Durch Diebstahl von Arbeitgebereigentum werden jährlich
Schäden in Millionenhöhe verursacht. Dies erklärt den Wunsch vieler Unternehmen
an einer möglichst effektiven Überwachung ihres Betriebsgeländes. Insbesondere
sofern bereits konkrete Verdachtsmomente bestehen, ist das Mittel der Wahl dann
häufig der Einsatz einer „verdeckten“ Videoüberwachung, welche eine höhere
Erfolgsaussicht bei der Aufklärung verspricht. Entdecken die Kameras
tatsächlich den Diebstahl durch einen Mitarbeiter, führt dies in der Regel zu einer
(meist fristlosen) Kündigung. Wie zwei jüngere Entscheidungen des BAG nun
zeigen ist die Verwertbarkeit entsprechender Aufnahmen als Beweismittel in
einem anschließenden Kündigungsschutzprozess allerdings nicht
selbstverständlich.
In seinen Entscheidungen vom 22. September 2016 (Az.: 2 AZR
848/15) und 20. Oktober 2016 (Az.: 2 AZR 395/15) hat das BAG zwar zunächst
klargestellt, dass es kein allgemeines, gesetzlich vorgeschriebenes
Beweisverwertungsverbot für Videoaufnahmen aus einer verdeckten Videoüberwachung
gibt. Ein solches ergibt sich weder aus der ZPO, noch aus dem BDSG. Auch eine
unterbliebene Beteiligung des Betriebsrats, der gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
beim Einsatz von Videoüberwachung ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat, führt
für sich genommen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der
Videoaufnahmen.
Ein Beweisverwertungsverbot kommt allerdings immer dann in
Betracht, wenn die Verwertung der Bilder im Prozess aufgrund
verfassungsrechtlich geschützter Positionen des Arbeitnehmers zwingend zu
untersagen ist. Nach den Urteilen des BAG können entsprechende Eingriffe in das
Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild nur dann zulässig sein, wenn (1.) der
konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren
Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, (2.) weniger einschneidende
Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts ergebnislos ausgeschöpft wurden, die
verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel
darstellt und (3.) deren Einsatz insgesamt nicht unverhältnismäßig sei. Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen die Aufnahmen im Kündigungsschutzprozess
in der Regel verwertet werden. Dies gilt auch für sog. „Zufallsfunde“, also die
zufällige Aufdeckung (weiterer) Delikte außerhalb des ursprünglichen Zwecks der
Videoüberwachung.
Um eine spätere Verwertbarkeit der Videoaufnahmen nicht zu
gefährden sollten Arbeitgeber allerdings darauf achten, die verdeckte
Videoüberwachung örtlich und zeitlich so einzuschränken, dass eine möglichst
geringe verdeckte Überwachung der Mitarbeiter stattfindet. Dies bedeutet zum
Bespiel auch, dass die Videoüberwachung örtlich nicht unnötig auf Bereiche
ausgedehnt werden sollte, die mit dem konkreten Verdacht nichts mehr zu tun
haben. Nicht erforderlich ist es nach dem BAG allerdings, dass von der
Überwachung ausschließlich Personen betroffen sind, gegen die bereits ein
Verdacht besteht. Es genügt vielmehr, den Kreis der Verdächtigen vorab soweit
wie möglich einzugrenzen und die Überwachung hieran auszurichten.