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BAG, Urteil vom 20.02.2018 – 3 AZR 43/17

Zwei Maenner im Gespraech zwischen Saeulen

Das BAG hatte sich in seiner Entscheidung vom 20.02.2018 – 3 AZR 43/17 mit der Frage zu befassen, ob es eine unzulässige Benachteiligung darstellt, wenn eine Versorgungsordnung Ehegatten von der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ausschließt, die mehr als 15 Jahre jünger sind als die versorgungsberechtigte Person (sog. Altersabstandsklausel).

Was war passiert?

Die Klägerin ist die Witwe des im Jahr 2011 verstorbenen S. Dem verstorbenen S wurde während seiner Tätigkeit für die P GmbH im Jahr 1990 eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Die maßgebliche Versorgungsordnung setzt für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung u.a. voraus, dass der Ehegatte nicht um mehr als 15 Jahre jünger ist als der Berechtigte.

Die Klägerin ist 18 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann S, weshalb der Klägerin Hinterbliebenenrente unter Bezugnahme auf die Altersabstandsklausel in der Versorgungsordnung verwehrt wurde. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung und verlangte (Nach-) Zahlung der Hinterbliebenrente.

Die Entscheidung und Begründung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht sah hierin weder eine Benachteiligung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch eine unangemessene Benachteiligung nach AGB – Recht (§ 307 BGB).

Zu Begründung führte das BAG aus, dass eine Altersabstandsklausel zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters bewirke, diese aber im vorliegenden Fall gem. § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt sei.

Der Ausschluss von mehr als 15 Jahren jüngeren Ehegatten begrenze die mit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung verbundenen finanziellen Risiken und diene damit dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast, mithin einem legitimen Zweck gem. § 10 Satz 1 AGG.

Darüber hinaus sei die Altersabstandsklausel auch angemessen und erforderlich gem. § 10 Satz 2 AGG. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der – die Ehe prägende – gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner von vornherein darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Einem hohen Altersabstand innerhalb einer Ehe sei es, so das BAG weiter, typischerweise immanent, dass der jüngere Ehepartner einen größeren Zeitabschnitt seines Lebens ohne die an die Einkommenssituation des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gekoppelten Versorgungsmöglichkeiten erleben wird.

Es ist daher legitim, wenn ein Versorgungsschuldner dieses bereits strukturell im Lebenszuschnitt des Versorgungsberechtigten angelegte Risiko nicht durch die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung übernimmt.

Das BAG betonte ferner, dass auch Regelungen, die eine Staffelung oder Quotelung der Hinterbliebenenversorgung für mehr als 15 Jahre jüngere Hinterbliebene vorsehen, ebenso wenig ein gleich geeignetes milderes Mittel darstellen, wie eine Beschränkung der Bezugsdauer oder die Festlegung einer Höchstsumme.

Unter Verweis auf das begründete und billigenswerte Interesse der Versorgungsschuldnerin an einer Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung verneint das BAG sodann auch einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Verbot einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Anmerkung

  • Mit überzeugender Begründung hält das BAG einen Altersabstand von 15 Jahren für den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung für zulässig. Offen bleibt allerdings die Frage, ab welchem Altersabstand nicht mehr von einem „die Ehe prägenden, hohen Altersabstand“ bzw. „größeren Zeitabschnitt“ auszugehen ist. Hinweise hierauf lassen sich der Entscheidung des BAG nur insoweit entnehmen, als dass es u.a. darauf abstellt, dass bei mehr als 80 % aller Ehepaare statistisch betrachtet der Altersabstand weniger als sieben Jahre beträgt und ein Altersabstand von 15 Jahren „den üblichen Abstand in erheblichem Maße“ übersteige. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hierzu entwickeln wird.
  • Zu der Frage, ob grundsätzlich neben der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts durch Altersabstandsklauseln in Betracht kommt (statistisch dürften mehr Männer jüngere Frauen heiraten als andersherum), musste das BAG in der vorliegenden Entscheidung keine Stellung nehmen. Die Klägerin hatte hierzu schlichtweg (leider) nichts vorgetragen.
  • Schließlich ließ das BAG dahinstehen, ob es sich bei Altersabstandsklauseln um „Altersgrenzen“ i.S.d. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG handelt und folglich (auch) eine Rechtsfertigung der Benachteiligung nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG in Betracht kommen könnte.

Dies verwundert deshalb, weil derselbe Senat des BAG in seiner Entscheidung vom 14.11.2017 – 3 AZR 781/16 (im Zusammenhang mit Spätehenklauseln) anknüpfend an die Entscheidung des EuGH vom 24.11.2016 – C-443/15 [Parris] seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG bzw. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG aufgegeben hat. Das BAG geht nunmehr davon aus, dass auch Hinterbliebenenversorgungen unter den Anwendungsbereich von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fallen können, wenn sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung an der Höhe der betrieblichen Altersrente oder der Invaliditätsrente orientiert.

Johannes Wicklerer
Johannes Wickler

Johannes Wickler ist spezialisiert auf betriebliche Altersversorgung, SE-Gründungen, Mitbestimmungsmanagement, die Gestaltung von Arbeitsverträgen, Auflösungsvereinbarungen sowie auf Unternehmensumstrukturierungen.

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