In letzter Zeit gab es
wiederholt Anlass, über die neuesten Entwicklungen im Urlaubsrecht zu berichten.
Kurz zur Erinnerung: Auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 06.11.2018 (Az.:
C-684/16) entschied das BAG Anfang dieses Jahres (Urteil vom 19.02.2019 – Az.:
9 AZR 541/15), dass nicht beantragter Urlaub nicht mehr automatisch am Ende
eines Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt. Ein Verfall von
Urlaubsansprüchen komme nach Ansicht des BAG nur noch dann in Betracht, wenn
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Urlaubsnahme aufgefordert und ihn zudem
auf die ansonsten eintretende Rechtsfolge des Anspruchsverfalls hingewiesen habe.
Ein
aktuelles Urteil des LAG Hamm vom 24.07.2019 (Az.: 5 Sa 676/19) knüpft an diese
Rechtsprechung des BAG an und gibt somit wieder einmal Anlass zu einem Update
in Sachen Urlaubsrecht. Eine Arbeitnehmerin hatte auf Grund einer seit 2017
bestehenden und andauernden Langzeiterkrankung 14 Urlaubstage im Jahr 2017
nicht nehmen können. Im Dezember 2018 legte sie Klage beim ArbG Paderborn (Az.:
2 Ca 1602/18) auf Feststellung des Bestehens dieser Urlaubstage ein. Die
Klägerin vertrat hierbei die Auffassung, dass der Urlaubsanspruch aus 2017
nicht verfallen sei, da die Beklagte (ihre Arbeitgeberin) sie nicht auf den
drohenden Verfall hingewiesen habe.
Weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren hatte die Klägerin damit Erfolg. Beide Instanzen entschieden übereinstimmend, dass der Urlaubsanspruch auf Grund der weiterhin andauernden Arbeitsunfähigkeit auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BAG nach 15 Monaten, also am 31.03.2019 erloschen ist. Die Grundsätze zum Urlaubsverfall seien nicht auf den Fall einer langzeiterkrankten Arbeitnehmerin übertragbar. In diesem Fall könne der Arbeitgeber durch eine Belehrung gar nicht dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich seinen Jahresurlaub nehme. Die Belehrungsplicht lebe erst dann wieder auf, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsfähigkeit wiedererlange und den Urlaub antreten könne. Die Entscheidung des LAG Hamm ist zu begrüßen. Diese Entscheidung denkt die eingeschlagene Rechtsprechung des BAG konsequent weiter und gibt Antwort auf die praxisrelevante Frage, ob eine Belehrungspflicht auch für langzeiterkrankte Arbeitnehmer gilt. Das LAG Hamm beantwortete dies klar mit “nein”. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern liegt aktuell dem BAG vor (Az.: 9 AZR 401/19). Es bleibt abzuwarten, ob auch das BAG gänzlich von einer Belehrungspflicht absieht oder etwa von einer modifizierten Belehrungspflicht gegenüber langzeiterkrankten Arbeitnehmern ausgeht.