungen in Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen getroffen werden können.
Weitere Änderungen
Arbeitgeber, die Geringverdienern mit einem Einkommen von
weniger als EUR 2.200,00 monatlich Beiträge zur einer betrieblichen
Altersversorgung zahlen, werden steuerlich entlastet. Ebenso wird der Rahmen
für steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen und
Direktversicherungen von derzeit 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung auf 8% angehoben.
Fazit
Das Gesetz tritt – vorbehaltlich der Zustimmung des
Bundesrates – zum 1. Januar 2018 in Kraft.
Ob das Ziel der stärkeren Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung tatsächlich erreicht werden wird, hängt jetzt sehr stark von
den Tarifvertragsparteien ab. Wann die ersten Tarifverträge hierzu geschlossen
werden, bleibt abzuwarten. Die steuerlichen Änderungen werden aber in jedem
Fall ab 2018 wirksam. Arbeitgeber, deren Versorgungszusagen auf die bisherigen
Grenzen der steuerfreien Beiträge Bezug nehmen, sollten ihre Zusagen umgehend
auf den Prüfstand stellen. Nehmen diese nämlich ohne Nennung eines konkreten
Betrags auf die jeweilige Höchstgrenze Bezug, kann das zu einer empfindlichen
Steigerung der Beiträge führen. Hier besteht dann ggf. Anpassungsbedarf.