Neues aus der Practice Group Restructuring
Gemäß Urteil des BAG vom 20. November 2019 (Az.: 5 AZR 578/18) erfüllt eine Freistellung den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich (z.B. bei Überstunden) nur dann, wenn in der Regelung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch dieser Anspruch ausgeglichen werden soll (Pressemitteilung Nr. 40/19 des Bundesarbeitsgerichts).
Hintergrund der Entscheidung war die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess schlossen beide einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. In den Vergleich nahmen sie die folgende Klausel auf:
„Die Beklagten stellen die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht der Erbringung der Arbeitsleistung bis einschließlich 31.01.2017 unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. Urlaubsansprüche der Klägerin für 2016 und 2017 werden mit der Freistellung in Natur gewährt.“
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Arbeitnehmerin die Abgeltung von 67,1 Stunden Arbeitszeitguthaben.
Zu Recht, wie das BAG nun feststellte. Denn die Vergleichsklausel habe nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass mit der Freistellung auch der Positivsaldo ausgeglichen werden soll. Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich sei nur dann zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich geeignet, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Im vorliegenden Vergleich sei aber weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll.
Mit dieser Entscheidung stellt das BAG einen Gleichklang mit der Anrechnung von Urlaubsansprüchen bei Freistellung her: auch dort muss die Anrechnung ausdrücklich erklärt werden.
In dem Vergleich fehlte auch eine allgemeine Ausgleichsklausel, die zum Ausschluss des Anspruchs geführt hätte. Fazit: In Aufhebungs-, Abwicklungs-, Freistellungs- und gerichtlichen Vergleichsvereinbarungen ist künftig ausdrücklich zu regeln, dass mit der Freistellung auch ein etwaiger Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich wegen geleisteter Überstunden oder eines Positivsaldos auf dem Arbeitszeitkonto erfüllt wird.
Unsere Practice Group Restructuring berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.