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Schnelltests und vorsorgliche Quarantäne – Entschädigungsanspruch nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz

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Bislang konnten Arbeitnehmer:innen – vereinfacht dargestellt – eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz u.a. dann erhalten, wenn eine Quarantäne behördlich angeordnet wurde. Der Fall der vorsorglichen „Selbst-Isolation“ oder „Eigen-Quarantäne“ war jedoch nicht erfasst. Diese zeitliche Lücke, die zwischen positivem Ergebnis eines Schnell- oder auch eines PCR-Tests und der behördlichen Quarantäneanordnung entsteht, wurde nunmehr mit dem am 31. März 2021 in Kraft getretenen geänderten Infektionsschutzgesetz geschlossen. Nach der neuen Regelung in § 56 Absatz 1 IfSG wird der Entschädigungsanspruch auf den Fall einer vorsorglichen Quarantäne ohne vorherige behördliche Anordnung erweitert und dürfte damit bei vielen Betroffenen für Erleichterung sorgen. 

Arbeitgeber sollen oder müssen präsent arbeitenden Mitarbeitern:innen Testungen anbieten

Antigen-Schnelltests – durchgeführt von geschultem Personal oder als Selbsttest – kommen immer flächendeckender, auch im Rahmen von Testangeboten durch den Arbeitgeber zum Einsatz. Bund und Länder halten Arbeitgeber dazu an, ihrer präsent im Betrieb arbeitenden Belegschaft die Möglichkeit regelmäßiger Schnelltestungen anzubieten. Im Raum steht ebenfalls eine Verpflichtung der Arbeitgeber zu einem solchen Angebot. Das Land Berlin nimmt Arbeitgeber seit dem 31. März 2021 auf Grundlage von § 6a Absatz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in die bußgeldbewehrte Pflicht, ein entsprechendes Testangebot zweimal pro Woche bereit zu halten und diese Testungen zu organisieren. Gleichzeitig sind die Arbeitnehmer:innen, nach § 21a dieser Verordnung verpflichtet, sich nach einem positiven Schnelltest umgehend abzusondern, was in der Terminologie des Infektionsschutzgesetzes bedeutet, sich in Quarantäne zu begeben. Auch in Sachsen müssen Arbeitgeber ihren an ihrem Arbeitsplatz präsenten Beschäftigten auf Grundlage von § 3a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mindestens einmal pro Woche ein Testangebot zur Vornahme eines kostenlosen Selbsttests unterbreiten. Auch hier gilt im Falle eines positiven Tests die Pflicht zur Nachtestung mittels eines PCR-Tests sowie zur Absonderung. 

Entschädigungsanspruch auch bei vorsorglicher Quarantäne nach positivem Antigen-Schnelltest

Der neue § 56 Absatz 1 Satz 3 IfSG erweitert den Entschädigungsanspruch entsprechend auf den Fall einer vorsorglichen Absonderung ohne vorangegangene behördliche Anordnung. Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs – der allerdings nach dem Gesetzeswortlaut als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist („kann gewährt werden“) – ist, dass zum Zeitpunkt dieser vorsorglichen Absonderung bereits eine Anordnung zur Absonderung nach § 30 IfSG hätte erfolgen können. Bei Vorliegen eines positiven Antigen-Schnelltests sollten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Absonderung regelmäßig erfüllt sein; dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der in den Länderverordnungen regelmäßig enthaltenen Pflicht, sich auch ohne behördliche Anordnung in Quarantäne zu begeben. 

Die Neuregelung klärt die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für den Zeitraum ab einer positiv ausgeschlagenen Schnelltestung bis zur Abklärung des Ergebnisses durch einen PCR-Test, wobei abzuwarten bleibt, wie die Ausgestaltung als Ermessensvorschrift von den Behörden, die über den Anspruch zu entscheiden haben, gehandhabt werden wird. 

Fazit

Die willkommenen Schritte in Richtung umfassender Schnelltestungen bringen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen ein Mehr an Schutz in Betriebe, in denen in Präsenz gearbeitet werden muss. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes deckt diese Entwicklung mit entsprechendem Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne nach Schnelltestung und vor PCR-Testung ab. Damit ist geklärt, dass ein infektionsschutzgesetzlicher Entschädigungsanspruch auch schon ab der vorsorglichen Isolation möglich ist, wenn auch noch nicht eindeutig ist, welchen Ermessensspielraum die Vorschrift den bewilligenden Behörden einräumt. 

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